24. September 2021

Die Arbeitnehmerüberlassung in der Baubranche

Bei der Arbeit­nehmerüber­las­sung in der Baubranche sind beson­dere Regelun­gen zu beacht­en (§ 1b AÜG). Die Arbeit­nehmerüber­las­sung ist nur inner­halb des jew­eils ein­schlägi­gen der fünf Bau­tar­if­bere­iche Baugewerbe, Abbruchgewerbe, Gerüst­baugewerbe, Dachdeck­er­handw­erk sowie Garten- und Land­schafts­bau erlaubt (§ 1b S. 2 b) AÜG).

Dies ist so geregelt, weil der Geset­zge­ber der hohen Anfäl­ligkeit der Baubranche für ille­gale Über­las­sun­gen ent­ge­gen­wirken will. Daher ist die Arbeit­nehmerüber­las­sung durch klas­sis­che Zeitar­beit­sun­ternehmen in den Baubere­ich auch grund­sät­zlich nicht erlaubt. Allerd­ings kön­nen sich Betriebe des Baugewerbes gegen­seit­ig Arbeit­nehmer über­lassen, wenn der Ver­lei­her­be­trieb seit min. drei Jahren von densel­ben Rah­men- und Sozialka­ssen­tar­ifverträ­gen bzw. deren All­ge­mein­verbindlichkeit erfasst wird. Die Arbeit­nehmerüber­las­sung ist auch an andere entlei­hende Betriebe, deren für all­ge­mein­verbindlich erk­lärte Tar­ifverträge dies bes­tim­men, oder inner­halb eines Konz­erns zulässig.

Betriebliche Schwerpunktsetzung ausschlaggebend

Entschei­dend ist ins­beson­dere, ob ein Baube­trieb vor­liegt. Dieser liegt vor, wenn arbeit­szeitlich mehrheitlich Bauleis­tun­gen aus­ge­führt wer­den (§ 1 Baube­triebe-Verord­nung). Bauleis­tun­gen sind dabei Leis­tun­gen, die der Her­stel­lung, Instand­set­zung, ‑hal­tung, Änderung oder Besei­t­i­gung von Bauw­erken dienen.

Ein Betrieb, der jedoch über­wiegend Arbeit­nehmer über­lässt, ist er kein Baube­trieb (mehr). Dabei ist auch irrel­e­vant, ob die Arbeit­nehmer an Baube­triebe über­lassen wer­den. Der betrieb gilt dann als Zeitar­beit­sun­ternehmen, für das wiederum das ANÜ-Ver­bot ins Baugewerbe gilt.

Auch sind die all­ge­meinen Voraus­set­zun­gen der Arbeit­nehmerüber­las­sung zu beacht­en. Das ver­lei­hende Unternehmen muss etwa sich­er­stellen, dass seine Arbeit­nehmer für die Ver­lei­hzeit den im Betrieb des Entlei­hers für einen ver­gle­ich­baren Arbeit­nehmer wesentlichen Arbeits­be­din­gun­gen (Equal Treat­ment-Grund­satz), v.a. dem­sel­ben Arbeit­slohn (Equal Pay), unter­liegen. Ins­beson­dere sind dabei über­tar­i­fliche Zuschläge im Ein­satz­be­trieb mit einzukalkulieren.

Ver­stöße gegen § 1b S. 1 AÜG kön­nen außer­dem mit Bußgeldern geah­n­det wer­den (§ 16 I Nr. 1f AÜG). Ggf. kön­nen auch strafrechtliche Ver­fahren dro­hen. Der Ver­lei­her kann außer­dem als unzu­ver­läs­sig eingestuft wer­den und muss ggf. mit dem Wider­ruf sein­er Über­las­sungser­laub­nis rechnen.