Vergütungsrechtliche Einordnung von ärztlichem Hintergrunddienst

Rufbereitschaft oder Bereitschaftsdienst?

Ob ein ärztlich­er Hin­ter­grund­di­enst (§ 9 TV-Ärzte/T­dL) als Ruf­bere­itschaft oder Bere­itschafts­di­enst zu vergüten ist, hängt davon ab, ob der Arbeit­ge­ber den Arbeit­nehmer verpflichtet, sich an einem bes­timmten Ort aufzuhal­ten. Liegt eine entsprechende sog. fak­tis­che Aufen­thalts­beschränkung, inklu­sive Vor­gaben hin­sichtlich der Zeit zwis­chen Abruf und Auf­nahme der Arbeit vor, ist von einem Bere­itschafts­di­enst auszuge­hen. Für die Ruf­bere­itschaft gilt, dass sich der Arbeit­nehmer nur so weit von dem Arbeit­sort ent­fer­nt aufhal­ten darf, dass er die Arbeit dort „ruf­bere­it“ aufnehmen kann. Auch bei einem ange­ord­neten Hin­ter­grund­di­enst in Verbindung mit ein­er Tele­fon­bere­itschaft sei Let­zteres der Fall, denn hier­mit sei keine räum­liche Aufen­thalts­beschränkung ver­bun­den. Das entsch­ied nun das BAG. Allerd­ings sei es dem Arbeit­ge­ber unter­sagt, Ruf­bere­itschaft anzuord­nen, wenn die anfal­l­ende Arbeit erfahrungs­gemäß nicht lediglich eine Aus­nahme darstellt (§ 7 Abs. 6 Satz 2 TV-Ärzte/T­dL). Im Falle ein­er tar­ifwidri­gen Anord­nung von Ruf­bere­itschaft sei allerd­ings kein höher­er Vergü­tungsanspruch vorge­se­hen, machte das Gericht deutlich.

 

AMETHYST-Kommentar

Die Über­las­sung von Ärzten nimmt stetig zu. Oft stellt sich dabei die Frage, wie Bere­itschafts- oder Ruf­bere­itschaft­szeit­en rechtlich zu bew­erten sind – von den Fol­ge­fra­gen der Urlaubs- und Ent­gelt­fortzahlung ein­mal ganz abge­se­hen. Da die Tar­ifverträge BAP und iGZ keine weit­eren Bere­itschafts­de­f­i­n­i­tio­nen oder ‑aus­gestal­tun­gen enthal­ten, muss hier­für auf andere Regel­w­erke zurück­ge­grif­f­en wer­den. Die Hin­weise in der Entschei­dung bieten sich hier­für an.