8. Juli 2013
Mindestlöhne Branchen
Das Arbeitnehmerentsendegesetz schreibt für verschiedene Branchen die Zahlung von Mindestlöhnen vor, deren Höhe über den für die Zeitarbeitsbranche geltenden Tariflöhnen liegt. Die Mindestlohnverpflichtung gilt grundsätzlich für folgende Branchen:
- Maler- und Lackiererhandwerk
- Elektriker
- Gebäudereiniger
- Pflegebranche (Altenpflege und häusliche Krankenpflege)
- Sicherheitsdienstleistungen
- Bergbauspezialarbeiten auf Steinkohlebergwerken
- Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft
- Abfallwirtschaft
- Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen
- Arbeitnehmerüberlassung
Weitere voraussetzung ist jedoch das Vorliegen eines Mindestlohntarifvertragers, der dann auch noch durch das BMAS für allgemeinverbindlich erklärt wird und erst dann auch für Zeitarbeitsfirmen gilt. Hier gibt es ständige Änderungen zu beachten.
Gute Übersichten über die Mindestlöhne aller Branchen, die in das AEntG aufgenommen wurden und aktuell gelten, finden sich in einer Zusammenstellung der Hans Böckler Stiftung und in einer Aufstellung des Senats von Berlin.
Zu achten ist immer daruf, ob nur Mindestlohnregelungen oder auch zusätzliche Bestimmungen gelten. Hier hilft eine Übersicht des Zolls.
Die Mindestlohntarifverträge selbst befinden sich in unserem Kundenbereich.
Unabhängig von Mindestlohnansprüchen besteht in bestimmten Branchen ein generelles Verbot der Arbeitnehmerüberlassung (z.B. im Bauhauptgewerbe).
Muss der betriebliche Geltungsbereich eines TV eröffnet sein ?
Problematisch sind die Fälle, in denen der Arbeitnehmer zwar eine solche – tariflich geschützte — Tätigkeit verrichtet, der Kundenbetrieb selbst den entsprechenden Tarifwerken jedoch gar nicht unterfällt, weil er überwiegend anderen Tätigkeiten nachgeht. Dann ist der betriebliche oder auch sachliche Geltungsbereich des Tarifvertrages nicht eröffnet.
Beispiel:
Eine Reinigungskraft wird an ein ein Hotel oder ein Maler an einen Industriebetrieb überlassen.
Das BAG hat entschieden, dass für die Verpflichtung zur Zahlung von Mindestlöhnen voraussetzt, dass auch der sachliche Geltungsbereich eines Tarifvertrages eröffnet sein muss (Az. BAG: 5 AZR 951/08).