18. Juni 2025
Einigung der Tarifparteien — neuer GVP-Tarifvertrag
Ab 01.01.2026 neuer GVP-Tarifvertrag für die Arbeitnehmerüberlassung!
Zum 01. Januar 2026 tritt Einheitstarifwerk in Kraft
Der GVP hat sich am 16.06.2025 mit den Mitgliedsgewerkschaften der DGB Tarifgemeinschaft Zeitarbeit auf ein neues Tarifwerk geeinigt. Hier geht es zur Erklärung des GVP. Einige Erläuterungen dazu im Folgenden:
1. Wann tritt der neue GVP-Tarifvertrag in Kraft?
Die neuen Tarifverträge sollen zum 01.01.2026 in Kraft treten. Bis zum 20.06.2025 gilt allerdings noch eine Erklärungsfrist, bis zu deren Ablauf der Tarifabschluss von jeder Partei widerrufen werden kann.
2. Auswirkungen auf Arbeitsverhältnisse
Bereits bestehende Arbeitsverhältnisse
Die Arbeitsverträge gelten automatisch nach dem 01.01.2026 mit dem neuen GVP-Tarifvertrag weiter, wenn im Arbeitsvertrag eine „Bezugnahmeklausel“ auch unter Einbeziehung des GVP-Tarifwerkes vereinbart wurde. Damit wird das neue GVP-Tarifwerk ab dem 01.01.2026 angewendet, ohne bestehende Verträge zu ändern.
- Hinweis: Dennoch wird in jedem Fall zu prüfen sein, ob nicht auch bestehende Verträge zu ändern sind, da es ansonsten zu Widersprüchen zwischen den bisherigen Vertragsformulierungen und den Neuregelungen kommen könnte.
Neueinstellungen bis zum 31.12.2025
Bis zum 31.12.2025 gelten weiterhin die bisherigen BAP- und iGZ-Tarifverträge. Das neue GVP-Tarifwerk kann erst ab dem 01.01.2026 genutzt werden.
- Hinweis: Daher ist die Nutzung von Vertragsmustern, die nur die neuen Tarifregelungen enthalten, vor dem Stichtag wenig sinnvoll. Ggf. kann hier mit zwei verschiedenen Varianten – bis 31.12.2025 und ab 01.01.2026 — gearbeitet werden.
Neueinstellungen ab dem 01.01.2026
Ab dem 01.01.2026 muss bei Neueinstellungen das GVP-Tarifwerk mit entsprechenden Arbeitsvertragsmustern verwendet werden.
3. Wesentliche Änderungen
Überblicksartig nachfolgend einige wesentliche Änderungen:
Entgelte
Das neue Tarifwerk enthält noch keine neuen Entgelttabellen, da die bisherigen Entgelttarifverträge mit BAP und iGZ zum 30.09.2025 gekündigt worden sind. Die Tarifverhandlungen hierzu werden ab Sommer dieses Jahres separat geführt.
Arbeitsvertrag in Textform
Schon zum 01. August 2025 tritt die Regelung in Kraft, dass Arbeitsverträge auch in Textform (also auch per E‑Mail) abgeschlossen werden können.
- Hinweis: Das gilt aber nur für unbefristet abgeschlossene Verträge. Für befristet abgeschlossene Arbeitsverträge gilt die strenge Schriftform gem. § 14 Abs. 4 TzBfG weiterhin.
Ende des Arbeitsverhältnisses bei Anspruch auf Regelaltersrente
Ein Ende des Arbeitsverhältnisses bei Anspruch auf Regelaltersrente soll nun auch für bisherige BAP-Verträge gelten.
Kündigung in der Probezeit
Die Kündigungsfristen aus dem MTV BAP gelten nun im MTV GVP. Die Fristen des iGZ-Vertrages werden sich daher ändern. Zukünftig gilt:
Während der ersten 2 Wochen (bei Neueinstellungen) beträgt die Frist 1 Tag. Ansonsten gilt eine Frist von 1 Woche ab Beginn des Arbeitsverhältnisses, bis zum Ende der ersten 3 Monate ist es 1 Woche und vom 4. bis 6. Monat sind es 2 Wochen.
Arbeitszeit
Zukünftig soll für Vollzeitbeschäftigte nur noch die feste, verstetigte Arbeitszeit von 151,67 Stunden pro Monat gelten.
- Hinweis: Die bisherige Möglichkeit im iGZ-Vertrag, die Arbeitszeit nach der Zahl der Arbeitstage im Monat zu richten, entfällt.
Bereitschaftsdienst etc.
Im neuen MTV wird nun klargestellt, dass bei Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdiensten, Rufbereitschaft und Ruhezeiten nun sämtliche Regelungen des Kundenbetriebes gelten. Das entspricht der bisherigen Regelung in § 5 MTV-BAP und beseitigt auch für iGZ-Anwender die diesbezüglich häufig bestehenden Unsicherheiten.
Zuschläge
Auch die Zuschlagsregelung entstammen dem MTV BAP und richten sich (voll anpassbar) an die Regelungen im Kundenbetrieb.
Ausschlussfristen
Für die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis gilt nach wie vor eine Frist von drei Monaten. Hier kann nun aber eine Geltendmachung in Textform erfolgen. Das entspricht schon seit langem der Rechtsprechung des BAG.
- Hinweis: Die bisher recht umständlichen Formulierungen einzelvertraglicher Ausschlussfristen mit dem Umfang von gut einer Textseite dürfte daher noch einmal auf den Prüfstand kommen.
4. Fragen
Müssen neue Arbeitsverträge abgeschlossen werden?
Wir empfehlen dringend den Abschluss neuer Arbeitsverträge, da es für alle Anwender – gleich ob BAP oder iGZ – erhebliche Textänderungen gibt, die vertraglich angepasst werden müssen.
Müssen auch die Überlassungsverträge angepasst werden?
Sie müssen jedenfalls überprüft werden und der Hinweis auf das dann aktuelle Tarifwerk ist zu ändern. Sonst kommt es auf die bisherigen Regelungen im AÜV an: Die Übernahme bisheriger Tarifregelungen (z.B. zu Zuschlägen und Arbeitszeitregelungen) kann ebenfalls Änderungsbedarf nach sich ziehen.
Unsere Dienstleistungen auf einen Blick:
- Überprüfung Ihrer Vertragssituation
- Beratung bei notwendigen Anpassung und auch möglicher ‑erleichterungen
- Betreuung bei der Umsetzung des neuen Vertragswerkes
- Berücksichtigung der Vorgaben der Bundesagentur für Arbeit für die Vertragspraxis