Zulässigkeit der Arbeitnehmerüberlassung in das Baugewerbe
Der Fall
Oft greifen Fragen der Beitragspflicht zur SOKA-Bau, einer Verpflichtung zur Zahlung von Tariflöhnen nach BRTV-Bau, der Zulässigkeit der Arbeitnehmerüberlassung in das Baugewerbe und auch eine mögliche Verpflichtung zur Teilnahme an der Winterbauförderung ineinander.
So war es auch hier: Ein Dienstleister führte Erdbewegungsarbeiten als Vorbereitung für Grünarbeiten (GaLa) aus. Eine Mitgliedschaft in der SOKA-Bau bestand nicht. Einige seiner Arbeitnehmer wollte der Dienstleister zukünftig auch als Zeitarbeitnehmer überlassen, weil er sich hiervon größere Gewinne versprach. Unsere Aufgabe bestand darin, seine Tätigkeit in der jetzigen Form zu überprüfen und Vorschläge für eine rechtskonforme Unternehmensstruktur zu unterbreiten.
Das Problem: Arbeitnehmerüberlassung nicht zulässig
Die Recherche hatte sehr schnell ergeben, dass die Tätigkeiten als Erdbewegungsarbeiten aber auch Arbeiten aus dem Bereich des Straßenbaus gem. § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nrn. 10 (Erdbewegungsarbeiten) und 32 (Straßenbauarbeiten) VTV beitragspflichtig waren und sich nicht den (in der SOKA-Bau) beitragsfreien „GaLa-Tätigkeiten“ (Garten- und Landschaftsbau) zuordnen ließen. Hieraus folgte zugleich die Verpflichtung zur Teilnahme an der Winterbauförderung.
Das bedeutete schließlich, dass die beabsichtigte Arbeitnehmerüberlassung wegen des entsprechenden Verbots im Baugewerbe nicht zulässig war.
Die Lösung
Rückwirkende Erfassung von Sozialkassentarifvertrag
Die Arbeitnehmerüberlassung im Baugewerbe ist aber gem. § 1b Abs. 3 AÜG als Ausnahme von dem Grundsatz des Bauverbotes dann möglich, wenn der verleihende Betrieb ein Baubetrieb ist und seit 3 Jahren von demselben Sozialkassentarifvertrag erfasst ist. „Erfasst sein“ bedeutete nichts anderes, als dass 3 Jahre lang in Folge Beiträge zur SOKA-Bau geleistet worden sein müssen.
Das kann nach dem Wortlaut des Gesetzes auch rückwirkend geschehen. Denn die Nachzahlung stützt sich allein darauf, dass der Dienstleister auch in den zurückliegenden Jahren beitragspflichtig zur SOKA-Bau war und Tätigkeiten ausgeübt hat, die zu einer Erfassung im VTV führten. Da eine rückwirkende Beitragszahlung finanziell möglich war, haben wir für den Mandanten zunächst die erforderliche Anmeldung und Beitragsabwicklung bei der SOKA-Bau vorgenommen. Durch die dreijährige Beitragszahlung war aber auch die Möglichkeit zur finanziell lukrativen Arbeitnehmerüberlassung im Baubereich eröffnet.
Erfolgreiches Antragsverfahren auf Erlaubniserteilung
Des Weiteren unterstützten wir den Dienstleister bei dem Antragsverfahren gegenüber der Bundesagentur für Arbeit auf Erlaubniserteilung. Das ist gerade im Baubereich nicht unproblematisch, denn die Bundesagentur verlangt hier die Einhaltung des Equal Treatment-Grundsatzes, die vollständige Zahlung der Baulöhne und Sozialkassenbeiträge und achtet schließlich genau darauf, dass der Anteil von Arbeitnehmerüberlassungen unter 50% der betrieblichen Gesamtarbeitszeit liegt. Hier haben wir gemeinsam Vorkehrungen getroffen, um die entsprechenden Vorgaben einzuhalten.