15. November 2021

Neue Gebührenordnung der Bundesagentur für Arbeit

Als ger­adezu rev­o­lu­tionär kann man die neue Gebührenord­nung der Bun­de­sagen­tur für Arbeit beze­ich­nen, die das Gebühren­we­sen völ­lig neu ord­net. Mit der neuen Verord­nung wurde

„der Über­gang vom Äquiv­alen­zprinzip wirtschaftlich­er Wert für den Leis­tungsempfänger zum Kos­ten­deck­ung­sprinzip vol­l­zo­gen. Kün­ftig sollen die Gebühren die mit der öffentlichen Leis­tung ver­bun­de­nen Ver­wal­tungskosten decken.“

So gibt es die Bun­de­sagen­tur für Arbeit im Merk­blatt zur Gebührenpflicht für Ver­lei­herin­nen und Ver­lei­her (arbeitsagentur.de) bekannt.

Neben vielen Einzeltatbeständen gilt nun:

  • Für die Bear­beitung ein­er Anzeige nach § 1a AÜG entste­ht eine Gebühr in Höhe von 64,40 Euro.
  • Für den Erstantrag entste­ht eine Gebühr in Höhe von 377 Euro.
  • Für den ersten Ver­längerungsantrag entste­ht im Regelfall eine Gebühr in Höhe von 2.060 Euro (mit Betrieb­sprü­fung) bzw. ermäßigt in Höhe von 1.316 Euro bei kein­er oder weniger aufwendi­ger Prüfung.
  • Beim zweit­en Ver­längerungsantrag (ohne Betrieb­sprü­fung) sind es 218 Euro.
  • Beim Antrag auf eine unbe­fris­tete Erlaub­nis geht es um 2.060 Euro.
  • Bei jed­er Betrieb­sprü­fung entste­ht eine Gebühr in Höhe von 1.665 Euro.
  • Ist die Bun­de­sagen­tur für Arbeit als Erlaub­nis­be­hörde gehal­ten, eine anlass­be­zo­gene Kon­trolle oder Nach­schauprü­fung durchzuführen, entste­ht in der Regel eine Gebühr von 921 Euro. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn geprüft wer­den muss, ob die aus ein­er früheren Prü­fung resul­tieren­den Bean­stan­dun­gen behoben wur­den oder wenn Beschw­er­den oder son­stige Hin­weise bei der Bun­de­sagen­tur für Arbeit eingehen.

 

AMETHYST-Kommentar zur Gebührenordnung der Bundesagentur für Arbeit

Dass die Arbeit von Behör­den Geld kostet, lässt sich wohl hin­nehmen, wobei man über die Angemessen­heit von Gebühren immer ver­schieden­er Mei­n­ung sein kann. Die nun teil­weise vorgenommene Abkehr vom Verur­sacher­prinzip hal­ten wir jedoch für frag­würdig. Warum soll ein Erlaub­nis­in­hab­er für eine Prü­fung etwas – z. B. auf­grund eines anony­men Hin­weis­es – zahlen, aus der sich gar keine Bean­stan­dun­gen ergeben? Das sollte von offizieller Seite aus noch ein­mal über­prüft wer­den, zumal wed­er das Finan­zamt noch die Deutsche Renten­ver­sicherung unge­wollte Prü­fun­gen in Rech­nung stellen.