Verlängerung des Kurzarbeitergeldes in der ANÜ

Betriebe, die bis zum 30. Juni 2021 Kurzarbeit einge­führt haben, kön­nen für ihre Zeitar­beit­skräfte noch bis zum 31. Dezem­ber 2021 Kurzarbeit­ergeld beziehen (nach § 95 sowie § 101 SGB III). Das sieht die Zweite Verord­nung zur Änderung der Kurzarbeit­ergeld­verord­nung vor. Mit dieser Verord­nung sind §§ 1 und 3 KugV entsprechend angepasst wor­den. Sie ist am 30. März 2021 im Bun­des­ge­set­zblatt veröf­fentlicht wor­den und am 31. März 2021 in Kraft getreten.

 

AMETHYST-Kommentar

Eine Entschei­dung vom Geset­zge­ber, die zu begrüßen ist. Durch die erneute Ver­längerung des Kurzarbeit­ergeld wer­den die Forderun­gen des BAP aufge­grif­f­en und den Zeitar­beits­be­trieben damit in der COVID-Krise mehr Flex­i­bil­ität zugesprochen.