BAG zu Mehrarbeitszuschlägen
Auch Urlaubsstunden sind bei Mehrarbeitszuschlägen zu berücksichtigen
Anfang des Jahres hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) geurteilt, dass bei den tariflichen Mehrarbeitszuschlägen auch Urlaubsstunden zu berücksichtigen sind (Urteil vom 13.01.2022 – C‑514/20). Würden genommene Urlaubsstunden nicht berücksichtigt, sondern nur die in diesem Monat tatsächlich geleistete Arbeitszeit, könnten Arbeitnehmer davon abgehalten werden, ihr Recht auf Mindestjahresurlaub in Anspruch zu nehmen, so damals der Gerichtshof in Luxemburg.
Dieser Auffassung schloss sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) nun an (Urteil vom 16.11.2022 – 10 AZR 210/19; Pressemitteilung). Ein Tarifvertrag, der für das Erreichen des Schwellenwerts von Mehrarbeitszuschlägen die Urlaubsstunden nicht berücksichtige, sei mit Unionsrecht nicht zu vereinen. Somit sind nun auch Stunden, die dem in Anspruch genommenen Mindestjahresurlaub entsprechen, bei der Ermittlung einzubeziehen. Die BAG-Entscheidung betrifft dabei nicht nur die Tarifverträge der Zeitarbeit, sondern auch die Tarifverträge zahlreicher anderer Branchen.
AMETHYST-Kommentar
Die Entscheidung des BAG ist wenig überraschend, da der EuGH bei seinem Urteil vom 13. Januar keine wesentlichen Auslegungsspielräume gelassen hatte. So ging es bei dem jetzigen BAG-Urteil nicht mehr um die Frage des „Wie“, sondern allenfalls um „ab wann“ – also ab sofort. Spätestens jetzt müssen Personaldienstleister ihre Abrechnung somit umstellen und Urlaub bei der Berechnung von Mehrarbeitszuschlägen mitberücksichtigen.