14. Februar 2022

EuGH: Urlaubszeit zählt für die Mehrarbeitszuschläge

Am 13. Jan­u­ar 2022 entsch­ied der EuGH, dass die „unpro­duk­tive“ Urlaub­szeit auf die Monat­sar­beit­szeit, ab deren Über­schre­itung Mehrar­beit­szuschläge anfall­en, anzurech­nen ist. Die bish­erige Regelung – vor allem im iGZ-Tar­ifver­trag – ver­stoße gegen Artikel 31 Absatz 2 der Char­ta der Grun­drechte der Europäis­chen Union (GRCh) und Artikel 7 Absatz 1 der Richtlin­ie 2003/88/EG (Arbeit­szeitrichtlin­ie).

Der EuGH entsch­ied damit über ein Vor­abentschei­dungser­suchen des Bun­de­sar­beits­gerichts vom 17. Juni 2020 (10 AZR 210/19) mit fol­gen­dem Inhalt:

„Ste­hen Artikel 31 Absatz 2 GRCh und Artikel 7 der RL 2003/88/EG ein­er Regelung in einem Tar­ifver­trag ent­ge­gen, die für die Berech­nung, ob und für wie viele Stun­den einem Arbeit­nehmer Mehrar­beit­szuschläge zuste­hen, nur die tat­säch­lich gear­beit­eten Stun­den berück­sichtigt und nicht auch die Stun­den, in denen der Arbeit­nehmer seinen bezahlten Min­dest­jahresurlaub in Anspruch nimmt?“

Das bestätigte der EuGH mit dem Argu­ment, dass jede Regelung, die Arbeit­nehmer davon abhal­ten kön­nte, bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, gegen das Erhol­ungsziel des BUrlG ver­stoße. Wenn Urlaub für die Schwelle, ab der Mehrar­beit­szuschläge entstün­den, nicht berück­sichtigt werde, so könne ein Arbeit­nehmer davon abge­hal­ten wer­den, in Monat­en, in denen er bere­its Mehrar­beit geleis­tet hätte, Urlaub zu nehmen, weil dies zum Weg­fall der Mehrar­beit­szuschläge führen könnte.

Der EuGH hat den Ball noch ein­mal an das BAG zurück­ge­spielt, das den Fall abschließend entschei­den muss. Das Ergeb­nis wird jedoch mit größter Wahrschein­lichkeit dem Urteil des EuGH entsprechen.

 

AMETHYST-Kommentar zum Thema Mehrarbeitszuschläge

Mehrar­beit­szuschläge müssen somit zukün­ftig neu kalkuliert wer­den. Die große und offene Frage ist, ab wann Per­sonal­dien­stleis­ter die Vergü­tungszahlun­gen anpassen müssen. Sig­nale, dass die Bun­de­sagen­tur für Arbeit das bere­its jet­zt ver­langt, kon­nten wir in den vie­len Prü­fun­gen, die wir begleit­en, noch nicht aus­machen, obwohl die Agen­tur ihre Prax­is in der Ver­gan­gen­heit oft­mals bere­its auf Basis zweitin­stan­zlich­er Urteile geän­dert hat. Allerd­ings hat­ten die Vorin­stanzen die Klage jew­eils abgewiesen, weshalb das hier nicht geschehen kon­nte. Da der EuGH dem BAG die abschließende Entschei­dung vor­be­hal­ten hat­te, dürfte es jeden­falls keinen Rechtsver­stoß gem. § 3 AÜG darstellen, die Prax­is erst mit einem Richter­spruch aus Erfurt zu ändern.

BAP-Anwen­der haben keinen Grund zur Freude, weil der ein­schlägige Tar­ifver­trag hier der des iGZ war. Denn auch § 7.1 MTV BAP/DGB nimmt Urlaub von der Berech­nung zuschlags­fähiger Mehrar­beitsstun­den aus. Diese wer­den ihre Abrech­nung­sprax­is also gle­icher­maßen umstellen müssen.

Nicht kor­rekt ist es, wie teil­weise geschehen, der Branche durch die unzuläs­si­gen Tar­ifregelun­gen unlautere Absicht­en zu unter­stellen, denn solche Mehrar­beit­sregelun­gen find­en sich in Deutsch­land in Tar­ifverträ­gen über alle Branchen hinweg.