8. November 2021
Änderungen bei den Branchenzuschlagstarifverträgen
Ab dem 1. Dezember 2021 gibt es Änderungen bei den bislang drei Branchenzuschlagstarifverträgen TV BZ ME (Metall- und Elektrobranche), TV BZ TB (Textil- und Bekleidungsbranche) und TV BZ HK (Holz- und Kunststoffbranche). Deren Anwendungsbereich wird nun branchenübergreifend auf alle Einsatzbetriebe ausgedehnt, in denen die Tarifverträge der jeweiligen Einsatzbranche Anwendung finden. Zum Beispiel gilt das nun für das Autohaus eines Automobilherstellers, das bislang als Handelsbetrieb nicht unter den TV BZ ME fiel: Zukünftig ist der TV BZ ME auch hier anwendbar, wenn der Konzern es selbst führt und Mitglied im Arbeitgeberverband Metall ist bzw. diesen Tarifvertrag in Bezug nimmt.
In den Branchenzuschlagstarifverträgen wurde in § 1 deshalb der folgende Satz eingefügt:
„Als Kundenbetriebe der Metall- und Elektroindustrie in diesem Sinne gelten auch Betriebe, die (durch Mitgliedschaft oder Bezugnahme in einem Haustarifvertrag) an ein regionales Tarifwerk der Metall- und Elektroindustrie gebunden sind.“
Hintergrund dieser Neuregelung war eine Lücke, welche die Rechtsprechung gelassen hatte. Mit Urteilen vom 22. Februar 2017 (5 AZR 552/14) und vom 18. März 2020 (5 AZR 430/18) hatte das BAG die im jeweiligen § 1 Nr. 2 Satz 2 Halbsatz 1 genannten zugehörigen „Reparatur‑, Montage‑, Dienstleistungs- oder sonstigen Hilfs- und Nebenbetriebe“ auf reine Unterstützungsbetriebe beschränkt, die den Produktionsprozess fördern. Das war bei Verwaltungs- oder Vertriebsbetrieben bisher nicht der Fall.
AMETHYST-Kommentar
Nach langer Zeit sind das erstmals wieder Neuigkeiten zu den Branchenzuschlagstarifverträgen. Personaldienstleister sollten zukünftig neben der Branchenzugehörigkeit auch eine mögliche Tarifbindung des Entleihers abfragen, aus der sich die zusätzliche Pflicht zur Anwendung der Zuschlagstarifverträge ergibt – selbst wenn dieser der Branche gar nicht zugehört!