8. Juli 2013
ANÜ im Konzern
Die generelle Zulässigkeit der konzerninternen Überlassung von Arbeitnehmern ist bislang noch nicht obergerichtlich entschieden. Das Bundesarbeitsgericht folgte seit je her dem Grundsatz, dass ein so genanntes Konzernprivileg, bei dem ein Antrag auf Erteilung einer Überlassungserlaubnis nicht erforderlich ist, nur dann einzuräumen ist, wenn der Einsatz der Arbeitnehmer „vorübergehend“ erfolgt, eine Rückkehr in das verleihende Unternehmen also zumindest theoretisch möglich ist. Hierauf aufbauend hat z. B. das LAG Schleswig-Holstein entschieden, dass dieses Privileg dann nicht bestehen darf, wenn eine unternehmenseigene Zeitarbeitsgesellschaft die genannte Voraussetzung nicht erfüllt.
Durch die Änderungen des AÜG im Jahr 2011 und die Einfügung des Wortes “vorübergehend” hat die Diskussion im Zusammenhang mit der Dauer möglicher Einsätze wieder an Fahrt aufgenommen. Die aktuellen Probleme finden Sie in dem Abschnitt dort.