22. Januar 2020
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
BAG stärkt Arbeitgeberrechte bei Fortsetzungserkrankung
Schon bisher lag die Darlegungs- und Beweislast, ob eine Fortsetzungserkrankung – zum Beispiel nach Ablauf der Frist von sechs Wochen – rechtlich als Neuerkrankung zu werten ist, beim Arbeitnehmer. Dafür ist erforderlich, dass eine Ersterkrankung zu dem Zeitpunkt, in dem die Neuerkrankung auftritt, vollständig ausgeheilt war. Insoweit gilt der Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls. Dies bestätigt eine aktuelle Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts.
Die Klägerin war bei der Beklagten bis zum 31. Juli 2017 als Fachkraft in der Altenpflege beschäftigt. Seit dem 7. Februar 2017 war sie infolge eines psychischen Leidens arbeitsunfähig. Die Beklagte leistete Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bis einschließlich 20. März 2017. Im Anschluss bezog die Klägerin auf der Grundlage von Folgebescheinigungen ihrer Hausärzte, die zuletzt am 5. Mai 2017 eine bis einschließlich 18. Mai 2017 fortbestehende Arbeitsunfähigkeit attestierten, Krankengeld. Am 19. Mai 2017 unterzog sich die Klägerin wegen eines gynäkologischen Leidens einer seit Längerem geplanten Operation. Ihre niedergelassene Frauenärztin bescheinigte am 18. Mai 2017 als „Erstbescheinigung“ eine Arbeitsunfähigkeit vom 19. Mai 2017 bis zum 16. Juni 2017 und durch Folgebescheinigung eine fortbestehende Arbeitsverhinderung bis einschließlich 30. Juni 2017.
Mit ihrer Klage hatte die Klägerin geltend gemacht, sie sei ab dem 19. Mai 2017 wegen eines neuen Leidens arbeitsunfähig gewesen. Die Arbeitsunfähigkeit wegen ihrer psychischen Erkrankung habe am 18. Mai 2017 geendet. Ob das tatsächlich zutraf, ließ sich nach der Beweisaufnahme nicht ermitteln. Hier legte das BAG der Klägerin die Beweislast auf und entschied, dass der Arbeitgeber nur einmal Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall leisten müsse.