BAG zu Mehrarbeitszuschlägen

Auch Urlaubsstunden sind bei Mehrarbeitszuschlägen zu berücksichtigen 

Anfang des Jahres hat­te der Europäis­che Gericht­shof (EuGH) geurteilt, dass bei den tar­i­flichen Mehrar­beit­szuschlä­gen auch Urlaub­sstun­den zu berück­sichti­gen sind (Urteil vom 13.01.2022 – C‑514/20). Wür­den genommene Urlaub­sstun­den nicht berück­sichtigt, son­dern nur die in diesem Monat tat­säch­lich geleis­tete Arbeit­szeit, kön­nten Arbeit­nehmer davon abge­hal­ten wer­den, ihr Recht auf Min­dest­jahresurlaub in Anspruch zu nehmen, so damals der Gericht­shof in Luxemburg.

Dieser Auf­fas­sung schloss sich das Bun­de­sar­beits­gericht (BAG) nun an (Urteil vom 16.11.2022 – 10 AZR 210/19; Pressemit­teilung). Ein Tar­ifver­trag, der für das Erre­ichen des Schwellen­werts von Mehrar­beit­szuschlä­gen die Urlaub­sstun­den nicht berück­sichtige, sei mit Union­srecht nicht zu vere­inen. Somit sind nun auch Stun­den, die dem in Anspruch genomme­nen Min­dest­jahresurlaub entsprechen, bei der Ermit­tlung einzubeziehen. Die BAG-Entschei­dung bet­rifft dabei nicht nur die Tar­ifverträge der Zeitar­beit, son­dern auch die Tar­ifverträge zahlre­ich­er ander­er Branchen.

 

AMETHYST-Kommentar

Die Entschei­dung des BAG ist wenig über­raschend, da der EuGH bei seinem Urteil vom 13. Jan­u­ar keine wesentlichen Ausle­gungsspiel­räume gelassen hat­te. So ging es bei dem jet­zi­gen BAG-Urteil nicht mehr um die Frage des „Wie“, son­dern allen­falls um „ab wann“ – also ab sofort. Spätestens jet­zt müssen Per­sonal­dien­stleis­ter ihre Abrech­nung somit umstellen und Urlaub bei der Berech­nung von Mehrar­beit­szuschlä­gen mitberücksichtigen.