Fleischindustrie: Ausnahmen zum Einsatzverbot

Tarifliche Regelungen zum Personaleinsatz in der Fleischindustrie

Am 1. April 2021 trat das Ver­bot des Ein­satzes von Fremd­per­son­als in der Fleischin­dus­trie in Kraft. Das in § 6a GSA Fleisch geregelte Ein­satzver­bot gilt sowohl für die Beschäf­ti­gung im Rah­men der Arbeit­nehmerüber­las­sung als auch für den Ein­satz von Werkverträgen.

Aus­nah­men gel­ten für den Bere­ich der Fleis­chver­ar­beitung. Hier ist Arbeit­nehmerüber­las­sung noch bis zum 31. März 2024 zuläs­sig, wenn Tar­ifverträge der Ein­satzbranche dies regeln. Auf dieser Basis wurde zwis­chen Arbeit­ge­berver­bän­den und der Gew­erkschaft Nahrung-Genuss-Gast­stät­ten (NGG) der „Tar­ifver­trag zur Regelung der Arbeit­nehmerüber­las­sungs-Quote gem. § 6a GSA Fleisch“ vere­in­bart, der wiederum auf die geset­zliche Regelung § 6a Abs. 3 GSA Fleisch ver­weist. Danach gilt:

  • Der Kunde, bei dem die Lei­har­beit­nehmer einge­set­zt wer­den sollen, muss tar­ifge­bun­den sein.
  • Das kalen­der­jährliche Arbeitsvol­u­men der Zeitar­beit­nehmer darf nur 8 % des von Stam­mar­beit­nehmern kalen­der­jährig erbracht­en Arbeitsvol­u­mens im Bere­ich der Fleis­chver­ar­beitung betragen.
  • Das kalen­der­jährliche Arbeitsvol­u­men von 100 in Vol­lzeit beschäftigten Stam­m­mi­tar­beit­ern des Kun­den darf durch einge­set­zte Zeitar­beit­nehmer nicht über­schrit­ten werden.
  • Die Über­las­sung­shöch­st­dauer darf sich max­i­mal auf vier aufeinan­der fol­gende Monate belaufen.
  • Für die gesamte Zeit der Über­las­sung gilt der Gle­ich­stel­lungs­grund­satz (Equal Treat­ment).

Anwen­den kön­nen diesen Tar­ifver­trag nur tar­ifge­bun­dene Kun­den­be­triebe (Mit­glied­sun­ternehmen der Arbeitgeberverbände).

 

AMETHYST-Kommentar zum Einsatzverbot

Damit mag die Grill­sai­son noch gesichert sein – eine Zukun­ft hat die Über­las­sung in dieser Branche jedoch nicht mehr. Es bleibt nur zu hof­fen, dass das Ein­satzver­bot in der Fleis­chbranche nicht als Blau­pause für weit­ere Branchen wie die Pflege her­hal­ten muss.