Bereitschaftsdienste: BAG zur Vergütung von Betreuungskräften

Nach Deutsch­land in einen Pri­vathaushalt entsandte aus­ländis­che Betreu­ungskräfte haben Anspruch auf den geset­zlichen Min­dest­lohn für geleis­tete Arbeitsstun­den (BAG, Urteil vom 24. Juni 2021 – 5 AZR 505/20). Dazu gehören auch Bere­itschafts­di­en­ste. Ein solch­er kann darin beste­hen, dass die Betreu­ungskraft im Haushalt der zu betreuen­den Per­son wohnen muss und grund­sät­zlich verpflichtet ist, zu allen Tag- und Nacht­stun­den bei Bedarf Arbeit zu leisten.

Die Klägerin war seit April 2015 mit ein­er Arbeit­szeit von 30 Stun­den wöchentlich bei einem bul­gar­ischen Pflege­di­enst beschäftigt und von dort in Deutsch­land zur Pflege einge­set­zt. Sie arbeit­ete gegen eine Net­tovergü­tung von 950,00 Euro monatlich im Haushalt ein­er über 90-jähri­gen zu betreuen­den Per­son, bei der sie auch ein Zim­mer bewohnte. Ihre Auf­gaben umfassten neben Haushalt­stätigkeit­en (wie Einkaufen, Kochen, Putzen etc.) eine „Grund­ver­sorgung“ (wie Hil­fe bei der Hygiene, beim Anklei­den etc.) und soziale Auf­gaben (z. B. Gesellschaft leis­ten, Ansprache, gemein­same Interessenverfolgung).

Mit ihrer im August 2018 erhobe­nen Klage hat die Klägerin unter Beru­fung auf das Min­dest­lohnge­setz (MiLoG) weit­ere Vergü­tung ver­langt. Sie hat gel­tend gemacht, bei der Betreu­ung nicht nur 30 Wochen­stun­den, son­dern rund um die Uhr gear­beit­et zu haben oder in Bere­itschaft gewe­sen zu sein. Selb­st nachts habe die Tür zu ihrem Zim­mer offen­bleiben müssen, damit sie auf Rufen der zu betreuen­den Per­son dieser – etwa zum Gang auf die Toi­lette – Hil­fe habe leis­ten können.

Auch wenn die Sache wegen einiger Detail­fra­gen zurück­ver­wiesen wurde, ließ das BAG keinen Zweifel daran, dass die gesamte Zeit der Vol­lar­beit und der Bere­itschaft zu vergüten gewe­sen sei. Dass die Klägerin mehr als die im Arbeitsver­trag angegebe­nen 30 Stunden/Woche zu arbeit­en hat­te, dürfte – nach Akten­lage – nicht fern­liegend sein, so das BAG.

 

AMETHYST-Kommentar

Auch wenn die Entschei­dung sich nicht unmit­tel­bar auf die Arbeit­nehmerüber­las­sung bezieht, dürften ihre Auswirkun­gen für den gesamten Arbeits­markt gravierend sein. Da Bere­itschaft­szeit­en wed­er in den Zeitar­beit­star­ifverträ­gen noch im Equal Pay bish­er klar definiert sind, son­dern die all­ge­meine Recht­sprechung zu diesem The­ma gilt, wirken sich diese Regelun­gen auf alle Bere­itschafts­di­en­ste aus, die zuvor eher als Ruf­bere­itschaft ange­se­hen wor­den sind.