29. November 2021
Versicherungspflicht für nebenberufliche Notärzte
Nebenjob als Notarzt regelmäßig versicherungspflichtig aufgrund einer Beschäftigung
Ärzte, die immer wieder als nebenberufliche Notärzte im Rettungsdienst tätig sind, sind währenddessen regelmäßig sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Dies hat der 12. Senat des Bundessozialgerichts am 19. Oktober 2021 in drei Fällen entschieden (Aktenzeichen: B 12 KR 29/19 R, B 12 R 9/20 R, B 12 R 10/20 R).
Ausschlaggebend ist, dass die Ärzte während ihrer Tätigkeit als Notarzt in den öffentlichen Rettungsdienst eingegliedert waren. Sie unterlagen Verpflichtungen, zum Beispiel der Pflicht, sich während des Dienstes örtlich in der Nähe des Notarztfahrzeuges aufzuhalten und nach einer Einsatzalarmierung durch die Leitstelle innerhalb einer bestimmten Zeit auszurücken. Dabei ist unerheblich, dass dies durch öffentlich-rechtliche Vorschriften vorgegeben ist. Zudem nutzten sie überwiegend fremdes Personal und Rettungsmittel. Dass es sich dabei in einem Fall nicht um Rettungsmittel des betroffenen Landkreises als Arbeitgeber, sondern der Stadt handelte, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Denn der Arzt setzte jedenfalls keine eigenen Mittel in einem wesentlichen Umfang ein.
Anhaltspunkte für eine selbstständige Tätigkeit fielen demgegenüber nicht entscheidend ins Gewicht. Dass die Beteiligten davon ausgingen, die Tätigkeit erfolge freiberuflich beziehungsweise selbstständig, ist angesichts der Vereinbarungen und der tatsächlichen Durchführung der Tätigkeit irrelevant. Zudem konnten die Ärzte nur dadurch ihren Verdienst vergrößern und damit unternehmerisch tätig werden, dass sie mehr Dienste übernahmen. Während der einzelnen Dienste – und nur darauf kommt es an – hatten sie aufgrund ihrer Eingliederung in eine fremde Organisation keine Möglichkeit, ihren eigenen Gewinn durch unternehmerisches Handeln zu steigern.
Inwieweit auch unter Beachtung von § 23c Absatz 2 Satz 1 SGB IV Sozialversicherungsbeiträge nachzufordern sind, war nicht Gegenstand der Verfahren.
AMETHYST-Kommentar
Bereits im Juni 2019 hatte das Bundessozialgericht in einem „Rundumschlag“ in mehreren Entscheidungen fast sämtlichen ärztlichen Einsatzformen in Einrichtungen die Selbstständigkeit abgesprochen und eine volle Sozialversicherungspflicht bestätigt (u. a. B 12 R 11/18 R). Angesichts dieser bereits eingeschlagenen Richtung überrascht die aktuelle Entscheidung nicht mehr.
Doch trotz dieser Versicherungspflicht ändert sich für nebenberufliche Notärzte nichts. Denn nach § 23c Abs. 2 Satz 1 SGB IV bleiben Einnahmen aus Tätigkeiten als Notarzt im Rettungsdienst beitragsfrei, wenn diese Tätigkeiten neben einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich oder einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung ausgeübt werden.