Kurzarbeitergeld verlängert

Verlängerung von Kurzarbeitergeld in der Zeitarbeit

Ab dem 31. März 2022 sollte für die Zeitar­beits­branche das Kug aus­laufen. Doch nun wird das Kurzarbeit­ergeld ver­längert: § 11 Abs. 4 AÜG wurde entsprechend geän­dert (Bun­de­sanzeiger vom 18. März 2022). Der vere­in­fachte Zugang zur Kurzarbeit soll auch zur Bewäl­ti­gung der Fol­gen des Krieges in der Ukraine ver­wen­det wer­den. Damit bleibt für die Zeitar­beit das Kurzarbeit­ergeld min­destens bis Ende Juni erhalten.

 

Erstattung der Sozialbeiträge wird fortgeführt

Neben der Maß­nahme, dass das Kurzarbeit­ergeld ver­längert wird, führt man ein weit­eres Instru­ment zur Krisen­be­wäl­ti­gung fort: Die voll­ständi­ge oder teil­weise Erstat­tung der vom Arbeit­ge­ber zu tra­gen­den Sozialver­sicherungs­beiträge soll auch nach März 2022 möglich sein. Dafür wird die Bun­desregierung gem. § 109 Abs. 5 SGB III ermächtigt, entsprechende Rechtsverord­nun­gen ohne par­la­men­tarische Zus­tim­mung zu erlassen. Die Ver­längerung gilt bis Ende Sep­tem­ber. Allerd­ings bedeutet die Ver­ab­schiedung der Ermäch­ti­gung nicht auch gle­ich den Ein­satz dieses Instru­ments – vielmehr verbleibt es als mögliche Maß­nahme im poli­tis­chen Instrumentenkasten.