22. Januar 2020

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

BAG stärkt Arbeitgeberrechte bei Fortsetzungserkrankung

Schon bish­er lag die Dar­legungs- und Beweis­last, ob eine Fort­set­zungserkrankung – zum Beispiel nach Ablauf der Frist von sechs Wochen – rechtlich als Neuerkrankung zu werten ist, beim Arbeit­nehmer. Dafür ist erforder­lich, dass eine Ersterkrankung zu dem Zeit­punkt, in dem die Neuerkrankung auftritt, voll­ständig aus­ge­heilt war. Insoweit gilt der Grund­satz der Ein­heit des Ver­hin­derungs­falls. Dies bestätigt eine aktuelle Entschei­dung des Bundesarbeitsgerichts.

Die Klägerin war bei der Beklagten bis zum 31. Juli 2017 als Fachkraft in der Altenpflege beschäftigt. Seit dem 7. Feb­ru­ar 2017 war sie infolge eines psy­chis­chen Lei­dens arbeit­sun­fähig. Die Beklagte leis­tete Ent­gelt­fortzahlung im Krankheits­fall bis ein­schließlich 20. März 2017. Im Anschluss bezog die Klägerin auf der Grund­lage von Fol­gebescheini­gun­gen ihrer Hausärzte, die zulet­zt am 5. Mai 2017 eine bis ein­schließlich 18. Mai 2017 fortbeste­hende Arbeit­sun­fähigkeit attestierten, Kranken­geld. Am 19. Mai 2017 unter­zog sich die Klägerin wegen eines gynäkol­o­gis­chen Lei­dens ein­er seit Län­gerem geplanten Oper­a­tion. Ihre niederge­lassene Frauenärztin bescheinigte am 18. Mai 2017 als „Erst­bescheini­gung“ eine Arbeit­sun­fähigkeit vom 19. Mai 2017 bis zum 16. Juni 2017 und durch Fol­gebescheini­gung eine fortbeste­hende Arbeitsver­hin­derung bis ein­schließlich 30. Juni 2017.

Mit ihrer Klage hat­te die Klägerin gel­tend gemacht, sie sei ab dem 19. Mai 2017 wegen eines neuen Lei­dens arbeit­sun­fähig gewe­sen. Die Arbeit­sun­fähigkeit wegen ihrer psy­chis­chen Erkrankung habe am 18. Mai 2017 geen­det. Ob das tat­säch­lich zutraf, ließ sich nach der Beweisauf­nahme nicht ermit­teln. Hier legte das BAG der Klägerin die Beweis­last auf und entsch­ied, dass der Arbeit­ge­ber nur ein­mal Ent­gelt­fortzahlung im Krankheits­fall leis­ten müsse.