Arbeitnehmerüberlassung ohne Erlaubnis?
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hat in einer Pressemitteilung weitreichende Hilfen für die Landwirtschaft bekanntgegeben. Darin heißt es: „Das Bundesarbeitsministerium wird hierzu eine Auslegungshilfe vorlegen, wonach Arbeitnehmerüberlassung in der Corona-Krise ohne Erlaubnis möglich ist und das streng auszulegende Kriterium ‚nur gelegentlich‘ dem nicht entgegensteht. Die Regelung ist wichtig, um flexibel auf die Krise und auf mögliche Personalverschiebungen zwischen den Wirtschaftszweigen (in Richtung Ernährungs- und Landwirtschaft) reagieren zu können.“
Auch in Baden-Württemberg soll die Arbeitnehmerüberlassung erleichtert werden. Der Mannheimer Morgen zitiert das dortige Wirtschaftsministerium mit der Aussage, dass „Kontrollen ab sofort ausgesetzt sind und das Erlaubnisverfahren bis Ende des Jahres durch eine einfache Anzeige bei der Bundesagentur für Arbeit ersetzt werden“ soll.
AMETHYST-Kommentar
Das ist nichts Neues und erst recht kein Freibrief für eine erlaubnisfreie Arbeitnehmerüberlassung. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft ist jedenfalls für die Auslegung des AÜG nicht zuständig. Die gelegentliche Überlassung ohne Erlaubnis war schon immer rechtlich zulässig (§1 Abs. 3 Nr. 2a AÜG).