22. November 2021

Praxistipp bei unwirksamer Kurzarbeitsvereinbarung

Die Vereinbarung über Kurzarbeit ist unwirksam. Was tun?

Derzeit machen einige Arbeit­nehmer Lohnansprüche gegen ihre Arbeit­ge­ber gel­tend, weil die Kurzarbeitsvere­in­barung nicht wirk­sam abgeschlossen wor­den ist. Beispiel­sweise war die Ankündi­gungs­frist zu kurz oder es fehlten notwendi­ge Nach­weise. Eine oberg­erichtliche Recht­sprechung zu den Einzel­fra­gen gibt es bish­er kaum. Doch obwohl viele Vere­in­barun­gen als unwirk­sam gel­ten kön­nen, beste­ht für Arbeit­ge­ber aktuell kein wirk­lich­er Grund zur Sorge. Denn es han­delt sich bei der Kurzarbeitsvere­in­barung um eine ein­vernehm­liche Freis­tel­lung, sodass Zahlungsansprüche zunächst ein Ange­bot der Arbeit­skraft des Arbeit­nehmers voraus­set­zen. Und daran fehlt es in fast allen Fällen. Entsprechend gibt es auch keine weit­erge­hen­den Lohnansprüche.