8. Juli 2013

Prüfungspraxis der Arbeitsagentur

Prü­fung durch die Reg­o­naldirek­tio­nen der Bun­de­sagen­tur für Arbeit

Zeitar­beitun­ternehmen wer­den regelmäßig kon­trol­liert. Grund­lage hier­für ist die Geschäft­san­weisung der Bun­de­sagen­tur für Arbeit.

Bei den Prü­fun­gen wer­den meis­tens fol­gende Schw­er­punk­te gesetzt:

Urlaub­s­berech­nung
Der Hauptschw­er­punkt bei jed­er Prü­fung ist die kor­rek­te Abrech­nung des Urlaubs. Zumeist wird dies bei den Mitar­beit­ern kon­trol­liert, die im Prü­fungs­jahr aus­geschieden sind. Auch wenn es die son­stige arbeit­srechtliche Prax­is mit der Urlaub­s­berech­nung nicht so genau nimmt, sind sichere Ken­nt­nisse in diesem Bere­ich unabdingbar!

Grund­sät­zlich ist Urlaub für anteilig für jeden vollen Monat zu gewähren, den das Arbeitsver­hält­nis gedauert hat. Das gilt allerd­ings nur, wenn das Arbeitsver­hält­nis im laufend­en Jahr weniger als 6 Monate gedauert hat. Ab 6 Monat­en und einem Tag ist der volle geset­zliche Jahresurlaub zu gewähren, also 20 Arbeit­stage, min­destens jedoch der anteilige tar­i­fliche Urlaub.

Beispiel: Das Arbeitsver­hält­nis begin­nt am 01. Jan­u­ar und endet am 31. Juli des­sel­ben Jahres. Tar­i­flich­er Jahresurlaub: 24 Tage. Dann beträgt der Urlaub­sanspruch nicht etwa 7/12 des Jahresurlaubs (14 Tage), son­dern 12/12. Der Urlaub kann nun aber auf den geset­zlichen Min­desturlaub von 20 Tagen reduziert wer­den. Dauert das Arbeitsver­hält­nis bis zum 30. Novem­ber, so hat der Arbeit­ge­ber min­destens den anteili­gen Tar­i­furlaub zu gewähren, also 11/12 von 24 Tagen = 22 Tage.

Ein­grup­pierung
Sehr genau wird auch die Ein­grup­pierung­sprax­is unter­sucht. Vor ein­er zu niedri­gen Ein­grup­pierung der Arbeit­nehmer sei deshalb gewarnt. Das gilt beson­ders für Ein­grup­pierun­gen von Arbeit­nehmern in die EG 3 und 4, die in der ehe­ma­li­gen DDR eine nur zwei­jährige Beruf­saus­bil­dung durch­laufen haben. Wer­den diese für eine Tätigkeit einge­set­zt, für die nach heuti­gen Maßstäben eine drei­jährige Beruf­saus­bil­dung erforder­lich ist, so sind sie auch nach der EG 4 zu bezahlen.

Ent­geltabrech­nung
Auch bei der Ent­geltabrech­nung und ‑auszahlung ist Genauigkeit gefragt. Hier liegt der Prü­fungss­chw­er­punkt vor allem bei der Behand­lung von Fehlzeit­en des Arbeit­nehmers. Ein Arbeit­ge­ber ist bekan­ntlich nicht verpflichtet, unentschuldigte Fehlzeit­en zu vergüten. Das ist auch in der Zeitar­beit nicht anders. Die Regionaldirek­tio­nen ver­lan­gen aber die Doku­men­ta­tion unentschuldigter Fehlzeit­en in der Per­son­alak­te des Arbeit­nehmers. Zum Teil wer­den eigene Ver­merke nicht akzep­tiert, son­dern es wird ver­langt, dass der Arbeit­ge­ber den Arbeit­nehmer für sein Fehlen abmah­nt und diese Abmah­nung, ggf. mit einem Zugangsnach­weis, in die Per­son­alak­te aufn­immt. Das ist eine freie Erfind­ung der Sach­bear­beit­er der Regionaldirek­tio­nen. Eine geset­zliche Grund­lage existiert dafür nicht.

Pfän­dungs­frei­gren­zen
Lohnein­be­halte wegen eines Ver­stoßes gegen Ver­tragsstrafenabre­den oder verur­sachter Schä­den sind zwar grund­sät­zlich zuläs­sig, find­en ihre Gren­ze jedoch in den Pfän­dungs­frei­gren­zen, die ger­ade von Arbeit­nehmern unter­er Lohn­grup­pen oft gar nicht erre­icht wer­den. Deshalb wer­den viele Lohnein­be­halte zu recht beanstandet.

Berech­nung der Arbeitszeit/Führung von Arbeitszeitkonten
Bei Arbeit­szeitkon­ten wird vor allem über­prüft, ob der Arbeit­ge­ber in auf­tragss­chwachen Zeit­en ein­seit­ig Freizeitaus­gle­ich in einem Umfang anord­net, der über das tar­ifver­traglich Zuläs­sige (iGZ: 14 Stun­den pro Monat, BZA: nur ein­vernehm­lich, AMP: hier kann der Arbeit­ge­ber allein entschei­den) hin­aus­ge­ht. Wün­scht der Arbeit­ge­ber Freizeitaus­gle­ich durch den Arbeit­nehmer, der über das tar­i­flich Zuläs­sige hin­aus geht, muss er darauf hin­wirken, dass dieser von sich aus Freizeitaus­gle­ich beantragt.

Per­son­alak­ten
Per­son­alak­ten sind ordentlich und über­sichtich zu führen. Unvoll­ständi­ge oder nicht nachvol­lziehbare Akten kön­nen Aufla­gen nach sich ziehen.

Mis­ch­be­triebe – Tarifanwendung
Beson­ders aufmerk­sam wird schließlich die Anwen­dung des „richti­gen“ Tar­ifver­trags bei Mis­ch­be­trieben über­prüft, die sowohl Arbeit­nehmerüber­las­sung als auch son­stige Tätigkeit­en ausüben. Zu Einzel­heit­en siehe Mischbetriebe.