10. November 2011
Vermittlungsprovisionen — BGH stärkt Rechte der Zeitarbeit
BGH — 10.11.2011 — III ZR 77/11 | Am 10. November 2011 hat der BGH in einer Entscheidung weitere offene Rechtsfragen zu Zulässigkeit und Umfang der Vereinbarung von Vermittlungsprovisionen geklärt, was einen deutlichen Zuwachs an Rechtssicherheit bedeutet, zugleich aber erhebliche Auswirkungen auf die Vertragsgestaltung hat. Die schriftliche Urteilsbegründung liegt nun vor, die Kernaussagen der Entscheidung sind folgende:
• Provisionen können bis zu einer vorherigen Überlassungsdauer von bis zu einem Jahr verlangt werden. Bisher bestand Klarheit lediglich für einen Überlassungszeitraum von bis zu sechs Monaten;
• eine Provisionshöhe von zwei Gehältern ist auch bei Helfern zulässig; bislang galt nur die Formel, dass die Provision einer üblichen Arbeitsvermittlungsprovision entsprechen müsse;
• eine Provision kann grundsätzlich zwar auch verlangt werden, wenn die Anstellung innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Überlassung erfolgt; für diesen Fall muss dem Kunden aber ausdrücklich das Recht eingeräumt werden, einen Gegenbeweis zu führen, dass die vorherige Überlassung für die Einstellung nicht ursächlich gewesen sei.