Einsatz von Plusstunden in überlassungsfreien Zeiten

Per­sonal­dien­stleis­ter dür­fen eine Anrech­nung ange­sam­melter Plusstun­den für eine über­las­sungs­freie Zeit nicht ein­seit­ig anord­nen. Das ver­stoße gegen § 11 Abs. 4 S. 2 AÜG, entsch­ied das LAG Hamm mit seinem Urteil vom 22. Jan­u­ar 2021 (Az. 6 Sa 1022/19). Wenn der Arbeit­ge­ber die vom Arbeit­nehmer ange­botene Arbeit­sleis­tung nicht annimmt, kann der Arbeit­nehmer für die infolge des Verzugs nicht geleis­teten Dien­ste die vere­in­barte Vergü­tung ver­lan­gen (§ 615 S. 1 BGB). Ein Nich­tan­nehmen der Arbeit­sleis­tung i. d. S. durch den Arbeit­ge­ber liegt auch dann vor, wenn dieser seine Arbeit­nehmer im Rah­men ein­er Betrieb­sver­samm­lung anweist, ihre Arbeit im Kun­den­be­trieb nicht mehr aufzunehmen, sie dies­bezüglich freis­tellt und die Zuweisung eines anderen Ein­satzes unterbleibt.

Aus der Begründung

Das Gericht stellte zudem klar: Grund­sät­zlich kön­nen Arbeits- und Tar­ifver­tragsparteien über die regelmäßige Arbeit­szeit hin­aus geleis­tete Arbeitsstun­den auf einem Arbeit­szeitkon­to ansam­meln und auch durch bezahlte Freizeit aus­gle­ichen. Allerd­ings sei es grund­sät­zlich nicht möglich, das Vergü­tungsrecht des Lei­har­beit­nehmers bei Annah­mev­erzug des Arbeit­ge­bers gem. § 11 Abs. 4 S. 2 AÜG ver­traglich einzuschränken oder aufzuheben. Die Regelung zum Annah­mev­erzug (§ 615 S. 1 BGB) sei unab­d­ing­bar. Der Ver­lei­her müsse den Zeitar­beit­nehmer also immer vergüten, auch wenn dieser bei dem Entlei­her keine Arbeit habe oder nicht für einen solchen tätig sei, so das Gericht. Das vom Ver­lei­her zu tra­gende Beschäf­ti­gungsrisiko dürfe auch nicht durch ein in der Zeitar­beit zuläs­siges Arbeit­szeitkon­to auf den Zeitar­beit­nehmer abgewälzt wer­den – denn dies wäre eine Umge­hung dieses Grund­satzes. Vere­in­barun­gen, die es dem Per­sonal­dien­stleis­ter ermöglichen, das Arbeit­szeitkon­to in ver­lei­h­freien Zeit­en – uneingeschränkt und ein­seit­ig – abzubauen, seien unwirk­sam. Ein Verzicht auf ent­standene tar­i­fliche Rechte sei nur in einem von den Tar­ifver­tragsparteien gebil­ligten Ver­gle­ich zuläs­sig (§ 4 Abs. 4 S. 1 TVG).

 

AMETYHST-Kommentar

In der Prax­is hat­te sich die ein­seit­ige Anord­nung von Freizeitaus­gle­ich bei Plusstun­den über die Jahre weit­ge­hend etabliert. Immer wieder haben Gerichte jedoch entsch­ieden, dass es für die Gewährung von Freizeitaus­gle­ich ein­er Vere­in­barung bzw. eines Antrages durch den Arbeit­nehmer bedürfe. Fehlt es hier­an, dür­fen die Zeit­en dem Arbeit­szeitkon­to nicht ent­nom­men wer­den. Wer auf der sicheren Seite sein möchte, behält die gute alte Antragsprax­is daher min­destens so lange bei, bis das BAG irgend­wann ein­mal das Gegen­teil entschei­den sollte.