Keine Überlassung von Geschäftsführern

LSG Berlin-Brandenburg:

„Überlassung“ von Geschäftsführern ist keine Arbeitnehmerüberlassung und kann sozialversicherungsfrei sein

An der „Ein­satzfront“ hat sich einiges getan – ins­beson­dere durch die Entschei­dung des Bun­dessozial­gerichts vom 7. Juni 2019 (B 12 R 6/18 R), dass Pflegekräfte in Ein­rich­tun­gen grund­sät­zlich nicht selb­st­ständig tätig sein kön­nen. Seit­dem arbeit­en Pflegekräfte selb­st­ständig, um sich als Geschäfts­führer oder Gesellschafter „selb­st zu ver­lei­hen“; oder es wer­den Gesellschaften gegrün­det, als deren Gesellschafter die Pflegekräfte nicht als Lei­har­beit­nehmer, son­dern weit­er als Selb­st­ständi­ge unter dem Schutz des Man­tels der Kap­i­talge­sellschaft auftreten. Mti ein­er solchen „Über­las­sung“ von Geschäfts­führern wird ver­sucht, sowohl die Gel­tung des AÜG als auch den Ein­tritt der Sozialver­sicherungspflicht zu vermeiden.

Diese Gestal­tungs­form ist weit­er­hin möglich, entsch­ied das LSG Berlin-Bran­den­burg am 5. Novem­ber 2021 (L 26 BA 6/20): Wenn der Alleinge­sellschafter und Geschäfts­führer ein­er Gesellschaft den mit einem Unternehmen geschlosse­nen Werk- oder Dien­stleis­tungsver­trag selb­st erfülle, so beste­he kein abhängiges Beschäf­ti­gungsver­hält­nis, also auch kein Über­las­sungsver­hält­nis mit dem Kun­den und damit keine Sozialversicherungspflicht.

Dreieck­skon­stel­la­tion auf Unternehmerebene 

Bei ein­er solchen Dreieck­skon­stel­la­tion (Unternehmen – Gesellschafter – Geschäfts­führer) han­dele es sich auch nicht um Arbeit­nehmerüber­las­sung. Vielmehr sei in kon­se­quenter Anwen­dung des AÜG festzustellen, dass, sofern der Gesellschafter-Geschäfts­führer let­ztlich die Leitungs­macht über die Gesellschaft besitze, nicht deren Arbeit­nehmer sein kann. Somit falle er nicht unter den Anwen­dungs­bere­ich des AÜG, das nur für Arbeit­nehmer greife. Ohne die „Über­las­sung“ von Geschäfts­führern stellte diese Dreieck­skon­stel­la­tion im entsch­iede­nen Fall auch keinen Rechtsmiss­brauch dar, da die UG nicht nur für diesen Ver­tragss­chluss „zwis­chengeschal­tet“ war, son­dern auch mit weit­eren Unternehmen kon­trahierte und andere Arbeit­nehmer beschäftigte.