Kurzarbeitergeld verlängert
Verlängerung von Kurzarbeitergeld in der Zeitarbeit
Ab dem 31. März 2022 sollte für die Zeitarbeitsbranche das Kug auslaufen. Doch nun wird das Kurzarbeitergeld verlängert: § 11 Abs. 4 AÜG wurde entsprechend geändert (Bundesanzeiger vom 18. März 2022). Der vereinfachte Zugang zur Kurzarbeit soll auch zur Bewältigung der Folgen des Krieges in der Ukraine verwendet werden. Damit bleibt für die Zeitarbeit das Kurzarbeitergeld mindestens bis Ende Juni erhalten.
Erstattung der Sozialbeiträge wird fortgeführt
Neben der Maßnahme, dass das Kurzarbeitergeld verlängert wird, führt man ein weiteres Instrument zur Krisenbewältigung fort: Die vollständige oder teilweise Erstattung der vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge soll auch nach März 2022 möglich sein. Dafür wird die Bundesregierung gem. § 109 Abs. 5 SGB III ermächtigt, entsprechende Rechtsverordnungen ohne parlamentarische Zustimmung zu erlassen. Die Verlängerung gilt bis Ende September. Allerdings bedeutet die Verabschiedung der Ermächtigung nicht auch gleich den Einsatz dieses Instruments – vielmehr verbleibt es als mögliche Maßnahme im politischen Instrumentenkasten.