17. Dezember 2014

Amethyst erfolgreich vor dem BAG: Zweifel über Verjährung von Equal Pay-Ansprüchen ausgeräumt

Das war knapp: heute hat­te das BAG erneut über die Ver­jährung von Equal Pay-Ansprüchen in CGZP-Fällen zu entschei­den, konkret ging es um Ansprüche für die Jahre 2004 und 2005, die erst im Jahr 2011 eingeklagt wor­den sind (Az. 5 AZR 8/13). Wer das The­ma auf Seit­en der Per­sonal­dien­stleis­ter ver­fol­gt hat­te, meinte bis­lang gut schlafen zu kön­nen, da das BAG bere­its am 20.11.2013 (Az. 5 AZR 776/12) entsch­ieden hat­te, dass für den Beginn der drei­jähri­gen Ver­jährungs­frist allein der Zeit­punkt entschei­dend sei, an dem die Arbeit geleis­tet wor­den sei, hier also in den Jahre 2004 bzw. 2005.

Am 29.10.2014 kam aber Brisanz in die Sache: Der BGH hat­te an diesem Tag näm­lich das Gegen­teil zur BAG-Recht­sprechung entsch­ieden. Die Ver­jährung beginne bei ein­er Recht­sprechungsän­derung erst mit Ein­tritt dieser Änderung und nicht bere­its bei Anspruch­sentste­hung zu laufen (Az. XI ZR 348/13). Konkret ging es um das Rück­fordern unzuläs­sig gezahlter Bear­beitungs­ge­bühren durch Ver­brauch­er gegen Banken bei Ver­braucherkred­itverträ­gen, für die lange Jahre beim BGH die Rechtssprechung galt, dass Ver­jährungs­be­ginn immer der Tag des Ver­tragsab­schlusses sei. Von dieser Recht­sprechung wich der BGH im Okto­ber aber erst­mals ab:

“Aus­nahm­sweise kann aber die Recht­sunken­nt­nis des Gläu­bigers den Ver­jährungs­be­ginn hin­auss­chieben, wenn eine unsichere und zweifel­hafte Recht­slage vor­liegt, die selb­st ein recht­skundi­ger Drit­ter nicht in einem für die Klageer­he­bung aus­re­ichen­den Maße einzuschätzen ver­mag. Das gilt erst recht, wenn der Durch­set­zung des Anspruchs eine gegen­teilige höch­strichter­liche Recht­sprechung ent­ge­gen­ste­ht. In einem solchen Fall fehlt es an der Zumut­barkeit der Klageer­he­bung als über­greifend­er Voraus­set­zung für den Ver­jährungs­be­ginn.” (BGH a.a.O.)

Den­noch hat das BAG hat in unserem Ver­fahren die drei­jährige Regelver­jährung der Equal Pay-Ansprüche (CGZP) bestätigt und als Frist­be­ginn den Zeit­punkt der Tätigkeit und nicht den der Recht­sprechungsän­derung angenom­men. Die vom Kläger angeregte und in der Ver­hand­lung aus­führlich disku­tierte Aus­set­zung des Ver­fahrens zugun­sten ein­er Vor­lage der Sache zum Gemein­samen Sen­at der ober­sten Bun­des­gerichte wegen ver­meintlich­er Diver­genz zwis­chen BAG- und BGH-Recht­sprechung wurde nicht beschlossen. Denn der entschei­dende Unter­schied in bei­den Ver­fahren lag darin, dass im vom BGH entschei­de­nen Fall eine neg­a­tive Ver­jährungsrecht­sprechung existierte, die es für den Kläger als aus­sicht­los erscheinen ließ, Klage für nach dieser Recht­sprechung ver­jährte Ansprüche zu erheben. Dieses Hin­der­nis sei erst durch den späteren Wech­sel in der Recht­sprechung beseit­igt wor­den, weshalb es sin­nvoll sei, wenn ein Urteil selb­st den Beginn der Ver­jährungs­frist markiere. In CGZP-Fällen habe eine solche ständi­ge Recht­sprechung jedoch bis in das Jahr 2010 nicht bestanden, weshalb eine Diver­genz zum BGH nicht bestehe.