Erhöhung der Ausgleichsabgabe für 2024

Zur Förderung von Per­so­n­en mit ein­er Schwer­be­hin­derung auf dem Arbeits­markt hat der Geset­zge­ber ver­schiedene Maß­nah­men ver­ab­schiedet. Eine davon ist die Pflicht für Unternehmen mit min­destens 20 Beschäftigten, einen bes­timmten Anteil der Arbeit­splätze mit schwer­be­hin­derten Men­schen zu beset­zen. Wird diese Pflicht nicht erfüllt, muss das betr­e­f­fende Unternehmen eine dem Anteil entsprechende monatliche Aus­gle­ichsab­gabe leisten.

Die Berech­nung der Aus­gle­ichsab­gabe je nach unbe­set­ztem Pflichtar­beit­splatz ist in § 160 Abs. 2 des Sozialge­set­zbuch (SGB) IX fest­gelegt. Mit dem „Gesetz zur Förderung eines inklu­siv­en Arbeits­mark­ts“ wurde die Aus­gle­ichsab­gabe mit Wirkung ab dem 01.01.2024 erhöht. Zugle­ich wurde eine neue vierte Stufe für Unternehmen mit min­destens 60 Arbeit­splätzen einge­führt, die keine Per­so­n­en mit Schwer­be­hin­derung oder ihnen gle­ichgestellte Per­so­n­en eingestellt haben. Die nun gel­tende Aus­gle­ichsab­gabe haben in fol­gen­der Tabelle für Sie zusammengefasst:

 

Anzahl der Arbeit­splätze im Unternehmen

Pflichtar­beit­splätze

Beset­zte Pflichtarbeitsplätze

Aus­gle­ichsab­gabe je unbe­set­ztem Pflichtarbeitsplatz

Weniger als 20 Arbeitsplätze

0

—–

—–

 

20 bis > 40 Arbeitsplätze

 

1

> 1

0

140 EUR

210 EUR

40 bis > 60 Arbeitsplätze

2

> 2

> 1

0

140 EUR

245 EUR

410 EUR

 

 

 Ab 60 Arbeitsplätze

 

 

5% der Belegschaft

3 bis > 5%

2 bis > 3%

< 0 bis > 2%

0% [neu]

140 EUR

245 EUR

360 EUR

720 EUR [neu]