24. Oktober 2018

Renaissance des Gemeinschaftsbetriebes

Seit Ein­führung der Über­las­sung­shöch­st­dauer erlebt der Gemein­schafts­be­trieb eine Renais­sance. Denn in einem Gemein­schafts­be­trieb, den mehrere Unternehmen gemein­sam bilden, kann der Entlei­her aus­ge­tauscht wer­den, ohne den Arbeit­splatz des Arbeit­nehmers ändern zu müssen. Es gibt so also einen rechtlich legalen „Nach­schlag“ auf die Höch­st­dauer. Dass jedoch nicht jedes entsprechende „Label“ ein­er rechtlichen Über­prü­fung stand­hält, zeigt die Entschei­dung des LAG Baden-Würt­tem­berg vom 06.02.2018 (Az.: 19 TaBV 3/17).

Auch wenn der Sachver­halt etwas anders gelagert war, meinte das Gericht im Hin­blick auf „betrieb­smit­te­larme“ Betriebe wie (Personal-)Dienstleiter, dass die gemein­same räum­liche Unter­bringung oder die gemein­same Nutzung der Betrieb­smit­tel der beteiligten Arbeit­ge­ber für die Annahme eines Gemein­schafts­be­triebes nicht genüge. Entschei­dend sei vielmehr, ob ein arbeit­ge­berüber­greifend­er Per­son­alein­satz prak­tiziert wird, der charak­ter­is­tisch für den nor­malen Betrieb­sablauf ist. Wegen der Beson­der­heit­en der Arbeit­nehmerüber­las­sung find­et danach kein arbeit­ge­berüber­greifend­er Per­son­alein­satz statt, wenn die jew­eili­gen Arbeit­nehmer zweier Über­las­sung­sun­ternehmen auss­chließlich bei den jew­eili­gen Kun­den ihres Arbeit­ge­bers zum Ein­satz kom­men und auch keine wech­sel­seit­ige Vertre­tung in Krankheits- oder Urlaub­s­fällen stat­tfind­et. Entschei­dend für die Annahme eines gemein­samen Betriebs sei allein, ob ein arbeit­ge­berüber­greifend­er Per­son­alein­satz prak­tiziert wird, was im Fall ger­ade nicht vorlag.

Auch, dass es Mitar­beit­er eines gemein­samen Innen­di­en­stes gab, welche Recruitin­gauf­gaben wahrgenom­men hat­ten, sei lediglich Aus­druck unternehmerisch­er Zusam­me­nar­beit und reiche für die Annahme eines gemein­samen Betriebes nicht aus.