Versagung der Arbeitnehmerüberlassungs-Erlaubnis: LSG Hamburg mit wegweisenden Aussagen
Das Landessozialgericht Hamburg hat in einem Beschluss vom 30. August 2019 (Az. L 2 AL 36/19 B ER) die Versagung einer Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung durch die Bundesagentur für Arbeit aufgehoben und die Arbeitsagentur verpflichtet, die Erlaubnis antragsgemäß um ein Jahr zu verlängern. Die Antragstellerin wurde durch AMETHYST Rechtsanwälte vertreten.
Der Beschluss ist recht kurz geraten, nimmt jedoch zu zwei in der Praxis häufiger auftretenden Fragen erfreulich klar Stellung:
Amtsermittlung
So betont das Gericht zum einen den „Amtsermittlungsgrundsatz“, wonach die Erlaubnisbehörde Verstöße nicht einfach behaupten, sondern auch nachweisen muss. Konkret ging es um den Vorhalt, die Antragstellerin hätte Fehler aus vergangenen Jahren trotz entsprechender Hinweise wiederholt, obwohl seitens der Antragstellerin eingewandt worden ist, dass sie diese Hinweise niemals erhalten hatte. Während das Gericht erster Instanz hier noch pauschal annahm, durch die wiederholten Verstöße fehle es an der erforderlichen Zuverlässigkeit, stellte das Landessozialgericht nun fest, dass die Erlaubnisbehörde dieser Darlegung hätte nachgehen müssen. Dass dies nicht geschehen sei, wirke sich letztlich zugunsten der Erlaubnisinhaberin aus:
Soweit das Sozialgericht ausführt, es bestünden keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Versagungsbescheides, unterstellt es, dass der Antragstellerin die im Rahmen der Prüfung im Jahr 2019 durch die Antragsgegnerin vorgehaltenen Beanstandungen in ähnlicher Form bereits im Rahmen der früheren Prüfungen in den Jahren 2016 und 2018 vorgehalten wurden, so dass aufgrund beharrlicher erheblicher Verstöße trotz der Ankündigung der Antragstellerin, die beanstandeten Sachverhalte abgestellt zu haben, keine positive Prognose hinsichtlich der Zuverlässigkeit gestellt werden könne. Hierbei übersieht das Sozialgericht, dass die Antragstellerin mehrfach angegeben hat, die Bescheide vom 03. Mai 2016 und 07. Mai 2018, die nach Angaben der Antragsgegnerin jeweils mit den Erlaubnisurkunden versandt worden sein sollen, gar nicht erhalten zu haben. Dem wäre im Rahmen der Amtsermittlung nachzugehen.
Unzumutbare Härte trotz Abwicklungsfrist
Zum anderen konnte das Gericht sich bereits mit den erst am 1. August 2019 aktualisierten fachlichen Weisungen im Hinblick auf die Abwicklungsfrist gemäß § 2 Abs. 4 S. 4 AÜG auseinandersetzen, wonach die Fortsetzung von Überlassungsverhältnissen für ein Jahr ab der Nichtverlängerung der Erlaubnis zulässig ist. Die fachlichen Weisungen enthalten hier nun jedoch den Passus, dass diese Abwicklungsfrist nicht für Rahmenarbeitnehmerüberlassungsverträge gilt, aufgrund derer dann stets neu Einzelvereinbarungen abgeschlossen werden (vgl. Ziff. 2.4. S. 49):
(8) Nach dem Sinn der Abwicklungsfrist kann diese nicht für Rahmenüberlassungsverträge gelten. Die Abwicklungsfrist erstreckt sich nur auf die konkreten zum Zeitpunkt der Abwicklung gültigen Verträge, die zumindest die Dauer der Überlassung und die Zahl der Leiharbeitnehmer beinhalten. Entsprechende Überlassungen müssen auch tatsächlich erfolgen.
Während das Gericht erster Instanz noch annahm, dass aufgrund dieser Abwicklungsfrist keine unzumutbare Härte für die Erlaubnisinhaberin bestehe, lies sich das Landessozialgericht von der tatsächlichen Situation der Erlaubnisinhaberin überzeugen. Diese arbeitete nämlich mit solchen Rahmenüberlassungsverträgen und vereinbarte Einsätze dann regelmäßig im Monatsrhythmus. Mit Ablauf eines Monats hätte die Antragstellerin also keine Arbeitnehmer mehr überlassen können. Unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die fachlichen Weisungen stellte das Landessozialgericht deshalb fest:
Eine unbillige Härte in diesem Sinne liegt vor, wenn dem Betroffenen Nachteile entstehen, die über die eigentliche Regelung hinausgehen und die – insbesondere bei Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz – im Nachhinein nicht oder nur schwer wieder gutzumachen sind (Wahrendorf in Roos/Wahrendorf, SGG, 1. Aufl. 2014, § 86a Rn. 120). Gerade im Lichte der Grundrechte der Antragstellerin aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes ist entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin sehr wohl das besondere Geschäftsmodell der Antragstellerin zu berücksichtigen, das aufgrund der ausschließlichen Praktizierung von Rahmenüberlassungsverträgen mit der Notwendigkeit der Konkretisierung durch Abschluss von Einzelüberlassungsverträgen dazu führt, dass sie praktisch mit Beginn der Abwicklungsfrist nach § 2 Abs. 4 Satz 4 AÜG ihre Betriebstätigkeit vollständig einstellen muss, weil die Antragsgegnerin ihren fachlichen Weisungen entsprechend der Antragstellerin während der Abwicklungsfrist jeglichen Abschluss neuer Leih- und Überlassungsverträge einschließlich Einzelüberlassungsverträge untersagt hat.
Nach den unwidersprochenen und glaubhaft gemachten Angaben der Antragstellerin hat sie tatsächlich zum 31. Mai 2019 ihre Betriebstätigkeit vollständig eingestellt, so dass ihr durch die sofortige Vollziehung der zeitnahe und unwiderrufliche Untergang ihrer wirtschaftlichen Existenz droht.
AMETHYST-Kommentar
Der Beschluss reiht sich ein in eine wachsende Zahl von Entscheidungen, mit denen das derzeitige Übermaß der Bundesagentur für Arbeit bei der Versagung von Erlaubnissen zur Arbeitnehmerüberlassung eingedämmt werden soll.