Equal Treatment bei Dienstwagen

Auf einen para­dox­en Sachver­halt sind wir in unser­er Beratung gestoßen: Um den Gle­ich­stel­lungs­grund­satz aus § 8 AÜG zu beacht­en, hat der Ver­lei­her bei der Ermit­tlung des Ver­gle­ich­slohnes auch Sach­bezüge zu berück­sichti­gen, die er üblicher­weise kap­i­tal­isiert (§ 8 Abs. 1 S. 3 AÜG). Bei Dienst­wa­gen kommt es nun darauf an: Bekommt ein ver­gle­ich­bar­er Mitar­beit­er des Kun­den ein Fahrzeug mit Ver­bren­nungsmo­tor gestellt, wäre dieser Sach­bezug durch die 1-%-Regelung abzugel­ten. Bekommt der Ver­gle­ichsmi­tar­beit­er aber ein Elek­troau­to, beträgt dieser Wert nur 0,25 %.

Für den Arbeit­nehmer im Kun­den­be­trieb sähe die (vere­in­fachte) Rech­nung so aus (Preis unter­stellt 40.000 €):

  • Elek­tro: 0,25 % / Monat = 100 € zu ver­s­teuern­der Gebrauchsvorteil
  • Ver­bren­ner: 1 % / Monat = 400 € zu ver­s­teuern­der Gebrauchsvorteil

Für den Zeitar­beit­nehmer bezo­gen auf den ver­gle­ich­baren Arbeitnehmer:

  • Elek­tro: 0,25 % / Monat = 100 € höheres Gehalt
  • Ver­bren­ner: 1 % / Monat = 400 € höheres Gehalt

 

AMETHYST-Kommentar zum Dienstwagen-Paradox

In bei­den Fällen hat der Arbeit­nehmer keinen Gebrauchsvorteil, kassiert aber für den nicht vorhan­de­nen Ver­bren­ner 300 € mehr. Da freut man sich doch, wenn man bei einem Umwelt­sün­der einge­set­zt wird.