8. Juli 2013

ANÜ im Konzern

Die generelle Zuläs­sigkeit der konz­ern­in­ter­nen Über­las­sung von Arbeit­nehmern ist bis­lang noch nicht oberg­erichtlich entsch­ieden. Das Bun­de­sar­beits­gericht fol­gte seit je her dem Grund­satz, dass ein so genan­ntes Konz­ern­priv­i­leg, bei dem ein Antrag auf Erteilung ein­er Über­las­sungser­laub­nis nicht erforder­lich ist, nur dann einzuräu­men ist, wenn der Ein­satz der Arbeit­nehmer „vorüberge­hend“ erfol­gt, eine Rück­kehr in das ver­lei­hende Unternehmen also zumin­d­est the­o­retisch möglich ist. Hier­auf auf­bauend hat z. B. das LAG Schleswig-Hol­stein entsch­ieden, dass dieses Priv­i­leg dann nicht beste­hen darf, wenn eine unternehmen­seigene Zeitar­beits­ge­sellschaft die genan­nte Voraus­set­zung nicht erfüllt.

Durch die Änderun­gen des AÜG im Jahr 2011 und die Ein­fü­gung des Wortes “vorüberge­hend” hat die Diskus­sion im Zusam­men­hang mit der Dauer möglich­er Ein­sätze wieder an Fahrt aufgenom­men. Die aktuellen Prob­leme find­en Sie in dem Abschnitt dort.