Versagung / Entziehung der Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung
Der Fall
Die Bundesagentur für Arbeit hatte unserer Mandantin, einem Personaldienstleister, der auf die Überlassung von Pflegekräften spezialisiert ist, die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung versagt. Grund hierfür war die nach Auffassung der Bundesagentur fehlende Zuverlässigkeit des Personaldienstleisters, für die sie mehrere Gesichtspunkte anführte (angeblich unzulässig viele sachgrundlose Befristungen, Überschreitung der täglichen Höchstarbeitszeit, fehlende Eingruppierung der Mitarbeiter, unterbliebene Jahressonderzahlungen, Nichtgewährung von Mehrarbeitszuschlägen).
Dagegen hatte der Personaldienstleister sich mit dem Argument eingelassen, er hätte mit seinen Leiharbeitnehmer/innen eine weit übertarifliche Bezahlung mit einer Anrechnungsmöglichkeit auf tarifliche Lohnbestandteile vereinbart.
Das Problem: Gefahr im Verzug
Es war erhebliche Gefahr im Verzug, denn bei einer Versagung wäre das Unternehmen ruiniert gewesen, zumal die einjährige Abwicklungsfrist des AÜG aus besonderen Gründen hier nicht bestand.
Die Lösung
Methode: gerichtlichen Regelungsanordnung
Gegen die Versagung beantragte unsere Kanzlei beim zuständigen Sozialgericht Berlin im Wege einer gerichtlichen Regelungsanordnung iSv § 86b Abs. 2 S. 2 SGG die vorläufige Erteilung der Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung. Diesem Antrag hatte das LSG Berlin-Brandenburg in zweiter Instanz (Beschluss vom 22.01.2018 – L 18 AL 209/17 B ER) entsprochen.
Grundsätzlich, so das Gericht, sei eine verfassungsrechtlich gebotene Folgenabwägung vorzunehmen, ohne den Sachverhalt im Einzelnen aufzuklären. Denn mit der Versagung der Erlaubnis gehe letztlich ein Berufsverbot einher, und eine vertiefte Überprüfung hätte die Gewährung effektiven Rechtsschutzes (vgl. Art 19 Abs. 4 GG) angesichts des hier zu beachtenden „Zeitfensters“ letztlich nicht ermöglicht.
Unsere Argumente
Für unsere Mandantin konnten wir schwerwiegenden Nachteile nachvollziehbar darlegen (vorläufige Einstellung der Betriebstätigkeit mit entsprechenden Auswirkungen auf die Leiharbeitnehmer und die wirtschaftliche Tragfähigkeit und deren Stellung bzw. Chancen am Markt), die auch das Gericht überzeugten, eine Eilentscheidung zu Gunsten unserer Mandantin zu treffen. Denn schon jetzt entstünden unserer Mandantin schwere und kaum wieder gutzumachende Nachteile bei Fortbestand der Versagung. Sie hätte ihre Geschäftstätigkeit einzustellen. Dauere dieser Zustand an, so stünde zu befürchten, dass sie ihren Kundenkreis verliere und den Leiharbeitnehmer/innen kündigen muss und somit nicht wiedergutzumachende wirtschaftliche Folgen eintreten.
Unsere Leistung: Verlängerung der Erlaubnis
Auf Basis dieses Beschlusses konnte der Personaldienstleister sein Geschäft fortführen. Zwischenzeitlich wurden die zu Recht beanstandeten Punkte dauerhaft organisatorisch beseitigt, Fehlbeträge nachgezahlt, so dass auch die mittlerweile beantragte weitere Verlängerung der Erlaubnis bewilligt wurde.