Bürokratieabbau in der Zeitarbeit: Bundesregierung beschließt Ersetzung der Schrift- durch die Textform für die Zeitarbeit

Mit dem Bürokratieent­las­sungs­ge­setz IV (BEG IV) will die Bun­desregierung gezielt bürokratis­che Hür­den abbauen und so die Wirtschaft ent­las­ten. Dabei war zunächst keine Erle­ichterung für die Unternehmen der Zeitar­beit vorge­se­hen. Gemäß eines kür­zlich veröf­fentlicht­en Beschlusses der Bun­desregierung kön­nte sich das nun ändern.

Die geplanten Änderun­gen teilte Bun­desjus­tizmin­is­ter Mar­co Buschmann in einem Schreiben vom 21. März 2024 mit. Dem­nach wird die Schrift­former­forder­nis beim Nach­weis der wesentlichen Ver­trags­be­din­gen im Nach­weis­ge­setz (Nach­wG) durch die Textform erset­zt. Ana­log soll auch bei der Schrift­former­forder­nis aus § 12 Abs. 1 S. 1 Arbeit­nehmerüber­las­sungs­ge­setz (AÜG) ver­fahren wer­den. Damit sollen Ver­tragss­chlüsse in der Zeitar­beit weit­er erle­ichtert sowie Aufwand und Kosten reduziert wer­den. Expliz­it wird in dem Schreiben darauf hingewiesen, dass Über­las­sungsverträge kün­ftig per E‑Mail abgeschlossen wer­den können.

Diese Änderun­gen des am 13.03.2024 von der Bun­desregierung bere­its beschlosse­nen Geset­ze­sen­twur­fes zum BEG IV sollen noch im Mai im Rah­men des par­la­men­tarischen Ver­fahrens im Deutschen Bun­destag einge­bracht wer­den.
Quelle: GVP

Kommentar

Es gren­zt fast an ein Wun­der, dass die Bun­desregierung Maß­nah­men plant, die zu ein­er deut­lichen Ent­las­tung der Per­sonal­dien­stleis­ter von bürokratis­chem Aufwand führen kön­nen.  Ins­beson­dere der Verzicht auf die Schrift­form beim Über­las­sungsver­trag kön­nte das jahre­lange „The­ater“ um die richtige Form der Konkretisierung been­den. Denn bish­er war es eher Glückssache, ob Prüfer eine Konkretisierung in Textform akzep­tierten, sofern der Hauptver­trag die wesentlichen Ele­mente gem. § 12 Abs. 1 AÜG enthielt. Ja, es wäre ein Segen, wenn  dieser For­mzwang, der wirk­lich nie­man­dem nützt, endlich beseit­igt würde!

Allerd­ings: Noch wurde die Ankündi­gung nicht umge­set­zt, und es sind schon einige Geset­zesvorhaben auf der Ziel­ger­aden gescheit­ert. Wir hof­fen natür­lich sehr, dass dieser Ini­tia­tive ein solch­es Schick­sal ver­schont bleibt. Den­noch rat­en wir drin­gend dazu, die bish­er gel­tenden For­mvorschriften so lange kon­se­quent zu beacht­en, bis die angekündigte Geset­zesän­derung tat­säch­lich erfol­gt ist.

Auch wäre es wün­schenswert und inhaltlich schlüs­sig, wenn der Geset­zge­ber das Schrift­former­forder­nis für befris­tete Arbeitsverträge im Zuge dessen gle­ich mit abschaf­fen würde. Das ist indes nicht geplant.
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