Erfolgreicher Eilantrag eines Wurstherstellers gegen das Fremdpersonalverbot in der Fleischwirtschaft

Wurs­ther­steller unter­liegen keinem Fremd­per­son­alver­bot, weil sie keine Betriebe der Fleis­chwirtschaft sind. Das hat das Finanzgericht Ham­burg in sein­er Pressemit­teilung vom 31. Mai 2021 (PM 1/2021) klargestellt.

Bekan­ntlich hat­te der Geset­zge­ber im Dezem­ber 2020 das Gesetz zur Sicherung von Arbeit­nehmer­recht­en in der Fleisch­wirtschaft (kurz GSA) geän­dert und den Ein­satz von Fremd­per­son­al im Kern­bere­ich der Fleis­chwirtschaft seit dem 1. Jan­u­ar 2021 unter­sagt. Der Ver­stoß gegen diese Regelun­gen ist bußgeld­be­wehrt, kon­trol­lieren soll das die Zol­lver­wal­tung (§ 6b GSA).

Ein Fam­i­lienun­ternehmen, das Wurst­pro­duk­te aller Art her­stellt, war hierge­gen vor das Gericht gezo­gen und beantragte im Eil­rechtss­chutz die Fest­stel­lung, dass es kein Betrieb der Fleis­chwirtschaft sei und das Fremd­per­son­alver­bot für das Unternehmen nicht gelte. Das Gericht entsch­ied, dass dem Begriff der Fleis­chver­ar­beitung nur Tätigkeit­en unter­fie­len, die unmit­tel­bar am Fleisch­produkt oder Nahrungsmit­tel erfol­gen. Nicht miteingeschlossen hier­von seien hinge­gen alle Arbeitss­chritte, die kauf­männische Tätigkeit­en, Hil­f­stätigkeit­en, Tätigkeit­en der Lagerung oder Reini­gung umfassten. Diese stün­den zwar im Zusam­men­hang mit der Fleis­chwirtschaft, wür­den aber nicht mehr am Pro­dukt selb­st vorgenom­men. Allerd­ings soll die Zol­lver­wal­tung weit­er­hin berechtigt sein, zu kon­trol­lieren, ob ein Betrieb der Fleis­chver­ar­beitung ange­höre, so das Gericht.