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Verlängerung des Kurzarbeitergeldes in der ANÜ
Betriebe, die bis zum 30. Juni 2021 Kurzarbeit eingeführt haben, können für ihre Zeitarbeitskräfte noch bis zum 31. Dezember 2021 Kurzarbeitergeld beziehen (nach § 95 sowie § 101 SGB III). Das sieht die Zweite Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung vor. Mit dieser Verordnung sind §§ 1 und 3 KugV entsprechend angepasst worden. Sie ist am 30. März 2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und am 31. März 2021 in Kraft getreten.
AMETHYST-Kommentar
Eine Entscheidung vom Gesetzgeber, die zu begrüßen ist. Durch die erneute Verlängerung des Kurzarbeitergeld werden die Forderungen des BAP aufgegriffen und den Zeitarbeitsbetrieben damit in der COVID-Krise mehr Flexibilität zugesprochen.

