Arbeitnehmerüberlassung ohne Erlaubnis?

Das Bun­desmin­is­teri­um für Ernährung und Land­wirtschaft hat in ein­er Pressemit­teilung weitre­ichende Hil­fen für die Land­wirtschaft bekan­nt­gegeben. Darin heißt es: „Das Bun­de­sar­beitsmin­is­teri­um wird hierzu eine Ausle­gung­shil­fe vor­legen, wonach Arbeit­nehmerüber­las­sung in der Coro­na-Krise ohne Erlaub­nis möglich ist und das streng auszule­gende Kri­teri­um ‚nur gele­gentlich‘ dem nicht ent­ge­gen­ste­ht. Die Regelung ist wichtig, um flex­i­bel auf die Krise und auf mögliche Per­son­alver­schiebun­gen zwis­chen den Wirtschaft­szweigen (in Rich­tung Ernährungs- und Land­wirtschaft) reagieren zu können.“

Auch in Baden-Würt­tem­berg soll die Arbeit­nehmerüber­las­sung erle­ichtert wer­den. Der Mannheimer Mor­gen zitiert das dor­tige Wirtschaftsmin­is­teri­um mit der Aus­sage, dass „Kon­trollen ab sofort aus­ge­set­zt sind und das Erlaub­nisver­fahren bis Ende des Jahres durch eine ein­fache Anzeige bei der Bun­de­sagen­tur für Arbeit erset­zt wer­den“ soll.

AMETHYST-Kom­men­tar

Das ist nichts Neues und erst recht kein Freib­rief für eine erlaub­n­is­freie Arbeit­nehmerüber­las­sung. Das Bun­desmin­is­teri­um für Ernährung und Land­wirtschaft ist jeden­falls für die Ausle­gung des AÜG nicht zuständig. Die gele­gentliche Über­las­sung ohne Erlaub­nis war schon immer rechtlich zuläs­sig (§1 Abs. 3 Nr. 2a AÜG).