Anteilige Kürzung des Urlaubs bei Kurzarbeit null

Bei Kurzarbeit null ist der Urlaub­sanspruch um die Zeiträume der Kurzarbeit anteilig zu kürzen. Das ver­lautete das LAG Düs­sel­dorf in sein­er Pressemit­teilung (Urteil vom 12. März 2021 — 6 Sa 824/20). In dem Fall, der dem Gericht vor­lag, ging eine Verkauf­shil­fe gerichtlich gegen ihre Arbeit­ge­berin vor und bestand auf der Gewährung ihres vollen Urlaubs von 14 Arbeit­sta­gen (28 Werk­ta­gen) – trotz wieder­holter Kurzarbeit null. Sie argu­men­tierte damit, dass kon­junk­turbe­d­ingte Kurzarbeit nicht auf Wun­sch des Arbeit­nehmers erfolge, son­dern im Inter­esse der Arbeit­ge­berin. Kurzarbeit sei auch keine Freizeit, da sie während der Kurzarbeit Meldepflicht­en nachzuge­hen hätte. Die Arbeit­ge­berin könne darüber hin­aus die Kurzarbeit auch kurzfristig vorzeit­ig been­den, sodass die freie Zeit nicht plan­bar sei.

Begründung des LAG Düsseldorf

Das Landgericht sah das anders und entsch­ied gegen die Arbeit­nehmerin. Auf­grund der Kurzarbeit null in mehreren Monat­en habe die Klägerin in diesem Zeitraum keine Urlaub­sansprüche gemäß § 3 Bun­desurlaub­s­ge­setz erwor­ben. Das Gericht stellte klar: Während der Kurzarbeit seien die bei­der­seit­i­gen Leis­tungspflicht­en aufge­hoben. Kurzarbeit­er wer­den dann vorüberge­hend wie Teilzeit beschäftigte Arbeit­nehmer behan­delt, deren Erhol­ung­surlaub eben­falls anteilig zu kürzen ist. Auch der Umstand, dass im vor­liegen­den Fall die Coro­na-Pan­demie der Anlass für die Kurzarbeit war, ändere hier­an nichts.

 

AMETHYST-Kommentar

Das Urteil kommt wenig über­raschend. Denn schon bis­lang hat­te der EuGH jeden­falls die Auf­fas­sung vertreten, dass die Reduzierung der Arbeit­szeit bei Teilzeitbeschäftigten anteilig zur Reduzierung des Urlaub­sanspruchs führen kann (Urteil v. 8. Novem­ber 2012, C- 229/11 u. C‑230/11). Nur für das deutsche Recht war diese Frage bis­lang offen und wird abschließend durch das BAG zu beant­worten sein.

Schon jet­zt schafft das Urteil jedoch für die Prax­is erfreuliche Klarheit. Denn nicht sel­ten kommt es zu Auseinan­der­set­zun­gen zwis­chen Arbeit­ge­ber und Arbeit­nehmer, in welchem Umfang denn nun Urlaub in Zeit­en der Kurzarbeit zu bewil­li­gen ist. Arbeit­ge­ber haben nun eine entsprechende Orientierungshilfe.