2. April 2015
Mindestlohn — Haftung des Subunternehmers
Auch nach dem Mindestlohngesetz gilt: Jeder Auftraggeber haftet wie ein Nachunternehmer für die Erfüllung der Mindestarbeitsbedingungen gem. § 13 Mindestlohngesetz (MiLoG). Gerade Zeitarbeitsunternehmen werden derzeit mit entsprechenden “Freistellungserklärungen” ihrer Auftraggeber überschwemmt und wissen oft nicht so recht, ob sie diese Erklärungen unterzeichnen können. Generell ist hier Vorsicht geboten, vor allem Vertragsstrafenklauseln und pauschale Freistellungen ohne jedes Verschulden dürfen keinesfalls akzeptiert werden.
Bei Auftraggebern wird zur Absicherung natürlich das Gegenteil gepriesen: Um die Risiken der Auftraggeberhaftung zu begrenzen, wird empfohlen, dass der Auftragnehmer vertraglich zur Einhaltung der Mindestarbeitsbedingungen des MiLoG (bzw. des AentG/AÜG) verpflichtet werden soll. Zusätzlich könne durch die Vereinbarung einer Freistellungserklärung, eines außerordentlichen Kündigungsrechts oder einer Vertragsstrafe der Druck auf den Subunternehmer zu gesetzes- und vertragstreuem Verhalten erhöht werden. Wenngleich der Auftraggeber bei einem Verstoß des Subunternehmens dennoch in Anspruch genommen werden kann, wirken sich derartige Vereinbarungen möglicherweise positiv auf den Verschuldensmaßstab eines Bußgeldes nach § 21 MiLoG aus.
Dies gilt jedoch nur, soweit der Nachunternehmer überhaupt zur Gewährung der Mindestarbeitsbedingungen nach dem Mindestlohngesetz verpflichtet ist, was sich wiederum nach den allgemeinen Regeln des MiLoG für das Bestehen eines Mindestlohnanspruchs richtet.
Die Haftung für Nachunternehmer besteht bei Beauftragung mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen und erstreckt sich auf die gesamte Nachunternehmerkette von dem den Auftrag erteilenden Unternehmen über Nach- oder Subunternehmen bis hin zum einem von diesem beauftragten Verleiher. Der Auftraggeber haftet hierbei unabhängig von eigenem Verschulden wie ein Bürge, der der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat, dafür, dass dem Arbeitnehmer ein Nettoentgelt ausgezahlt wird. (§ 13 MiLoG i.V.m. § 14 AentG).