Anteilige Kürzung des Urlaubs bei Kurzarbeit null
Bei Kurzarbeit null ist der Urlaubsanspruch um die Zeiträume der Kurzarbeit anteilig zu kürzen. Das verlautete das LAG Düsseldorf in seiner Pressemitteilung (Urteil vom 12. März 2021 — 6 Sa 824/20). In dem Fall, der dem Gericht vorlag, ging eine Verkaufshilfe gerichtlich gegen ihre Arbeitgeberin vor und bestand auf der Gewährung ihres vollen Urlaubs von 14 Arbeitstagen (28 Werktagen) – trotz wiederholter Kurzarbeit null. Sie argumentierte damit, dass konjunkturbedingte Kurzarbeit nicht auf Wunsch des Arbeitnehmers erfolge, sondern im Interesse der Arbeitgeberin. Kurzarbeit sei auch keine Freizeit, da sie während der Kurzarbeit Meldepflichten nachzugehen hätte. Die Arbeitgeberin könne darüber hinaus die Kurzarbeit auch kurzfristig vorzeitig beenden, sodass die freie Zeit nicht planbar sei.
Begründung des LAG Düsseldorf
Das Landgericht sah das anders und entschied gegen die Arbeitnehmerin. Aufgrund der Kurzarbeit null in mehreren Monaten habe die Klägerin in diesem Zeitraum keine Urlaubsansprüche gemäß § 3 Bundesurlaubsgesetz erworben. Das Gericht stellte klar: Während der Kurzarbeit seien die beiderseitigen Leistungspflichten aufgehoben. Kurzarbeiter werden dann vorübergehend wie Teilzeit beschäftigte Arbeitnehmer behandelt, deren Erholungsurlaub ebenfalls anteilig zu kürzen ist. Auch der Umstand, dass im vorliegenden Fall die Corona-Pandemie der Anlass für die Kurzarbeit war, ändere hieran nichts.
AMETHYST-Kommentar
Das Urteil kommt wenig überraschend. Denn schon bislang hatte der EuGH jedenfalls die Auffassung vertreten, dass die Reduzierung der Arbeitszeit bei Teilzeitbeschäftigten anteilig zur Reduzierung des Urlaubsanspruchs führen kann (Urteil v. 8. November 2012, C- 229/11 u. C‑230/11). Nur für das deutsche Recht war diese Frage bislang offen und wird abschließend durch das BAG zu beantworten sein.
Schon jetzt schafft das Urteil jedoch für die Praxis erfreuliche Klarheit. Denn nicht selten kommt es zu Auseinandersetzungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, in welchem Umfang denn nun Urlaub in Zeiten der Kurzarbeit zu bewilligen ist. Arbeitgeber haben nun eine entsprechende Orientierungshilfe.