16. Mai 2013
Baugewerbe
Die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung in Betriebe des Baugewerbes für Tätigkeiten, die üblicherweise von Arbeitern verrichtet werden, ist grundsätzlich unzulässig. Unter den Begriff des Baugewerbes werden Betriebe des Bauhauptgewerbes, nicht jedoch solche des Baunebengewerbes gefasst. Diese Unterscheidung folgt der entsprechenden Differenzierung in den §§ 209–216 SGB III. Danach gehören zum Bauhauptgewerbe alle Bereiche, in denen Leistungen der Winterbauförderung erbracht werden, z.B. Dachdeckerbetriebe. Maler- und Elektrikerbetriebe gehören dagegen zum Baunebengewerbe, hier ist eine Arbeitnehmerüberlassung möglich. Im Einzelnen sind die dem Bauhauptgewerbe zugehörigen Betriebe in § 1 Abs. 2 BaubetrVO, Betriebe des Baunebengewerbes dagegen in § 2 BaubetrVO aufgeführt.
Kundenbetriebe behaupten oft, sie gehörten nicht zum Bauhauptgewerbe, damit sie Zeitarbeitskräfte einsetzen können. Manchmal wird das damit begründet, dass die Kundenbetriebe keine Mitglieder der Urlaubs- und Sozialkassen (SOKA-Bau) sind. Darauf kommt es aber nicht an, allein entscheidendes Kriterium ist die Teilnahme an der Winterbauförderung. Ob ein Unternehmen daran teilnimmt, kann man durch eine Anfrage bei der Arbeitsagentur in Erfahrung bringen.
Das Verbot, Zeitarbeitnehmer einzusetzen, trifft nicht nur Betriebe, die allein dem Bauhauptgewerbe zugerechnet werden, sondern auch solche, die überwiegend Bauleistungen erbringen. Auch bei diesen Mischbetrieben ist stets zu beachten, ob sie überwiegend Bauleistungen erbringen. Das ist der Fall, wenn von den dort beschäftigten Arbeitnehmern mehr als die Hälfte der Arbeitszeit Bauleistungen erbracht werden, wobei zu Bauleistungen auch Neben- und Hilfstätigkeiten zählen, die zu einer sachgerechten Ausführung der Bauleistung notwendig sind.
Ausnahmen von dem Verbot der Überlassung im Baugewerbe gelten zwischen Betrieben des Baugewerbes und anderen Betrieben, wenn die diese Betriebe erfassende, für allgemein verbindlich erklärten Tarifverträgen dies ausdrücklich bestimmen oder dann, wenn die Überlassung nur zwischen Betrieben des Baugewerbes stattfindet und der verleihende Betrieb nachweislich seit mindestens drei Jahren von den selben Rahmen- und Sozialkassentarifverträgen oder von deren Allgemeinverbindlichkeit erfasst wird wie der Entleiher. Da die zur Zeit im Baubereich existierenden Tarifverträge der vier Tarifbereiche (Garten- u. Landschaftsbau, Gerüstbau, Dachdeckerhandwerk und Bauhauptgewerbe) durchweg für allgemeinverbindlich erklärt worden sind, ist zwischen Betrieben dieser Tarifbereiche eine Überlassung von Arbeitnehmern zulässig.