BSG: Versicherungsschutz auch bei der Probearbeit!

Über viele Jahre herrschte in der Prax­is große Verun­sicherung: Genießt eine Probear­beit (in der Arbeit­nehmerüber­las­sung) Ver­sicherungss­chutz oder kön­nen hier Ver­sicherungslück­en klaf­fen? Rel­a­tiv unprob­lema­tisch war diese Frage nur bei Eingliederun­gen zu beant­worten, die durch die Bun­de­sagen­tur für Arbeit gefördert wur­den, denn hier bestand in aller Regel Versicherungsschutz.

Bei der auf dem „freien Markt“ vere­in­barten Probear­beit war dies jedoch nicht so ein­fach, denn nach der bish­eri­gen sozial­rechtlichen Recht­sprechung musste dabei immer der Charak­ter eines Arbeitsver­hält­niss­es über­wiegen, damit der Arbeit­nehmer in den Genuss von Ver­sicherungss­chutz kom­men konnte.

Das ist seit der Entschei­dung des Bun­dessozial­gerichts vom 20. August 2019 (B 2 U 1/18 R) nun anders. Hier hat­te ein Unternehmen, das Lebens­mit­te­labfälle entsorgt, einen Lkw-Fahrer zunächst zur Probe arbeit­en und an einem Tag von 6 bis 16 Uhr Lebens­mit­te­labfälle bei den Kun­den abholen lassen. Dabei stürzte der Fahrer aus etwa zwei Meter Höhe von der Lader­ampe des Lkw und ver­let­zte sich schw­er. Die Beruf­sgenossen­schaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeit­sun­fall anzuerken­nen, weil der Verun­fallte kein Beschäftigter gewe­sen sei.

Das BSGE hat zunächst bestätigt, dass kurzzeit­ige Arbeitsver­hält­nisse als Probear­beit oft­mals nicht die Voraus­set­zun­gen eines Beschäf­ti­gungsver­hält­niss­es im Sinne der Unfal­lver­sicherung erfüllen und daher zunächst auch keinen Ver­sicherungss­chutz genießen.

Allerd­ings ken­nt die geset­zliche Unfal­lver­sicherung auch die „Wie-Beschäf­ti­gung“, nach der auch Per­so­n­en pflichtver­sichert sind, die zwar keine Arbeit­nehmer, jedoch genau­so „wie“ Arbeit­nehmer in Beschäf­ti­gungsver­hält­nis­sen einge­set­zt wer­den. Diesen Fall sieht das Bun­dessozial­gericht in aller Regel im Rah­men von Probear­beit­en gegeben.

AMETHYST-Kommentar

Gute Nachricht für alle Per­sonal­dien­stleis­ter: Probear­beitsver­hält­nisse lassen sich in Zukun­ft leichter durch­führen. Wer allerd­ings meint, diese Probear­beit­en nicht bezahlen zu müssen, ist auf dem Holzweg. Denn immer dann, wenn angenom­men wer­den kann, dass während dieser Probear­beit echte Arbeit geleis­tet wird, sind selb­stver­ständlich sämtliche tar­i­fliche Lohnansprüche zu erfüllen. Wer also schon bish­er vor­sichtig war, und dies auch in der Ver­gan­gen­heit so gehal­ten hat, für den oder die ändert sich wenig, denn die Gewährung tar­i­flich­er Lohnansprüche führt prak­tisch immer zum Vor­liegen eines Beschäf­ti­gungsver­hält­niss­es, selb­st wenn dies nur einen Tag gedauert haben sollte.