24. Oktober 2018
Renaissance des Gemeinschaftsbetriebes
Seit Einführung der Überlassungshöchstdauer erlebt der Gemeinschaftsbetrieb eine Renaissance. Denn in einem Gemeinschaftsbetrieb, den mehrere Unternehmen gemeinsam bilden, kann der Entleiher ausgetauscht werden, ohne den Arbeitsplatz des Arbeitnehmers ändern zu müssen. Es gibt so also einen rechtlich legalen „Nachschlag“ auf die Höchstdauer. Dass jedoch nicht jedes entsprechende „Label“ einer rechtlichen Überprüfung standhält, zeigt die Entscheidung des LAG Baden-Württemberg vom 06.02.2018 (Az.: 19 TaBV 3/17).
Auch wenn der Sachverhalt etwas anders gelagert war, meinte das Gericht im Hinblick auf „betriebsmittelarme“ Betriebe wie (Personal-)Dienstleiter, dass die gemeinsame räumliche Unterbringung oder die gemeinsame Nutzung der Betriebsmittel der beteiligten Arbeitgeber für die Annahme eines Gemeinschaftsbetriebes nicht genüge. Entscheidend sei vielmehr, ob ein arbeitgeberübergreifender Personaleinsatz praktiziert wird, der charakteristisch für den normalen Betriebsablauf ist. Wegen der Besonderheiten der Arbeitnehmerüberlassung findet danach kein arbeitgeberübergreifender Personaleinsatz statt, wenn die jeweiligen Arbeitnehmer zweier Überlassungsunternehmen ausschließlich bei den jeweiligen Kunden ihres Arbeitgebers zum Einsatz kommen und auch keine wechselseitige Vertretung in Krankheits- oder Urlaubsfällen stattfindet. Entscheidend für die Annahme eines gemeinsamen Betriebs sei allein, ob ein arbeitgeberübergreifender Personaleinsatz praktiziert wird, was im Fall gerade nicht vorlag.
Auch, dass es Mitarbeiter eines gemeinsamen Innendienstes gab, welche Recruitingaufgaben wahrgenommen hatten, sei lediglich Ausdruck unternehmerischer Zusammenarbeit und reiche für die Annahme eines gemeinsamen Betriebes nicht aus.