Fleischindustrie: Ausnahmen zum Einsatzverbot
Tarifliche Regelungen zum Personaleinsatz in der Fleischindustrie
Am 1. April 2021 trat das Verbot des Einsatzes von Fremdpersonals in der Fleischindustrie in Kraft. Das in § 6a GSA Fleisch geregelte Einsatzverbot gilt sowohl für die Beschäftigung im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung als auch für den Einsatz von Werkverträgen.
Ausnahmen gelten für den Bereich der Fleischverarbeitung. Hier ist Arbeitnehmerüberlassung noch bis zum 31. März 2024 zulässig, wenn Tarifverträge der Einsatzbranche dies regeln. Auf dieser Basis wurde zwischen Arbeitgeberverbänden und der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) der „Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassungs-Quote gem. § 6a GSA Fleisch“ vereinbart, der wiederum auf die gesetzliche Regelung § 6a Abs. 3 GSA Fleisch verweist. Danach gilt:
- Der Kunde, bei dem die Leiharbeitnehmer eingesetzt werden sollen, muss tarifgebunden sein.
- Das kalenderjährliche Arbeitsvolumen der Zeitarbeitnehmer darf nur 8 % des von Stammarbeitnehmern kalenderjährig erbrachten Arbeitsvolumens im Bereich der Fleischverarbeitung betragen.
- Das kalenderjährliche Arbeitsvolumen von 100 in Vollzeit beschäftigten Stammmitarbeitern des Kunden darf durch eingesetzte Zeitarbeitnehmer nicht überschritten werden.
- Die Überlassungshöchstdauer darf sich maximal auf vier aufeinander folgende Monate belaufen.
- Für die gesamte Zeit der Überlassung gilt der Gleichstellungsgrundsatz (Equal Treatment).
Anwenden können diesen Tarifvertrag nur tarifgebundene Kundenbetriebe (Mitgliedsunternehmen der Arbeitgeberverbände).
AMETHYST-Kommentar zum Einsatzverbot
Damit mag die Grillsaison noch gesichert sein – eine Zukunft hat die Überlassung in dieser Branche jedoch nicht mehr. Es bleibt nur zu hoffen, dass das Einsatzverbot in der Fleischbranche nicht als Blaupause für weitere Branchen wie die Pflege herhalten muss.