24. September 2021
Die Arbeitnehmerüberlassung in der Baubranche
Bei der Arbeitnehmerüberlassung in der Baubranche sind besondere Regelungen zu beachten (§ 1b AÜG). Die Arbeitnehmerüberlassung ist nur innerhalb des jeweils einschlägigen der fünf Bautarifbereiche Baugewerbe, Abbruchgewerbe, Gerüstbaugewerbe, Dachdeckerhandwerk sowie Garten- und Landschaftsbau erlaubt (§ 1b S. 2 b) AÜG).
Dies ist so geregelt, weil der Gesetzgeber der hohen Anfälligkeit der Baubranche für illegale Überlassungen entgegenwirken will. Daher ist die Arbeitnehmerüberlassung durch klassische Zeitarbeitsunternehmen in den Baubereich auch grundsätzlich nicht erlaubt. Allerdings können sich Betriebe des Baugewerbes gegenseitig Arbeitnehmer überlassen, wenn der Verleiherbetrieb seit min. drei Jahren von denselben Rahmen- und Sozialkassentarifverträgen bzw. deren Allgemeinverbindlichkeit erfasst wird. Die Arbeitnehmerüberlassung ist auch an andere entleihende Betriebe, deren für allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge dies bestimmen, oder innerhalb eines Konzerns zulässig.
Betriebliche Schwerpunktsetzung ausschlaggebend
Entscheidend ist insbesondere, ob ein Baubetrieb vorliegt. Dieser liegt vor, wenn arbeitszeitlich mehrheitlich Bauleistungen ausgeführt werden (§ 1 Baubetriebe-Verordnung). Bauleistungen sind dabei Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, ‑haltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.
Ein Betrieb, der jedoch überwiegend Arbeitnehmer überlässt, ist er kein Baubetrieb (mehr). Dabei ist auch irrelevant, ob die Arbeitnehmer an Baubetriebe überlassen werden. Der betrieb gilt dann als Zeitarbeitsunternehmen, für das wiederum das ANÜ-Verbot ins Baugewerbe gilt.
Auch sind die allgemeinen Voraussetzungen der Arbeitnehmerüberlassung zu beachten. Das verleihende Unternehmen muss etwa sicherstellen, dass seine Arbeitnehmer für die Verleihzeit den im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer wesentlichen Arbeitsbedingungen (Equal Treatment-Grundsatz), v.a. demselben Arbeitslohn (Equal Pay), unterliegen. Insbesondere sind dabei übertarifliche Zuschläge im Einsatzbetrieb mit einzukalkulieren.
Verstöße gegen § 1b S. 1 AÜG können außerdem mit Bußgeldern geahndet werden (§ 16 I Nr. 1f AÜG). Ggf. können auch strafrechtliche Verfahren drohen. Der Verleiher kann außerdem als unzuverlässig eingestuft werden und muss ggf. mit dem Widerruf seiner Überlassungserlaubnis rechnen.