30. April 2018
AMETHYST erfolgreich gegen Versagung der Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung
AMETHYST wehrt sich für einen Personaldienstleister erfolgreich gegen die Versagung der Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung
Das LSG Berlin-Brandenburg hat die Entziehung der Erlaubnis zu Arbeitnehmerüberlassung eines durch uns vertretenen Personaldienstleisters rechtskräftig für unwirksam erklärt (Beschluss vom 22.01.2018 – L 18 AL 209/17 B ER).
Sachverhalt
Die Bundesagentur für Arbeit hatte dem Personaldienstleister die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung versagt. Grund hierfür war die nach Auffassung der Bundesagentur für Arbeit fehlende Zuverlässigkeit der Antragstellerin, für die sie mehrere Gesichtspunkte anführte (angeblich unzulässig viele sachgrundlose Befristungen, Überschreitung der täglichen Höchstarbeitszeit, fehlende Eingruppierung der Mitarbeiter, unterbliebene Jahressonderzahlungen, Nichtgewährung von Mehrarbeitszuschlägen). Hierzu hatte sich der Personaldienstleister substantiiert eingelassen u.a. mit dem Argument, er hätte mit ihren Arbeitnehmern eine weit übertarifliche Bezahlung mit einer Anrechnungsmöglichkeit auf tarifliche Lohnbestandteile vereinbart.
Gegen die Versagung beantragte der Personaldienstleister im Wege einer gerichtlichen Regelungsanordnung iSv § 86b Abs. 2 S. 2 SGG die vorläufige Erteilung der Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung. Diesem Antrag hatte die Vorinstanz unter Befristung der Erlaubnis bis zum 31. März 2018 entsprochen (SG Berlin v. 4.12.2017 — 60 AL 810/17).
Entscheidung
Die hiergegen eingelegte Beschwerde blieb ohne Erfolg. Grundsätzlich ist eine verfassungsrechtlich gebotene Folgenabwägung vorzunehmen, ohne dass es der abschließenden Aufklärung des Sachverhalts, z.B. durch Vernehmung zahlreicher Arbeitnehmer/innen als Zeugen/innen bedarf, die die Gewährung effektiven Rechtsschutzes (vgl. Art 19 Abs. 4 GG) angesichts des hier zu beachtenden „Zeitfensters“ letztlich nicht ermöglicht hätte. Ungeachtet dessen, dass ggfs. umfangreiche weitere Sachermittlungen anzustellen wären, weil die Bundesagentur für Arbeit die geltend gemachten Unzuverlässigkeitsgründe nicht einzelfallbezogen konkretisiert hat, ist zumindest derzeit aus den von des Personaldienstleisters aufgezeigten Erwägungen (z.B. weit übertarifliche Bezahlung der Leiharbeitnehmer/innen bei Vereinbarung einer Anrechnungsklausel) und in Ansehung der zwischenzeitlich erfolgten Anpassung der verwendeten Rahmenvereinbarung nicht zu besorgen, dass der soziale Schutz der Leiharbeitnehmer/innen nachhaltig und schwerwiegend beeinträchtigt wird.
Art. 19 Abs. 4 GG stellt besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Der Personaldienstleister hat solche schwerwiegenden Nachteile nachvollziehbar dargelegt (vorläufige Einstellung der Betriebstätigkeit mit entsprechenden Auswirkungen auf die Leiharbeitnehmer und die wirtschaftliche Tragfähigkeit des Personaldienstleisters und deren Stellung bzw. Chancen am Markt); in diesen Fällen ist auch eine Vorwegnahme der Hauptsache im gerichtlichen Eilverfahren gerechtfertigt.
Überwiegende öffentliche Belange können es zwar rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch einstweilen zurückzustellen. Hierfür sind jedoch nur solche Gründe ausreichend, die in angemessenem Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs stehen und die ein Zuwarten bis zur Rechtskraft des Hauptverfahrens ausschließen. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, hängt von einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalles und insbesondere davon ab, ob eine weitere Tätigkeit des Personaldienstleisters konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter, hier insbesondere aber auch der Grundrechte der Leiharbeitnehmer/innen, befürchten lässt.
Die damit gebotene Folgenabwägung rechtfertigt den Erlass der einstweiligen Anordnung. Erginge die einstweilige Anordnung nicht, erwiese sich die Klage in der Hauptsache später aber als begründet, so entstünden des Personaldienstleisters schon jetzt schwere und kaum wieder gutzumachende Nachteile. Sie hätte ihre Geschäftstätigkeit einzustellen. Dauert dieser Zustand an, so steht zu befürchten, dass der Personaldienstleisterihren Kundenkreis verliert und den Leiharbeitnehmer/innen kündigen muss und somit nicht wiedergutzumachende wirtschaftliche Folgen eintreten. Erginge die einstweilige Anordnung, hätte die Klage in der Hauptsache später aber keinen Erfolg, könnte der Personaldienstleisterihre Arbeitnehmerüberlassung vorübergehend weiter betreiben. Die Folgen einer solchen zeitlichen Verzögerung der Betriebseinstellung fallen auch in Ansehung der Rechte der Leiharbeitnehmer/innen weniger ins Gewicht, zumal der Personaldienstleister auch die Möglichkeit besitzt, Erlaubnisse mit entsprechenden Auflagen und sonstigen Nebenbestimmungen zu versehen.
Praxishinweis
Der Entzug oder die Nichtverlängerung der Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung ist eine gebundene Entscheidung. Ob ein Anspruch darauf besteht, ist allein anhand einer Prognose zu bestimmen, ob der Verleiher seinen Arbeitgeberpflichten zukünftig nachkommen werde (BSG v. 6.2.1992 — 7 R Ar 140/90). Hilft ein Verleiher Beanstandungen der Bundesagentur für Arbeit ab bzw. kann er darlegen, dass Beanstandungen zu Unrecht erfolgt sind, besteht ein Rechtsanspruch auf Erlaubniserteilung, der auch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes durchgesetzt werden kann. Die mit der Nichterteilung verbundenen finanziellen Nachteile können das Vollziehungsinteresse überwiegen, wenn nicht zusätzlich eine besondere Unzuverlässigkeit des Geschäftsführers oder eine sonstige Gefährdung von Arbeitnehmerinteressen vorliegt.
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