Keine Überlassung von Geschäftsführern
LSG Berlin-Brandenburg:
„Überlassung“ von Geschäftsführern ist keine Arbeitnehmerüberlassung und kann sozialversicherungsfrei sein
An der „Einsatzfront“ hat sich einiges getan – insbesondere durch die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 7. Juni 2019 (B 12 R 6/18 R), dass Pflegekräfte in Einrichtungen grundsätzlich nicht selbstständig tätig sein können. Seitdem arbeiten Pflegekräfte selbstständig, um sich als Geschäftsführer oder Gesellschafter „selbst zu verleihen“; oder es werden Gesellschaften gegründet, als deren Gesellschafter die Pflegekräfte nicht als Leiharbeitnehmer, sondern weiter als Selbstständige unter dem Schutz des Mantels der Kapitalgesellschaft auftreten. Mti einer solchen „Überlassung“ von Geschäftsführern wird versucht, sowohl die Geltung des AÜG als auch den Eintritt der Sozialversicherungspflicht zu vermeiden.
Diese Gestaltungsform ist weiterhin möglich, entschied das LSG Berlin-Brandenburg am 5. November 2021 (L 26 BA 6/20): Wenn der Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer Gesellschaft den mit einem Unternehmen geschlossenen Werk- oder Dienstleistungsvertrag selbst erfülle, so bestehe kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis, also auch kein Überlassungsverhältnis mit dem Kunden und damit keine Sozialversicherungspflicht.
Dreieckskonstellation auf Unternehmerebene
Bei einer solchen Dreieckskonstellation (Unternehmen – Gesellschafter – Geschäftsführer) handele es sich auch nicht um Arbeitnehmerüberlassung. Vielmehr sei in konsequenter Anwendung des AÜG festzustellen, dass, sofern der Gesellschafter-Geschäftsführer letztlich die Leitungsmacht über die Gesellschaft besitze, nicht deren Arbeitnehmer sein kann. Somit falle er nicht unter den Anwendungsbereich des AÜG, das nur für Arbeitnehmer greife. Ohne die „Überlassung“ von Geschäftsführern stellte diese Dreieckskonstellation im entschiedenen Fall auch keinen Rechtsmissbrauch dar, da die UG nicht nur für diesen Vertragsschluss „zwischengeschaltet“ war, sondern auch mit weiteren Unternehmen kontrahierte und andere Arbeitnehmer beschäftigte.