10. November 2011

Vermittlungsprovisionen — BGH stärkt Rechte der Zeitarbeit

BGH — 10.11.2011 — III ZR 77/11 | Am 10. Novem­ber 2011 hat der BGH in ein­er Entschei­dung weit­ere offene Rechts­fra­gen zu Zuläs­sigkeit und Umfang der Vere­in­barung von Ver­mit­tlung­spro­vi­sio­nen gek­lärt, was einen deut­lichen Zuwachs an Rechtssicher­heit bedeutet, zugle­ich aber erhe­bliche Auswirkun­gen auf die Ver­trags­gestal­tung hat. Die schriftliche Urteils­be­grün­dung liegt nun vor, die Ker­naus­sagen der Entschei­dung sind folgende:

• Pro­vi­sio­nen kön­nen bis zu ein­er vorheri­gen Über­las­sungs­dauer von bis zu einem Jahr ver­langt wer­den. Bish­er bestand Klarheit lediglich für einen Über­las­sungszeitraum von bis zu sechs Monaten;

• eine Pro­vi­sion­shöhe von zwei Gehäl­tern ist auch bei Helfern zuläs­sig; bis­lang galt nur die Formel, dass die Pro­vi­sion ein­er üblichen Arbeitsver­mit­tlung­spro­vi­sion entsprechen müsse;

• eine Pro­vi­sion kann grund­sät­zlich zwar auch ver­langt wer­den, wenn die Anstel­lung inner­halb von sechs Monat­en nach Beendi­gung der Über­las­sung erfol­gt; für diesen Fall muss dem Kun­den aber aus­drück­lich das Recht eingeräumt wer­den, einen Gegen­be­weis zu führen, dass die vorherige Über­las­sung für die Ein­stel­lung nicht ursäch­lich gewe­sen sei.