Vermittlungsprovision: BGH-Entscheidung
Übernimmt der Kunde eines Zeitarbeitsunternehmens einen Arbeitnehmer nach der Überlassung, so verlangt der Personaldienstleister häufig eine Vermittlungsprovision als Kompensation für den Verlust des Arbeitnehmers. Die Modalitäten dieser Vermittlungsprovision werfen stetig neue Rechtsfragen auf.
So auch im folgenden Fall vor dem Bundesgerichtshof (BGH) mit dem Aktenzeichen III ZR 51/21, entschieden am 10.03.2022. Dabei hatte ein Zeitarbeitsunternehmen in seinen AGB die Höhe der Vermittlungsprovision an den mit dem Kunden vereinbarten Stundenverrechnungssatz geknüpft. Die Provision wurde also an der vereinbarten Überlassungsvergütung ausgerichtet und nicht an dem Bruttoverdienst des (ehemaligen) Zeitarbeitnehmers bei seinem neuen Arbeitgeber – dem vormaligen Kunden des Zeitarbeitsunternehmens.
Angemessenheit von Vermittlungsprovisionen
Genau hierin sieht der BGH das Problem. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 AÜG muss sich die Höhe der Vermittlungsprovision im Rahmen des Angemessenen halten. Angemessen ist nach Rechtsprechung des BGH eine Provision, die im Regelfall zwei Bruttomonatsgehälter des neuen Arbeitsverhältnisses nicht überschreitet. Wird diese Grenze eingehalten, ist auch eine undifferenzierte Vergütungsklausel wie im vorliegenden Fall angemessen, die die Ausgestaltung des neuen Arbeitsverhältnisses nicht berücksichtigt.
Unwirksamkeit der verwendeten AGB-Klausel
Allerdings ergeben sich eine Reihe von Konstellationen, in denen eine solche Klausel zu unangemessenen Ergebnissen führt, so die Karlsruher Richter. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn im neuen Arbeitsverhältnis lediglich Teilzeit vereinbart wird. Dann liegt die Vermittlungsprovision nach der fraglichen AGB-Klausel um ein Vielfaches über der Grenze von zwei Bruttomonatsgehältern. Auch könnte der Verrechnungssatz überhöht gewesen sein, wenn der (ehemalige) Kunde kurzfristig und dringend auf die Überlassung eines Arbeitnehmers angewiesen war, sodass das Zeitarbeitsunternehmen überhöhte Preise habe durchsetzen können. Da die verwendete Klausel solche Konstellationen nicht ausschließen könne, führe das zur vollständigen Unwirksamkeit der fraglichen Vergütungsklausel.
Amethyst-Kommentar
Die Entscheidung ist, folgt man dem Buchstaben des Gesetzes, schlüssig, denn die Angemessenheit einer Provision kann sich nur an dem Gehalt orientieren, das der Arbeitnehmer bei dem übernehmenden Kunden erzielt. Und auf diese Angemessenheit kommt es nach dem klaren Gesetzeswortlaut an.
Dass die Praxis aus gutem Grund dennoch lieber mit dem bisherigen Verrechnungssatz arbeitet, um nicht mühsam die bei dem Kunden gezahlte Vergütung ermitteln zu müssen, blendet die Rechtsprechung dabei aus. Das ist bedauerlich, hier würde aber wohl nur eine Gesetzesänderung helfen, die allerdings nicht sehr wahrscheinlich ist.
Einige Apologeten meinen aus der Entscheidung auch herauslesen zu können, dass der BGH zudem eine „Deckelung“ der Provision auf maximal zwei Bruttomonatsgehälter vorgenommen habe. Das legt der Wortlaut der Entscheidung auf den ersten Blick sogar nahe. Aus dem Kontext und der bisherigen Rechtsprechung ergibt sich das jedoch gerade nicht, sodass wir nach wie vor höhere Provisionen für zulässig halten, solange sie das Angemessenheitskriterium beachten. Dennoch: Vorsichtige Personaldienstleister ziehen besser wieder eine entsprechende Höchstgrenze in ihre AGB ein.