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Entgelttransparenzgesetz: verzögerte Umsetzung und besonderer Handlungsbedarf für Personaldienstleister
Das Thema Entgelttransparenz gewinnt weiter an Bedeutung. Bereits heute verpflichtet das entsprechende Gesetz (EntgTranspG) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dazu, die Entgeltgleichheit von Frauen und Männern bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit sicherzustellen. Ziel ist die Beseitigung der sogenannten Gender Pay Gap – also der Lohnungleichheit zwischen Frauen und Männern.
Am 07.06.2026 ist nun die Umsetzungsfrist für die neue europäische Entgelttransparenzrichtlinie abgelaufen – entsprechende nationale Gesetzesänderungen lassen bisher aber noch auf sich warten. Inzwischen hat die Bundesregierung angekündigt, dass diese Anfang 2027 in Kraft treten sollen. Wesentliche Teile der Richtlinie sollen sogar erst ab Juni 2028 gelten. Dennoch sollten Unternehmen die Entwicklungen bereits jetzt aufmerksam verfolgen und ihre Vergütungsstrukturen überprüfen.
Die wesentlichen Änderungen der Entgelttransparenzrichtlinie
Mit der europäischen Entgelttransparenzrichtlinie werden die Anforderungen an Unternehmen künftig deutlich erweitert. Vorgesehen sind unter anderem verpflichtende Gehaltsinformationen bereits im Bewerbungsverfahren sowie ein Verbot der Frage nach bisherigen Gehältern. Außerdem erhalten Beschäftigte erweiterte Auskunftsansprüche über ihr eigenes sowie das durchschnittliche Einkommen im Unternehmen. Diese Auskünfte müssen nach Geschlecht und vergleichbaren Tätigkeiten aufgeschlüsselt sein. Ferner sieht die Richtlinie umfangreiche Berichtspflichten für Unternehmen vor. Zudem soll die gerichtliche Durchsetzung von Equal-Pay-Ansprüchen erleichtert werden. Insbesondere sind Sanktionen für Unternehmen bei Equal-Pay-Verstößen sowie eine Beweislastumkehr vorgesehen, sodass in Zukunft die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber beweisen muss, dass in einem konkreten Fall keine Diskriminierung in Bezug auf das Entgelt vorgelegen hat.
Auswirkungen für die Zeitarbeit
Für Personaldienstleister und Zeitarbeitsunternehmen sind diese Änderungen besonders relevant – gehört das Thema Equal Pay doch schon heute zu den zentralen rechtlichen Anforderungen der Arbeitnehmerüberlassung. Die Entwicklung hin zu mehr Transparenz dürfte dazu führen, dass Entgeltunterschiede leichter erkannt und Vergütungsstrukturen häufiger hinterfragt werden können.
Auch beim Recruiting werden die neuen Transparenzpflichten spürbar werden. So müssen Unternehmen Angaben zum Einstiegsgehalt oder einer Gehaltsspanne bereits in der Stellenausschreibung oder spätestens vor dem ersten Bewerbungsgespräch machen. Außerdem müssen Unternehmen Vergütungssysteme einführen, die objektiv, nachvollziehbar und geschlechtsneutral sind.
AMETHYST-Kommentar
Unternehmen sollten sich nicht darauf ausruhen, dass die europäische Richtlinie in Deutschland noch nicht umgesetzt wurde. Denn einerseits gilt die Entgelttransparenzrichtlinie für den öffentlichen Sektor bereits seit dem 08.06.2026 – auch ohne nationalen Umsetzungsakt.
Auch wenn dies für private Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber noch nicht der Fall ist, dürften die deutschen Gerichte bestehendes Recht bereits im Wege der sogenannten richtlinienkonformen Auslegung interpretieren. Das bedeutet, dass die neue Richtlinie in der Entscheidungsfindung bereits berücksichtigt und das aktuell gültige Recht strenger ausgelegt werden dürfte (vgl. Urteil des BAG vom 23.10.2025 – Az.: 8 AZR 300/24).
JH
Quellen: Richtlinie (EU) 2023/970; Haufe.

