17. Dezember 2014
Amethyst erfolgreich vor dem BAG: Zweifel über Verjährung von Equal Pay-Ansprüchen ausgeräumt
Das war knapp: heute hatte das BAG erneut über die Verjährung von Equal Pay-Ansprüchen in CGZP-Fällen zu entscheiden, konkret ging es um Ansprüche für die Jahre 2004 und 2005, die erst im Jahr 2011 eingeklagt worden sind (Az. 5 AZR 8/13). Wer das Thema auf Seiten der Personaldienstleister verfolgt hatte, meinte bislang gut schlafen zu können, da das BAG bereits am 20.11.2013 (Az. 5 AZR 776/12) entschieden hatte, dass für den Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist allein der Zeitpunkt entscheidend sei, an dem die Arbeit geleistet worden sei, hier also in den Jahre 2004 bzw. 2005.
Am 29.10.2014 kam aber Brisanz in die Sache: Der BGH hatte an diesem Tag nämlich das Gegenteil zur BAG-Rechtsprechung entschieden. Die Verjährung beginne bei einer Rechtsprechungsänderung erst mit Eintritt dieser Änderung und nicht bereits bei Anspruchsentstehung zu laufen (Az. XI ZR 348/13). Konkret ging es um das Rückfordern unzulässig gezahlter Bearbeitungsgebühren durch Verbraucher gegen Banken bei Verbraucherkreditverträgen, für die lange Jahre beim BGH die Rechtssprechung galt, dass Verjährungsbeginn immer der Tag des Vertragsabschlusses sei. Von dieser Rechtsprechung wich der BGH im Oktober aber erstmals ab:
“Ausnahmsweise kann aber die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht in einem für die Klageerhebung ausreichenden Maße einzuschätzen vermag. Das gilt erst recht, wenn der Durchsetzung des Anspruchs eine gegenteilige höchstrichterliche Rechtsprechung entgegensteht. In einem solchen Fall fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn.” (BGH a.a.O.)
Dennoch hat das BAG hat in unserem Verfahren die dreijährige Regelverjährung der Equal Pay-Ansprüche (CGZP) bestätigt und als Fristbeginn den Zeitpunkt der Tätigkeit und nicht den der Rechtsprechungsänderung angenommen. Die vom Kläger angeregte und in der Verhandlung ausführlich diskutierte Aussetzung des Verfahrens zugunsten einer Vorlage der Sache zum Gemeinsamen Senat der obersten Bundesgerichte wegen vermeintlicher Divergenz zwischen BAG- und BGH-Rechtsprechung wurde nicht beschlossen. Denn der entscheidende Unterschied in beiden Verfahren lag darin, dass im vom BGH entscheidenen Fall eine negative Verjährungsrechtsprechung existierte, die es für den Kläger als aussichtlos erscheinen ließ, Klage für nach dieser Rechtsprechung verjährte Ansprüche zu erheben. Dieses Hindernis sei erst durch den späteren Wechsel in der Rechtsprechung beseitigt worden, weshalb es sinnvoll sei, wenn ein Urteil selbst den Beginn der Verjährungsfrist markiere. In CGZP-Fällen habe eine solche ständige Rechtsprechung jedoch bis in das Jahr 2010 nicht bestanden, weshalb eine Divergenz zum BGH nicht bestehe.