15. Januar 2020

Einschränkung der Zeitarbeit in der Pflege?

Die Diskus­sion um eine Ein­schränkung der Zeitar­beit in der Pflege­branche kommt nicht zur Ruhe. Nach­dem der Bun­destag im Novem­ber den Entwurf der Bun­desregierung für das „MDK-Refor­mge­setz“ ver­ab­schiedet hat­te, stellte die Berlin­er Sen­a­torin Dilek Kalay­ci ein weit­eres Maß­nah­men­paket für die Eindäm­mung der Lei­har­beit in der Pflege vor.

Als Begrün­dung wird ange­führt, dass der Per­sonal­man­gel in der Pflege die Kranken­häuser eben­so wie die Langzeit- und ambu­lanten Pflege­di­en­ste tre­ffe. Immer häu­figer müssten zur Sich­er­stel­lung der Ver­sorgung Zeitar­beit­skräfte einge­set­zt wer­den. Für Pflegekräfte sei die Zeitar­beit attrak­tiv, weil die Pflegekräfte von den Zeitar­beits­fir­men häu­fig höher vergütet wür­den und sie sich ihre Arbeit­szeit­en aus­suchen kön­nten: weniger Nachtschicht­en und weniger Woch­enen­dar­beit. Dies steigere unweiger­lich die Belas­tung des Stamm­per­son­als, sodass die Gefahr ein­er Reduzierung der Patien­ten­sicher­heit und der Pflege­qual­ität entstehe.

Maßnahmenpaket zur Eindämmung der Zeitarbeit in der Pflege

Daher wurde am 16. Dezem­ber 2019 durch Pflege­se­n­a­torin Kalay­ci ein Maß­nah­men­paket zur Eindäm­mung der Lei­har­beit in der Pflege vorgestellt. Dieses beinhaltet:

  • Pas­sus im Berlin­er Pakt für die Pflege
  • eine Berlin­er Bun­desratsini­tia­tive zur generellen Unterbindung der Arbeit­nehmerüber­las­sung im Pflege- und Krankenhausbereich
  • ein Gutacht­en zur Prü­fung der Auswirkun­gen der Lei­har­beit auf die Pflege­qual­ität und Ver­sorgungssicher­heit mit der Charité
  • Eck­punk­te eines Rah­menüber­las­sungsver­trags für Zeitarbeitsfirmen
  • eine Ver­ankerung der generellen Unterbindung im Wohn­teil­habege­setz (Ord­nungsrecht)
  • die Festschrei­bung der generellen Unterbindung in die Rah­men­verträge Pflege
  • die ver­stärk­te Anzeige und ein Beschw­erde­m­an­age­ment für die Ver­let­zung von Überlassungsverträgen
  • weit­ere Qual­ität­skri­te­rien bei der Zulas­sung von Erlaubnisinhabern

 

Das “MDK-Reformgesetz”

Bere­its am 7. Novem­ber 2019 beschloss der Bun­destag den Entwurf der Bun­desregierung in der vom Gesund­heit­sauss­chuss geän­derten Fas­sung für das soge­nan­nte „MDK-Refor­mge­setz“. Dort heißt es (§ 6a Absatz 2 S. 9 Krankenhausentgeltgesetz):

Bei Beschäf­ti­gung von Pflegeper­son­al ohne direk­tes Arbeitsver­hält­nis mit dem Kranken­haus, ins­beson­dere von Lei­har­beit­nehmern im Sinne des Arbeit­nehmerüber­las­sungs­ge­set­zes, ist der Teil der Vergü­tun­gen, der über das tar­ifver­traglich vere­in­barte Arbeit­sent­gelt für das Pflegeper­son­al mit direk­tem Arbeitsver­hält­nis mit dem Kranken­haus hin­aus­ge­ht, und damit auch die Zahlung von Ver­mit­tlungsent­gel­ten, nicht im Pflege­bud­get zu berücksichtigen.

 

Begründung in der Beschlussempfehlung des Gesundheitsausschusses

Mit der Regelung von § 6a Absatz 2 Satz 9 – neu – wird für den Bere­ich des Pflege­bud­gets, das auf der Erstat­tung der Kosten des Kranken­haus­es basiert, möglichen Fehlen­twick­lun­gen im Hin­blick auf die Höhe des Arbeit­sent­gelts und die Zahlung von Ver­mit­tlungsent­gel­ten für die Beschäf­ti­gung von Pflegeper­son­al ohne direk­tes Arbeitsver­hält­nis mit dem Kranken­haus ent­ge­gengewirkt. Vor allem ist damit die Fall­gruppe der Lei­har­beit­nehmer im Sinne des Arbeit­nehmerüber­las­sungs­ge­set­zes ange­sprochen. Vorgegeben wird, dass bei Beschäf­ti­gung von Pflegeper­son­al ohne direk­tes Arbeitsver­hält­nis die über das tar­ifver­tragliche Arbeit­sent­gelt des Kranken­haus­es für das Pflegeper­son­al mit direk­tem Arbeitsver­hält­nis hin­aus­ge­hen­den Zusatzkosten nicht im Pflege­bud­get berück­sichtigt wer­den kön­nen. Die Kosten für Pflegeper­son­al ohne direk­tes Arbeitsver­hält­nis mit dem Kranken­haus sind damit im Rah­men des Pflege­bud­gets bis zur Höhe der tar­ifver­traglich vere­in­barten Arbeit­sent­gelte für das Pflegeper­son­al mit direk­tem Arbeitsver­hält­nis berück­sich­ti­gungs­fähig. Damit sind bei Pflegeper­son­al ohne direk­tes Arbeitsver­hält­nis mit dem Kranken­haus auch die Kosten für die Zahlung von Ver­mit­tlungsent­gel­ten und weit­eren Ent­gel­ten für die Ver­mit­tlung (z. B. Pro­vi­sio­nen) nicht im Pflege­bud­get berücksichtigungsfähig.

 

AMETHYST-Kommentar

Immer­hin: Ein Ver­bot der Zeitar­beit in der Pflege ist das – noch – nicht. Für die Branche ist es von entschei­den­der Bedeu­tung, ob die Poli­tik mit diesem Ansin­nen durchkommt.