Equal Treatment bei Dienstwagen
Auf einen paradoxen Sachverhalt sind wir in unserer Beratung gestoßen: Um den Gleichstellungsgrundsatz aus § 8 AÜG zu beachten, hat der Verleiher bei der Ermittlung des Vergleichslohnes auch Sachbezüge zu berücksichtigen, die er üblicherweise kapitalisiert (§ 8 Abs. 1 S. 3 AÜG). Bei Dienstwagen kommt es nun darauf an: Bekommt ein vergleichbarer Mitarbeiter des Kunden ein Fahrzeug mit Verbrennungsmotor gestellt, wäre dieser Sachbezug durch die 1-%-Regelung abzugelten. Bekommt der Vergleichsmitarbeiter aber ein Elektroauto, beträgt dieser Wert nur 0,25 %.
Für den Arbeitnehmer im Kundenbetrieb sähe die (vereinfachte) Rechnung so aus (Preis unterstellt 40.000 €):
- Elektro: 0,25 % / Monat = 100 € zu versteuernder Gebrauchsvorteil
- Verbrenner: 1 % / Monat = 400 € zu versteuernder Gebrauchsvorteil
Für den Zeitarbeitnehmer bezogen auf den vergleichbaren Arbeitnehmer:
- Elektro: 0,25 % / Monat = 100 € höheres Gehalt
- Verbrenner: 1 % / Monat = 400 € höheres Gehalt
AMETHYST-Kommentar zum Dienstwagen-Paradox
In beiden Fällen hat der Arbeitnehmer keinen Gebrauchsvorteil, kassiert aber für den nicht vorhandenen Verbrenner 300 € mehr. Da freut man sich doch, wenn man bei einem Umweltsünder eingesetzt wird.