18. Juni 2025

Einigung der Tarifparteien — neuer GVP-Tarifvertrag

Ab 01.01.2026 neuer GVP-Tarifvertrag für die Arbeitnehmerüberlassung!

Zum 01. Januar 2026 tritt Einheitstarifwerk in Kraft

Der GVP hat sich am 16.06.2025 mit den Mit­glieds­gew­erkschaften der DGB Tar­ifge­mein­schaft Zeitar­beit auf ein neues Tar­ifw­erk geeinigt. Hier geht es zur Erk­lärung des GVP. Einige Erläuterun­gen dazu im Folgenden:

1. Wann tritt der neue GVP-Tarifvertrag in Kraft?

Die neuen Tar­ifverträge sollen zum 01.01.2026 in Kraft treten. Bis zum 20.06.2025 gilt allerd­ings noch eine Erk­lärungs­frist, bis zu deren Ablauf der Tar­i­fab­schluss von jed­er Partei wider­rufen wer­den kann.

2. Auswirkungen auf Arbeitsverhältnisse

Bere­its beste­hende Arbeitsverhältnisse

Die Arbeitsverträge gel­ten automa­tisch nach dem 01.01.2026 mit dem neuen GVP-Tar­ifver­trag weit­er, wenn im Arbeitsver­trag eine „Bezug­nah­meklausel“ auch unter Ein­beziehung des GVP-Tar­ifw­erkes vere­in­bart wurde. Damit wird das neue GVP-Tar­ifw­erk ab dem 01.01.2026 angewen­det, ohne beste­hende Verträge zu ändern.

  • Hin­weis: Den­noch wird in jedem Fall zu prüfen sein, ob nicht auch beste­hende Verträge zu ändern sind, da es anson­sten zu Wider­sprüchen zwis­chen den bish­eri­gen Ver­trags­for­mulierun­gen und den Neuregelun­gen kom­men könnte.

 

Neue­in­stel­lun­gen bis zum 31.12.2025

Bis zum 31.12.2025 gel­ten weit­er­hin die bish­eri­gen BAP- und iGZ-Tar­ifverträge. Das neue GVP-Tar­ifw­erk kann erst ab dem 01.01.2026 genutzt werden.

  • Hin­weis: Daher ist die Nutzung von Ver­tragsmustern, die nur die neuen Tar­ifregelun­gen enthal­ten, vor dem Stich­tag wenig sin­nvoll. Ggf. kann hier mit zwei ver­schiede­nen Vari­anten – bis 31.12.2025 und ab 01.01.2026 — gear­beit­et werden.

 

Neue­in­stel­lun­gen ab dem 01.01.2026

Ab dem 01.01.2026 muss bei Neue­in­stel­lun­gen das GVP-Tar­ifw­erk mit entsprechen­den Arbeitsver­tragsmustern ver­wen­det werden.

3. Wesentliche Änderungen

Überblick­sar­tig nach­fol­gend einige wesentliche Änderun­gen:

Entgelte

Das neue Tar­ifw­erk enthält noch keine neuen Ent­gelt­ta­bellen, da die bish­eri­gen Ent­gelt­tar­ifverträge mit BAP und iGZ zum 30.09.2025 gekündigt wor­den sind. Die Tar­ifver­hand­lun­gen hierzu wer­den ab Som­mer dieses Jahres sep­a­rat geführt.

Arbeitsvertrag in Textform

Schon zum 01. August 2025 tritt die Regelung in Kraft, dass Arbeitsverträge auch in Textform (also auch per E‑Mail) abgeschlossen wer­den können.

  • Hin­weis: Das gilt aber nur für unbe­fris­tet abgeschlossene Verträge. Für befris­tet abgeschlossene Arbeitsverträge gilt die strenge Schrift­form gem. § 14 Abs. 4 TzBfG weit­er­hin.

Ende des Arbeitsverhältnisses bei Anspruch auf Regelaltersrente

Ein Ende des Arbeitsver­hält­niss­es bei Anspruch auf Rege­lal­ter­srente soll nun auch für bish­erige BAP-Verträge gelten. 

Kündigung in der Probezeit

Die Kündi­gungs­fris­ten aus dem MTV BAP gel­ten nun im MTV GVP. Die Fris­ten des iGZ-Ver­trages wer­den sich daher ändern. Zukün­ftig gilt:

Während der ersten 2 Wochen (bei Neue­in­stel­lun­gen) beträgt die Frist 1 Tag. Anson­sten gilt eine Frist von 1 Woche ab Beginn des Arbeitsver­hält­niss­es, bis zum Ende der ersten 3 Monate ist es 1 Woche und vom 4. bis 6. Monat sind es 2 Wochen.

Arbeitszeit

Zukün­ftig soll für Vol­lzeitbeschäftigte nur noch die feste, ver­stetigte Arbeit­szeit von 151,67 Stun­den pro Monat gelten.

  • Hin­weis: Die bish­erige Möglichkeit im iGZ-Ver­trag, die Arbeit­szeit nach der Zahl der Arbeit­stage im Monat zu richt­en, entfällt.

Bereitschaftsdienst etc.

Im neuen MTV wird nun klargestellt, dass bei Arbeits­bere­itschaft, Bere­itschafts­di­en­sten, Ruf­bere­itschaft und Ruhezeit­en nun sämtliche Regelun­gen des Kun­den­be­triebes gel­ten. Das entspricht der bish­eri­gen Regelung in § 5 MTV-BAP und beseit­igt auch für iGZ-Anwen­der die dies­bezüglich häu­fig beste­hen­den Unsicherheiten.

Zuschläge

Auch die Zuschlagsregelung entstam­men dem MTV BAP und richt­en sich (voll anpass­bar) an die Regelun­gen im Kundenbetrieb.

Ausschlussfristen

Für die Gel­tend­machung von Ansprüchen aus dem Arbeitsver­hält­nis gilt nach wie vor eine Frist von drei Monat­en. Hier kann nun aber eine Gel­tend­machung in Textform erfol­gen. Das entspricht schon seit langem der Recht­sprechung des BAG.

  • Hin­weis: Die bish­er recht umständlichen For­mulierun­gen einzelver­traglich­er Auss­chlussfris­ten mit dem Umfang von gut ein­er Text­seite dürfte daher noch ein­mal auf den Prüf­s­tand kommen.

4. Fragen

Müssen neue Arbeitsverträge abgeschlossen werden?

Wir empfehlen drin­gend den Abschluss neuer Arbeitsverträge, da es für alle Anwen­der – gle­ich ob BAP oder iGZ – erhe­bliche Tex­tän­derun­gen gibt, die ver­traglich angepasst wer­den müssen.

Müssen auch die Überlassungsverträge angepasst werden?

Sie müssen jeden­falls über­prüft wer­den und der Hin­weis auf das dann aktuelle Tar­ifw­erk ist zu ändern. Son­st kommt es auf die bish­eri­gen Regelun­gen im AÜV an: Die Über­nahme bish­eriger Tar­ifregelun­gen (z.B. zu Zuschlä­gen und Arbeit­szeitregelun­gen) kann eben­falls Änderungs­be­darf nach sich ziehen.

Unsere Dienstleistungen auf einen Blick:

  • Über­prü­fung Ihrer Vertragssituation 
  • Beratung bei notwendi­gen Anpas­sung und auch möglich­er ‑erle­ichterun­gen
  • Betreu­ung bei der Umset­zung des neuen Vertragswerkes 
  • Berück­sich­ti­gung der Vor­gaben der Bun­de­sagen­tur für Arbeit für die Vertragspraxis