Erfolgreicher Eilantrag eines Wurstherstellers gegen das Fremdpersonalverbot in der Fleischwirtschaft
Wursthersteller unterliegen keinem Fremdpersonalverbot, weil sie keine Betriebe der Fleischwirtschaft sind. Das hat das Finanzgericht Hamburg in seiner Pressemitteilung vom 31. Mai 2021 (PM 1/2021) klargestellt.
Bekanntlich hatte der Gesetzgeber im Dezember 2020 das Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft (kurz GSA) geändert und den Einsatz von Fremdpersonal im Kernbereich der Fleischwirtschaft seit dem 1. Januar 2021 untersagt. Der Verstoß gegen diese Regelungen ist bußgeldbewehrt, kontrollieren soll das die Zollverwaltung (§ 6b GSA).
Ein Familienunternehmen, das Wurstprodukte aller Art herstellt, war hiergegen vor das Gericht gezogen und beantragte im Eilrechtsschutz die Feststellung, dass es kein Betrieb der Fleischwirtschaft sei und das Fremdpersonalverbot für das Unternehmen nicht gelte. Das Gericht entschied, dass dem Begriff der Fleischverarbeitung nur Tätigkeiten unterfielen, die unmittelbar am Fleischprodukt oder Nahrungsmittel erfolgen. Nicht miteingeschlossen hiervon seien hingegen alle Arbeitsschritte, die kaufmännische Tätigkeiten, Hilfstätigkeiten, Tätigkeiten der Lagerung oder Reinigung umfassten. Diese stünden zwar im Zusammenhang mit der Fleischwirtschaft, würden aber nicht mehr am Produkt selbst vorgenommen. Allerdings soll die Zollverwaltung weiterhin berechtigt sein, zu kontrollieren, ob ein Betrieb der Fleischverarbeitung angehöre, so das Gericht.