2. April 2015

Mindestlohn — Haftung des Subunternehmers

Auch nach dem Min­dest­lohnge­setz gilt: Jed­er Auf­tragge­ber haftet wie ein Nachunternehmer für die Erfül­lung der Min­destar­beits­be­din­gun­gen gem. § 13 Min­dest­lohnge­setz (MiLoG). Ger­ade Zeitar­beit­sun­ternehmen wer­den derzeit mit entsprechen­den “Freis­tel­lungserk­lärun­gen” ihrer Auf­tragge­ber über­schwemmt und wis­sen oft nicht so recht, ob sie diese Erk­lärun­gen unterze­ich­nen kön­nen. Generell ist hier Vor­sicht geboten, vor allem Ver­tragsstrafen­klauseln und pauschale Freis­tel­lun­gen ohne jedes Ver­schulden dür­fen keines­falls akzep­tiert werden.

Bei Auf­tragge­bern wird zur Absicherung natür­lich das Gegen­teil gepriesen: Um die Risiken  der Auf­tragge­ber­haf­tung zu begren­zen, wird emp­fohlen, dass der Auf­trag­nehmer ver­traglich zur Ein­hal­tung der Min­destar­beits­be­din­gun­gen des MiLoG (bzw. des AentG/AÜG) verpflichtet wer­den soll. Zusät­zlich könne durch die Vere­in­barung ein­er Freis­tel­lungserk­lärung, eines außeror­dentlichen Kündi­gungsrechts oder ein­er Ver­tragsstrafe der Druck auf den Sub­un­ternehmer zu geset­zes- und ver­tragstreuem Ver­hal­ten erhöht wer­den. Wen­ngle­ich der Auf­tragge­ber bei einem Ver­stoß des Sub­un­ternehmens den­noch in Anspruch genom­men wer­den kann, wirken sich der­ar­tige Vere­in­barun­gen möglicher­weise pos­i­tiv auf den Ver­schuldens­maßstab eines Bußgeldes nach § 21 MiLoG aus.

Dies gilt jedoch nur, soweit der Nachunternehmer über­haupt zur Gewährung der Min­destar­beits­be­din­gun­gen nach dem Min­dest­lohnge­setz verpflichtet ist, was sich wiederum nach den all­ge­meinen Regeln des MiLoG für das Beste­hen eines Min­dest­lohnanspruchs richtet.

Die Haf­tung für Nachunternehmer beste­ht bei Beauf­tra­gung mit der Erbringung von Werk- oder Dien­stleis­tun­gen und erstreckt sich auf die gesamte Nachunternehmer­kette von dem den Auf­trag erteilen­den Unternehmen über Nach- oder Sub­un­ternehmen bis hin zum einem von diesem beauf­tragten Ver­lei­her. Der Auf­tragge­ber haftet hier­bei unab­hängig von eigen­em Ver­schulden wie ein Bürge, der der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat, dafür, dass dem Arbeit­nehmer ein Net­toent­gelt aus­gezahlt wird. (§ 13 MiLoG i.V.m. § 14 AentG).