Ihre persönlichen Ansprechpartner

Jörg Hennig - AMETHYST Rechtsanwälte

Jörg Hen­nig

Recht­san­walt

+49 (0)30 236 252 90


Anika Nadler - AMETHYST Rechtsanwälte

Ani­ka Nadler

Recht­san­wältiN

+49 (0)30 236 252 90

Tarifparteien einigen sich auf neuen TV BZ ME

Der Gesamtver­band der Per­sonal­dien­stleis­ter (GVP) hat am 20.11.2025 mit der IG Met­all einen Tar­i­fab­schluss zum Tar­ifver­trag über Branchen­zuschläge für Arbeit­nehmerüber­las­sun­gen in der Met­all- und Elek­troin­dus­trie (TV BZ ME) erzielt. Wesentliche Änderung ist die Ein­führung ein­er Dif­feren­zierung nach dem Beginn des jew­eili­gen Ein­satzes für die Änderung der Zuschlagsstufen (§ 2 Abs. 3) und der Deck­elungsregelung (§ 2 Abs. 5).

Änderung der Branchenzuschläge 

Der Tar­ifver­trag behält die bekan­nte Grund­struk­tur der sechs Zuschlagsstufen bei, mod­i­fiziert jedoch gezielt die 5. Stufe. Während die bish­eri­gen Stufen­werte (15 % / 20 % / 30 % / 45 % / 50 % / 65 %) für Ein­sätze mit Beginn vor dem 01.04.2027 unverän­dert fort­gel­ten, erfol­gt für spätere Ein­sätze eine gestufte Anpassung.

Für Ein­sätze mit Beginn ab 01.04.2027 gilt:

  • die 5. Zuschlagsstufe (nach dem 9. vol­len­de­ten Monat) sinkt von 50 % auf 47,5 %;
  • alle übri­gen Zuschlagsstufen bleiben unverändert.

Für Ein­sätze mit Beginn ab 01.04.2028 ent­fällt die bish­erige 5. Stufe (zwis­chen dem siebten und dem neun­ten Monat). Somit gilt folgendes:

  • ab Ein­satzbe­ginn 15 %;
  • nach dem drit­ten vol­len­de­ten Monat 20 %;
  • nach dem fün­ften vol­len­de­ten Monat 30 %;
  • nach dem siebten vol­len­de­ten Monat 45 %;
  • nach dem fün­fzehn­ten vol­len­de­ten Monat 65 %.

Mod­i­fika­tion der Deckelungsregelung 

Bis­lang war der Branchen­zuschlag bis zum 15. Monat auf die Dif­ferenz zu 90 % des laufend­en regelmäßig gezahlten Stun­de­nent­gelts eines ver­gle­ich­baren Arbeit­nehmers im Kun­den­be­trieb beschränkt.

Nun erfol­gt eine Anhebung dieser Dif­ferenz – aber­mals nach Ein­satzbe­ginn differenziert:

  • Ab 01.01.2028:
    für Ein­sätze ab 01.04.2027 ? Deck­elung von Monat 10–15 auf 92,5 %
  • Ab 01.01.2029:
    für Ein­sätze ab 01.04.2028 ? Deck­elung von Monat 10–15 auf 95 %

Unverän­dert bleiben dage­gen die Equal-Pay-Deck­elung ab dem 16. Monat, die Nach­weispflicht des Kun­den­be­triebs sowie der Min­destschutz, der besagt, dass die Deck­elung nicht dazu führen darf, dass nach sechs Wochen kein Zuschlag mehr anfällt.

Kündi­gungs­frist

Der vor Ver­hand­lungs­be­ginn gekündigte Tar­ifver­trag wird außer­dem rück­wirk­end zum 01.10.2025 wieder in Kraft geset­zt, was bedeutet: Für laufende Ein­sätze ist keine Neu­berech­nung erforder­lich. Der neue TV BZ ME kann mit ein­er Frist von drei Monat­en zum 31.12.2030 gekündigt wer­den. Die Erk­lärungs­frist zum ein­seit­i­gen Wider­ruf des Tar­i­fab­schlusses ist bere­its am 09.12.2025 ohne entsprechende Wider­ruf­sausübung abgelaufen.