21. Dezember 2020
Arbeitsschutzkontrollgesetz: Teilverbot von Werkverträgen und Leiharbeit in der Fleischindustrie
Lang wurde um das Arbeitsschutzkontrollgesetz gestritten (Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz). Nun soll es noch vor Jahresende von Bundestag und Bundesrat verabschiedet werden. Mit Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Januar 2021 gilt grundsätzlich ein Verbot von Werkverträgen in Schlachthöfen. Ab 1. April ist zudem die Beschäftigung von Leiharbeiternehmern in der Branche verboten – zumindest weitgehend. Denn das Verbot sieht verschiedene Ausnahmen vor, die wiederum an zahlreiche Voraussetzungen geknüpft sind. So wäre die Arbeitnehmerüberlassung in der Fleisch verarbeitenden Industrie zwar für eine maximale Dauer von vier Monaten weiterhin zulässig, jedoch nur, wenn:
- dies durch einen Tarifvertrag abgesegnet ist,
- gleichzeitig ab dem ersten Tag Equal Treatment gezahlt wird und
- die Leiharbeitskräfte maximal acht Prozent des Arbeitszeitvolumens der Stammbelegschaft ausmachen.
AMETHYST-Kommentar zum Arbeitsschutzkontrollgesetz
Die Geltung von Equal Treatment ist angesichts des seit Langem in der Branche geltenden Mindestlohntarifvertrages weniger problematisch. Wie die Praxis mit einer Viermonatsgrenze aussehen soll und warum neben dem Equal Treatment auch noch ein Tarifvertrag erforderlich ist, bleibt jedoch schleierhaft.