Betrieb eines gemeinsamen Zentrums zweier Kliniken

Der Fall

Zwei Kliniken betreiben gemeinsam ein Zentrum für Schlaganfallpatienten (Stroke-Unit). Es handelt sich um eine Klinik für Innere Medizin sowie eine Klinik für Neurologie. Internisten und Neurologen arbeiten gemeinsam auf der Stroke-Unit und können in enger Zusammenarbeit mit Radiologen, Kardiologen und Gefäßchirurgen eine optimale Behandlung des Schlaganfalls anbieten.

Auf der Stroke-Unit, die sich in der Klinik für innere Medizin befindet, wird unter fachlicher Leitung des Neurologen vom aufnehmenden Arzt unmittelbar über die weitere Notfalldiagnostik und Therapie entschieden. Nach den ersten Tagen im Rahmen der Schlaganfallkomplexbehandlung auf der Schlaganfalleinheit entscheidet das dortige “Stroke-Team“ über die Weiterbehandlung, entweder in der Klinik für Neurologie oder in anderen Kliniken.

Neben dem speziell geschulten Pflegeteam vor Ort kümmern sich im Verlauf Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Logopäden, Neuropsychologen und Sozialarbeiter beider Krankenhäuser um die Diagnostik, Therapie und weitere Teilhabe des Patienten. Rehabilitation, häusliche Pflege oder ein Pflegeheimplatz und ambulante Weiterbetreuung werden durch beide Kliniken organisiert und eingeleitet.

Im Krankenhaus der „Inneren“ werden diejenigen medizinisch-technischen Geräte und Einrichtungen vorgehalten, die für eine dem jeweiligen medizinisch-technischen Fortschritt entsprechende Behandlung von Patienten mit akutem Schlaganfall in der Stroke Unit erforderlich sind. Die Verantwortung für die Qualität und Verfügbarkeit der Infrastruktur liegt allein bei der „Inneren“.

Die Neurologie stellt einen Facharzt für Neurologie als ärztlichen Leiter der Stroke Unit sowie einen Assistenzarzt der Neurologie. Die „Innere“ sichert den Betrieb der Stroke Unit ungeachtet des neurologischen Sachverstandes durch die kontinuierliche Anwesenheit und Mitarbeit eines Assistenzarztes für Innere Medizin.

Das Problem

Bislang wurden die Einsätze der durch die Neurologie hierzu bereit gestellten Mitarbeiter im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 AÜG durchgeführt. Dieses Modell hat sich in der Praxis bewährt, wird auf Dauer wegen der Einführung der 18-monatigen Höchstüberlassungsdauer in § 1 Abs. 1b AÜG jedoch nicht tragfähig sein. Zu prüfen war daher, in welcher Form die Stroke Unit zukünftig zu organisieren ist, um im Wesentlichen unverändert, zugleich jedoch rechtskonform, arbeiten zu können.


Die Lösung

Unsere Bewertung

Eine genaue Analyse hat ergeben, dass diese Form der Zusammenarbeit schon jetzt keine Arbeitnehmerüberlassung darstellt, so dass auch die Höchstüberlassungsdauer nicht einzuhalten ist. Denn Arbeitnehmerüberlassung setzt eine vollständige und dauerhafte Direktionsrechtsübertragung von der Neurologie auf die „Innere“ voraus. Eine vollständige Übertragung lag jedoch überhaupt nicht vor. Denn

  • die Neurologie hatte die entsprechende Kompetenz in vollem Umfang allein inne,
    während diesbezüglich in der Stroke Unit auch kein Know-How auf Seiten der Inneren vorhanden ist,
  • Weisungen an Mitarbeiter der Neurologie wurden grundsätzlich nur von Mitarbeitern der Neurologie erteilt.

Dagegen sprachen zwar die Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses als Arbeitnehmerüberlassung, die örtliche und organisatorische Einbindung der Neurologie-Mitarbeiter bei der Inneren sowie eine festgelegte Entscheidungsbefugnis des GF der Inneren in Konfliktfällen.

Das Bundesarbeitsgericht ist hier jedoch der Auffassung, dass für die Annahme von Arbeitnehmerüberlassung die Übertragung allein des fachlichen oder des disziplinarischen Weisungsrechts auf Dritte nicht genüge. Die Arbeitnehmerüberlassung unterscheide sich von sonstigen Erscheinungsformen des drittbezogenen Personaleinsatzes zusätzlich durch das Erfordernis der vollständigen Eingliederung des Arbeitnehmers in den Betrieb des Entleihers, der den Arbeitnehmer seinen Vorstellungen und Zielen gemäß innerhalb seiner Betriebsorganisation wie eigene Arbeitnehmer zur Förderung seiner Betriebszwecke einsetzt (BAG v. 10.10.2007 - 7 AZR 487/06). Anderenfalls liegt ein selbstständiger Dienstvertrag vor, bei dem der Auftragnehmer die zur Erreichung eines wirtschaftlichen Erfolgs notwendigen Handlungen selbst organisiert und für die Erfüllung der in dem Vertrag vorgesehenen Dienste gegenüber dem Auftraggeber verantwortlich bleibt (BAG v. 03.12.1997 - 7 AZR 764/96).

Unsere Leistung: die konkrete Umsetzung

Da die Praxis selten so klar ist wie die Theorie und natürlich einige Prozesse ineinander griffen, wurden zur Absicherung des Ergebnisses Schnittstellen gebildet, an denen die Verantwortung und das Weisungsrecht jeweils von der einen auf die andere Partei übergehen, um ein Übergreifen von Verantwortung und Weisungsbefugnis auf Zuständigkeitsbereiche der anderen Partei zu vermeiden. Das geschieht nun durch ein sog. Ticketsystem, an dem das eine Haus mit einem Arbeitsauftrag die Verantwortung für die Durchführung von Behandlungen vollständig an die Mitarbeiter eines anderen Hauses abgeben, die die Behandlung für sich allein durchführen.

Jede Partei stellt insoweit sicher, dass

  • in ihrem Bereich jederzeit eine verantwortliche und weisungsberechtigte Person verfügbar ist (jedenfalls telefonisch), die den bei ihr beschäftigten Personen allein fachliche und organisatorische Weisungen erteilt,
  • sie an der jeweiligen Schnittstelle einen Behandlungsauftrag formuliert, der durch die andere Seite eigenständig und ohne weitere Weisungen oder sonstige Einflussnahme der anderen Seite ausgeführt werden kann,

Konkret sieht die Abgrenzung dann wie folgt aus:

 

An den jeweiligen Schnittstellen stellt die Partei, die einen Auftrag weiter gibt, sicher, dass sie keine individualisierenden Weisungen hinsichtlich der ausführenden Person, der Personalplanung oder einzelner Arbeitsschritte erteilt. Ausnahmen wurden für Notfälle geregelt.


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