15. Januar 2020
Einschränkung der Zeitarbeit in der Pflege?
Die Diskussion um eine Einschränkung der Zeitarbeit in der Pflegebranche kommt nicht zur Ruhe. Nachdem der Bundestag im November den Entwurf der Bundesregierung für das „MDK-Reformgesetz“ verabschiedet hatte, stellte die Berliner Senatorin Dilek Kalayci ein weiteres Maßnahmenpaket für die Eindämmung der Leiharbeit in der Pflege vor.
Als Begründung wird angeführt, dass der Personalmangel in der Pflege die Krankenhäuser ebenso wie die Langzeit- und ambulanten Pflegedienste treffe. Immer häufiger müssten zur Sicherstellung der Versorgung Zeitarbeitskräfte eingesetzt werden. Für Pflegekräfte sei die Zeitarbeit attraktiv, weil die Pflegekräfte von den Zeitarbeitsfirmen häufig höher vergütet würden und sie sich ihre Arbeitszeiten aussuchen könnten: weniger Nachtschichten und weniger Wochenendarbeit. Dies steigere unweigerlich die Belastung des Stammpersonals, sodass die Gefahr einer Reduzierung der Patientensicherheit und der Pflegequalität entstehe.
Maßnahmenpaket zur Eindämmung der Zeitarbeit in der Pflege
Daher wurde am 16. Dezember 2019 durch Pflegesenatorin Kalayci ein Maßnahmenpaket zur Eindämmung der Leiharbeit in der Pflege vorgestellt. Dieses beinhaltet:
- Passus im Berliner Pakt für die Pflege
- eine Berliner Bundesratsinitiative zur generellen Unterbindung der Arbeitnehmerüberlassung im Pflege- und Krankenhausbereich
- ein Gutachten zur Prüfung der Auswirkungen der Leiharbeit auf die Pflegequalität und Versorgungssicherheit mit der Charité
- Eckpunkte eines Rahmenüberlassungsvertrags für Zeitarbeitsfirmen
- eine Verankerung der generellen Unterbindung im Wohnteilhabegesetz (Ordnungsrecht)
- die Festschreibung der generellen Unterbindung in die Rahmenverträge Pflege
- die verstärkte Anzeige und ein Beschwerdemanagement für die Verletzung von Überlassungsverträgen
- weitere Qualitätskriterien bei der Zulassung von Erlaubnisinhabern
Das “MDK-Reformgesetz”
Bereits am 7. November 2019 beschloss der Bundestag den Entwurf der Bundesregierung in der vom Gesundheitsausschuss geänderten Fassung für das sogenannte „MDK-Reformgesetz“. Dort heißt es (§ 6a Absatz 2 S. 9 Krankenhausentgeltgesetz):
Bei Beschäftigung von Pflegepersonal ohne direktes Arbeitsverhältnis mit dem Krankenhaus, insbesondere von Leiharbeitnehmern im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, ist der Teil der Vergütungen, der über das tarifvertraglich vereinbarte Arbeitsentgelt für das Pflegepersonal mit direktem Arbeitsverhältnis mit dem Krankenhaus hinausgeht, und damit auch die Zahlung von Vermittlungsentgelten, nicht im Pflegebudget zu berücksichtigen.
Begründung in der Beschlussempfehlung des Gesundheitsausschusses
Mit der Regelung von § 6a Absatz 2 Satz 9 – neu – wird für den Bereich des Pflegebudgets, das auf der Erstattung der Kosten des Krankenhauses basiert, möglichen Fehlentwicklungen im Hinblick auf die Höhe des Arbeitsentgelts und die Zahlung von Vermittlungsentgelten für die Beschäftigung von Pflegepersonal ohne direktes Arbeitsverhältnis mit dem Krankenhaus entgegengewirkt. Vor allem ist damit die Fallgruppe der Leiharbeitnehmer im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes angesprochen. Vorgegeben wird, dass bei Beschäftigung von Pflegepersonal ohne direktes Arbeitsverhältnis die über das tarifvertragliche Arbeitsentgelt des Krankenhauses für das Pflegepersonal mit direktem Arbeitsverhältnis hinausgehenden Zusatzkosten nicht im Pflegebudget berücksichtigt werden können. Die Kosten für Pflegepersonal ohne direktes Arbeitsverhältnis mit dem Krankenhaus sind damit im Rahmen des Pflegebudgets bis zur Höhe der tarifvertraglich vereinbarten Arbeitsentgelte für das Pflegepersonal mit direktem Arbeitsverhältnis berücksichtigungsfähig. Damit sind bei Pflegepersonal ohne direktes Arbeitsverhältnis mit dem Krankenhaus auch die Kosten für die Zahlung von Vermittlungsentgelten und weiteren Entgelten für die Vermittlung (z. B. Provisionen) nicht im Pflegebudget berücksichtigungsfähig.
AMETHYST-Kommentar
Immerhin: Ein Verbot der Zeitarbeit in der Pflege ist das – noch – nicht. Für die Branche ist es von entscheidender Bedeutung, ob die Politik mit diesem Ansinnen durchkommt.