Vermittlungsprovision darf sich nicht an zuvor vereinbarten Stundensätzen orientieren
In der Praxis wurden in den letzten Jahren häufig Provisionsklauseln verwendet, die sich in der Höhe an bisherigen Stundenverrechnungspreisen orientierten. Über einen solchen Fall, der dazu führte, dass die Provisionsforderung mehr als zwei Bruttogehälter des Arbeitnehmers betrug, hatte das OLG Stuttgart in seinem Urteil vom 30.03.2021 (Az. 10 U 318/20) zu entscheiden.
Im Ergebnis hielt es die Klausel mit folgender Begründung für unwirksam:
Eine Klausel, die eine Vermittlungsprovision vorsieht, wenn der Leiharbeitnehmer im Zusammenhang mit der ANÜ beim Entleiher ein neues Arbeitsverhältnis eingeht, ist unangemessen und damit unwirksam, wenn die Klausel nicht auch das künftige Bruttoeinkommen des Arbeitnehmers berücksichtigt und deshalb im Einzelfall die Provision die Grenze von zwei Bruttomonatsgehältern überschreiten kann.
Denn für die Provisionshöhe seien die Höhe der zukünftigen Vergütung, die Dauer des vorangegangenen Verleihs, die Höhe des vom Entleiher für den Verleih bereits gezahlten Entgeltes und der Aufwand für die Gewinnung eines vergleichbaren Arbeitnehmers am Markt zu beachten. Einzubeziehen seien ferner die Verkehrsüblichkeit der vereinbarten Vergütung, das Marktniveau einer funktionsgleichen Vermittlungsleistung und die Qualifikation des Arbeitnehmers, so das Gericht. So sollen die Berufsfreiheit des Arbeitnehmers und das Recht auf eine freie Wahl des Arbeitsplatzes geschützt werden.
Das Anknüpfen an den bisherigen Stundensatz, multipliziert mit einem Faktor (hier 300), werde diesen Anforderungen nicht gerecht, denn damit werde die Höhe der zukünftig erzielten Vergütung gerade nicht erfasst. So könne der Arbeitnehmer im neuen Job auch weniger verdienen und dann nicht eingestellt werden, weil die Provision unangemessen hoch sei.
AMETHYST-Kommentar
Provisionsforderungen an bisherige Stunden- oder Verrechnungssätze zu knüpfen, ist auf den ersten Blick attraktiv. Denn Personaldienstleister sparen sich damit mühevolle Recherchen über den neuen Verdienst des abgeworbenen Arbeitnehmers und können vom Kunden direkt den vollen Satz verlangen. Dieses Denken widerspricht und widersprach aber schon immer den hier klaren Kriterien des AÜG und des BGH, wonach eine Provision in jedem Falle angemessen sein muss. Etwas formalistisch und unpraktisch ist diese Rechtsprechung natürlich; Schuld daran trägt jedoch eher der Gesetzgeber.
Fazit: Die zukünftige Vergütung des Arbeitnehmers beim Kunden ist der einzig relevante Anknüpfungspunkt.
JH