Vergütungsrechtliche Einordnung von ärztlichem Hintergrunddienst
Rufbereitschaft oder Bereitschaftsdienst?
Ob ein ärztlicher Hintergrunddienst (§ 9 TV-Ärzte/TdL) als Rufbereitschaft oder Bereitschaftsdienst zu vergüten ist, hängt davon ab, ob der Arbeitgeber den Arbeitnehmer verpflichtet, sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten. Liegt eine entsprechende sog. faktische Aufenthaltsbeschränkung, inklusive Vorgaben hinsichtlich der Zeit zwischen Abruf und Aufnahme der Arbeit vor, ist von einem Bereitschaftsdienst auszugehen. Für die Rufbereitschaft gilt, dass sich der Arbeitnehmer nur so weit von dem Arbeitsort entfernt aufhalten darf, dass er die Arbeit dort „rufbereit“ aufnehmen kann. Auch bei einem angeordneten Hintergrunddienst in Verbindung mit einer Telefonbereitschaft sei Letzteres der Fall, denn hiermit sei keine räumliche Aufenthaltsbeschränkung verbunden. Das entschied nun das BAG. Allerdings sei es dem Arbeitgeber untersagt, Rufbereitschaft anzuordnen, wenn die anfallende Arbeit erfahrungsgemäß nicht lediglich eine Ausnahme darstellt (§ 7 Abs. 6 Satz 2 TV-Ärzte/TdL). Im Falle einer tarifwidrigen Anordnung von Rufbereitschaft sei allerdings kein höherer Vergütungsanspruch vorgesehen, machte das Gericht deutlich.
AMETHYST-Kommentar
Die Überlassung von Ärzten nimmt stetig zu. Oft stellt sich dabei die Frage, wie Bereitschafts- oder Rufbereitschaftszeiten rechtlich zu bewerten sind – von den Folgefragen der Urlaubs- und Entgeltfortzahlung einmal ganz abgesehen. Da die Tarifverträge BAP und iGZ keine weiteren Bereitschaftsdefinitionen oder ‑ausgestaltungen enthalten, muss hierfür auf andere Regelwerke zurückgegriffen werden. Die Hinweise in der Entscheidung bieten sich hierfür an.