8. November 2021

Änderungen bei den Branchenzuschlagstarifverträgen

Ab dem 1. Dezem­ber 2021 gibt es Änderun­gen bei den bis­lang drei Branchen­zuschlagstar­ifverträ­gen TV BZ ME (Met­all- und Elek­tro­branche), TV BZ TB (Tex­til- und Bek­lei­dungs­branche) und TV BZ HK (Holz- und Kun­st­stoff­branche). Deren Anwen­dungs­bere­ich wird nun branchenüber­greifend auf alle Ein­satz­be­triebe aus­gedehnt, in denen die Tar­ifverträge der jew­eili­gen Ein­satzbranche Anwen­dung find­en. Zum Beispiel gilt das nun für das Auto­haus eines Auto­mo­bil­her­stellers, das bis­lang als Han­dels­be­trieb nicht unter den TV BZ ME fiel: Zukün­ftig ist der TV BZ ME auch hier anwend­bar, wenn der Konz­ern es selb­st führt und Mit­glied im Arbeit­ge­berver­band Met­all ist bzw. diesen Tar­ifver­trag in Bezug nimmt.

In den Branchen­zuschlagstar­ifverträ­gen wurde in § 1 deshalb der fol­gende Satz eingefügt:

„Als Kun­den­be­triebe der Met­all- und Elek­troin­dus­trie in diesem Sinne gel­ten auch Betriebe, die (durch Mit­glied­schaft oder Bezug­nahme in einem Haus­tar­ifver­trag) an ein regionales Tar­ifw­erk der Met­all- und Elek­troin­dus­trie gebun­den sind.“

Hin­ter­grund dieser Neuregelung war eine Lücke, welche die Recht­sprechung gelassen hat­te. Mit Urteilen vom 22. Feb­ru­ar 2017 (5 AZR 552/14) und vom 18. März 2020 (5 AZR 430/18) hat­te das BAG die im jew­eili­gen § 1 Nr. 2 Satz 2 Halb­satz 1 genan­nten zuge­höri­gen „Reparatur‑, Montage‑, Dien­stleis­tungs- oder son­sti­gen Hil­fs- und Neben­be­triebe“ auf reine Unter­stützungs­be­triebe beschränkt, die den Pro­duk­tion­sprozess fördern. Das war bei Ver­wal­tungs- oder Ver­trieb­s­be­trieben bish­er nicht der Fall.

 

AMETHYST-Kommentar

Nach langer Zeit sind das erst­mals wieder Neuigkeit­en zu den Branchen­zuschlagstar­ifverträ­gen. Per­sonal­dien­stleis­ter soll­ten zukün­ftig neben der Branchen­zuge­hörigkeit auch eine mögliche Tar­if­bindung des Entlei­hers abfra­gen, aus der sich die zusät­zliche Pflicht zur Anwen­dung der Zuschlagstar­ifverträge ergibt – selb­st wenn dieser der Branche gar nicht zugehört!