18. Februar 2019

Reisezeit = Arbeitszeit? Neues BAG-Urteil bringt (ein wenig) Klarheit

Wird ein Arbeit­nehmer vorüberge­hend zur Arbeit an einen anderen Tätigkeit­sort entsandt, muss der Arbeit­ge­ber die für Hin- und Rück­reise erforder­lichen Zeit­en wie Arbeit vergüten. In dem zugrun­deliegen­den Fall ist der Kläger bei seinem Arbeit­ge­ber, einem Bau­un­ternehmen, arbeitsver­traglich verpflichtet, auf wech­sel­nden Baustellen im In- und Aus­land zu arbeit­en. Auf seinen Wun­sch buchte die Beklagte für eine Hin- und Rück­reise auf eine Baustelle nach Chi­na statt eines Econ­o­my-Direk­t­flugs einen Busi­ness-Flug mit Zwis­chen­stopp in Dubai. Für die vier Reise­tage zahlte die Beklagte dem Kläger die arbeitsver­traglich vere­in­barte Vergü­tung für jew­eils acht Stun­den. Der Kläger ver­langte jedoch die Vergü­tung weit­er­er 37 Stun­den mit der Begrün­dung, die gesamte Reisezeit von sein­er Woh­nung bis zur auswär­ti­gen Arbeitsstelle und zurück sei wie Arbeit zu vergüten.

Das BAG entsch­ied nun (17. Okto­ber 2018 — 5 AZR 553/17), dass Reisezeit­en, die erforder­lich sind, wie Arbeit zu vergüten sind. Denn wenn ein Arbeit­ge­ber einen Arbeit­nehmer vorüberge­hend ins Aus­land entsendet, erfol­gen die Reisen zur und von der auswär­ti­gen Arbeitsstelle auss­chließlich im Inter­esse des Arbeit­ge­bers. Diese Reisezeit­en sind, anders als der nicht zu vergü­tende Arbeitsweg, fremd­nützig. Allerd­ings lässt das BAG es zu, dass durch den Arbeits- oder Tar­ifver­trag eine geson­derte Vergü­tungsregelung für eine andere als die eigentliche Tätigkeit und damit auch für Reisezeit­en getrof­fen wird. Dabei kann eine Vergü­tung für Reisezeit­en auch ganz aus­geschlossen wer­den, sofern mit der getrof­fe­nen Vere­in­barung nicht der jedem Arbeit­nehmer für tat­säch­lich geleis­tete vergü­tungspflichtige Arbeit nach § 1 Abs. 1 MiLoG zuste­hende Anspruch auf den Min­dest­lohn unter­schrit­ten wird (vgl. BAG 25. April 2018 — 5 AZR 424/17).

 

AMETHYST-Kommentar

Die Frage, ob Reisezeit­en zu vergüten sind, ist eine unendliche Geschichte. Hier hat das BAG die Zahlungspflicht für den direk­ten Weg zum Ein­satz noch ein­mal bestätigt; allerd­ings nur als Grund­satz, von dem ver­traglich abgewichen wer­den kann, sofern beachtet wird, dass diese Zeit­en für den geset­zlichen Min­dest­lohn voll zählen. iGZ-Anwen­der soll­ten deshalb über eine ein­schränk­ende Fahrtzeitregelung im Arbeitsver­trag nach­denken; BAP-Anwen­der find­en diese bere­its in ihrem Tar­ifver­trag. In bei­den Fällen ist nun aber ergänzend zu kon­trol­lieren, ob durch das Kürzen von Fahrtzeit­en ein Min­dest­lohn­ver­stoß liegt.