15. November 2021
Neue Gebührenordnung der Bundesagentur für Arbeit
Als geradezu revolutionär kann man die neue Gebührenordnung der Bundesagentur für Arbeit bezeichnen, die das Gebührenwesen völlig neu ordnet. Mit der neuen Verordnung wurde
„der Übergang vom Äquivalenzprinzip wirtschaftlicher Wert für den Leistungsempfänger zum Kostendeckungsprinzip vollzogen. Künftig sollen die Gebühren die mit der öffentlichen Leistung verbundenen Verwaltungskosten decken.“
So gibt es die Bundesagentur für Arbeit im Merkblatt zur Gebührenpflicht für Verleiherinnen und Verleiher (arbeitsagentur.de) bekannt.
Neben vielen Einzeltatbeständen gilt nun:
- Für die Bearbeitung einer Anzeige nach § 1a AÜG entsteht eine Gebühr in Höhe von 64,40 Euro.
- Für den Erstantrag entsteht eine Gebühr in Höhe von 377 Euro.
- Für den ersten Verlängerungsantrag entsteht im Regelfall eine Gebühr in Höhe von 2.060 Euro (mit Betriebsprüfung) bzw. ermäßigt in Höhe von 1.316 Euro bei keiner oder weniger aufwendiger Prüfung.
- Beim zweiten Verlängerungsantrag (ohne Betriebsprüfung) sind es 218 Euro.
- Beim Antrag auf eine unbefristete Erlaubnis geht es um 2.060 Euro.
- Bei jeder Betriebsprüfung entsteht eine Gebühr in Höhe von 1.665 Euro.
- Ist die Bundesagentur für Arbeit als Erlaubnisbehörde gehalten, eine anlassbezogene Kontrolle oder Nachschauprüfung durchzuführen, entsteht in der Regel eine Gebühr von 921 Euro. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn geprüft werden muss, ob die aus einer früheren Prüfung resultierenden Beanstandungen behoben wurden oder wenn Beschwerden oder sonstige Hinweise bei der Bundesagentur für Arbeit eingehen.
AMETHYST-Kommentar zur Gebührenordnung der Bundesagentur für Arbeit
Dass die Arbeit von Behörden Geld kostet, lässt sich wohl hinnehmen, wobei man über die Angemessenheit von Gebühren immer verschiedener Meinung sein kann. Die nun teilweise vorgenommene Abkehr vom Verursacherprinzip halten wir jedoch für fragwürdig. Warum soll ein Erlaubnisinhaber für eine Prüfung etwas – z. B. aufgrund eines anonymen Hinweises – zahlen, aus der sich gar keine Beanstandungen ergeben? Das sollte von offizieller Seite aus noch einmal überprüft werden, zumal weder das Finanzamt noch die Deutsche Rentenversicherung ungewollte Prüfungen in Rechnung stellen.