29. November 2021

Versicherungspflicht für nebenberufliche Notärzte

Nebenjob als Notarzt regelmäßig versicherungspflichtig aufgrund einer Beschäftigung

Ärzte, die immer wieder als neben­beru­fliche Notärzte im Ret­tungs­di­enst tätig sind, sind während­dessen regelmäßig sozialver­sicherungspflichtig beschäftigt. Dies hat der 12. Sen­at des Bun­dessozial­gerichts am 19. Okto­ber 2021 in drei Fällen entsch­ieden (Akten­ze­ichen: B 12 KR 29/19 R, B 12 R 9/20 R, B 12 R 10/20 R).

Auss­chlaggebend ist, dass die Ärzte während ihrer Tätigkeit als Notarzt in den öffentlichen Ret­tungs­di­enst eingegliedert waren. Sie unter­la­gen Verpflich­tun­gen, zum Beispiel der Pflicht, sich während des Dien­stes örtlich in der Nähe des Notarzt­fahrzeuges aufzuhal­ten und nach ein­er Ein­satzalarmierung durch die Leit­stelle inner­halb ein­er bes­timmten Zeit auszurück­en. Dabei ist uner­he­blich, dass dies durch öffentlich-rechtliche Vorschriften vorgegeben ist. Zudem nutzten sie über­wiegend fremdes Per­son­al und Ret­tungsmit­tel. Dass es sich dabei in einem Fall nicht um Ret­tungsmit­tel des betrof­fe­nen Land­kreis­es als Arbeit­ge­ber, son­dern der Stadt han­delte, recht­fer­tigt keine andere Entschei­dung. Denn der Arzt set­zte jeden­falls keine eige­nen Mit­tel in einem wesentlichen Umfang ein.

Anhalt­spunk­te für eine selb­st­ständi­ge Tätigkeit fie­len demge­genüber nicht entschei­dend ins Gewicht. Dass die Beteiligten davon aus­gin­gen, die Tätigkeit erfolge freiberu­flich beziehungsweise selb­st­ständig, ist angesichts der Vere­in­barun­gen und der tat­säch­lichen Durch­führung der Tätigkeit irrel­e­vant. Zudem kon­nten die Ärzte nur dadurch ihren Ver­di­enst ver­größern und damit unternehmerisch tätig wer­den, dass sie mehr Dien­ste über­nah­men. Während der einzel­nen Dien­ste – und nur darauf kommt es an – hat­ten sie auf­grund ihrer Eingliederung in eine fremde Organ­i­sa­tion keine Möglichkeit, ihren eige­nen Gewinn durch unternehmerisches Han­deln zu steigern.

Inwieweit auch unter Beach­tung von § 23c Absatz 2 Satz 1 SGB IV Sozialver­sicherungs­beiträge nachzu­fordern sind, war nicht Gegen­stand der Verfahren.

AMETHYST-Kommentar

Bere­its im Juni 2019 hat­te das Bun­dessozial­gericht in einem „Run­dum­schlag“ in mehreren Entschei­dun­gen fast sämtlichen ärztlichen Ein­satz­for­men in Ein­rich­tun­gen die Selb­st­ständigkeit abge­sprochen und eine volle Sozialver­sicherungspflicht bestätigt (u. a. B 12 R 11/18 R). Angesichts dieser bere­its eingeschla­ge­nen Rich­tung über­rascht die aktuelle Entschei­dung nicht mehr.

Doch trotz dieser Ver­sicherungspflicht ändert sich für neben­beru­fliche Notärzte nichts. Denn nach § 23c Abs. 2 Satz 1 SGB IV bleiben Ein­nah­men aus Tätigkeit­en als Notarzt im Ret­tungs­di­enst beitrags­frei, wenn diese Tätigkeit­en neben ein­er Beschäf­ti­gung mit einem Umfang von regelmäßig min­destens 15 Stun­den wöchentlich oder ein­er Tätigkeit als zuge­lassen­er Ver­tragsarzt oder als Arzt in pri­vater Nieder­las­sung aus­geübt werden.