21. Dezember 2020

Arbeitsschutzkontrollgesetz: Teilverbot von Werkverträgen und Leiharbeit in der Fleischindustrie

Lang wurde um das Arbeitss­chutzkon­trollge­setz gestrit­ten (Entwurf eines Geset­zes zur Verbesserung des Vol­lzugs im Arbeitss­chutz). Nun soll es noch vor Jahre­sende von Bun­destag und Bun­desrat ver­ab­schiedet wer­den. Mit Inkraft­treten des Geset­zes am 1. Jan­u­ar 2021 gilt grund­sät­zlich ein Ver­bot von Werkverträ­gen in Schlachthöfen. Ab 1. April ist zudem die Beschäf­ti­gung von Lei­har­beit­ernehmern in der Branche ver­boten – zumin­d­est weit­ge­hend. Denn das Ver­bot sieht ver­schiedene Aus­nah­men vor, die wiederum an zahlre­iche Voraus­set­zun­gen geknüpft sind. So wäre die Arbeit­nehmerüber­las­sung in der Fleisch ver­ar­bei­t­en­den Indus­trie zwar für eine max­i­male Dauer von vier Monat­en weit­er­hin zuläs­sig, jedoch nur, wenn:

  1. dies durch einen Tar­ifver­trag abge­seg­net ist,
  2. gle­ichzeit­ig ab dem ersten Tag Equal Treat­ment gezahlt wird und
  3. die Lei­har­beit­skräfte max­i­mal acht Prozent des Arbeit­szeitvol­u­mens der Stamm­belegschaft ausmachen.

AMETHYST-Kommentar zum Arbeitsschutzkontrollgesetz

Die Gel­tung von Equal Treat­ment ist angesichts des seit Langem in der Branche gel­tenden Min­dest­lohn­tar­ifver­trages weniger prob­lema­tisch. Wie die Prax­is mit ein­er Vier­monats­gren­ze ausse­hen soll und warum neben dem Equal Treat­ment auch noch ein Tar­ifver­trag erforder­lich ist, bleibt jedoch schleierhaft.