Erhöhung der Ausgleichsabgabe für 2024
Zur Förderung von Personen mit einer Schwerbehinderung auf dem Arbeitsmarkt hat der Gesetzgeber verschiedene Maßnahmen verabschiedet. Eine davon ist die Pflicht für Unternehmen mit mindestens 20 Beschäftigten, einen bestimmten Anteil der Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen. Wird diese Pflicht nicht erfüllt, muss das betreffende Unternehmen eine dem Anteil entsprechende monatliche Ausgleichsabgabe leisten.
Die Berechnung der Ausgleichsabgabe je nach unbesetztem Pflichtarbeitsplatz ist in § 160 Abs. 2 des Sozialgesetzbuch (SGB) IX festgelegt. Mit dem „Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts“ wurde die Ausgleichsabgabe mit Wirkung ab dem 01.01.2024 erhöht. Zugleich wurde eine neue vierte Stufe für Unternehmen mit mindestens 60 Arbeitsplätzen eingeführt, die keine Personen mit Schwerbehinderung oder ihnen gleichgestellte Personen eingestellt haben. Die nun geltende Ausgleichsabgabe haben in folgender Tabelle für Sie zusammengefasst:
Anzahl der Arbeitsplätze im Unternehmen |
Pflichtarbeitsplätze |
Besetzte Pflichtarbeitsplätze |
Ausgleichsabgabe je unbesetztem Pflichtarbeitsplatz |
Weniger als 20 Arbeitsplätze |
0 |
—– |
—– |
20 bis > 40 Arbeitsplätze
|
1 |
> 1 0 |
140 EUR 210 EUR |
40 bis > 60 Arbeitsplätze |
2 |
> 2 > 1 0 |
140 EUR 245 EUR 410 EUR |
Ab 60 Arbeitsplätze
|
5% der Belegschaft |
3 bis > 5% 2 bis > 3% < 0 bis > 2% 0% [neu] |
140 EUR 245 EUR 360 EUR 720 EUR [neu] |