16. Mai 2013

Baugewerbe

Die gewerb­smäßige Arbeit­nehmerüber­las­sung in Betriebe des Baugewerbes für Tätigkeit­en, die üblicher­weise von Arbeit­ern ver­richtet wer­den, ist grund­sät­zlich unzuläs­sig. Unter den Begriff des Baugewerbes wer­den Betriebe des Bauhaupt­gewerbes, nicht jedoch solche des Baunebengewerbes gefasst. Diese Unter­schei­dung fol­gt der entsprechen­den Dif­feren­zierung in den §§ 209–216 SGB III. Danach gehören zum Bauhaupt­gewerbe alle Bere­iche, in denen Leis­tun­gen der Win­ter­bauförderung erbracht wer­den, z.B. Dachdecker­be­triebe. Maler- und Elek­triker­be­triebe gehören dage­gen zum Baunebengewerbe, hier ist eine Arbeit­nehmerüber­las­sung möglich. Im Einzel­nen sind die dem Bauhaupt­gewerbe zuge­höri­gen Betriebe in § 1 Abs. 2 Baube­tr­VO, Betriebe des Baunebengewerbes dage­gen in § 2 Baube­tr­VO aufgeführt.

Kun­den­be­triebe behaupten oft, sie gehörten nicht zum Bauhaupt­gewerbe, damit sie Zeitar­beit­skräfte ein­set­zen kön­nen. Manch­mal wird das damit begrün­det, dass die Kun­den­be­triebe keine Mit­glieder der Urlaubs- und Sozialka­ssen (SOKA-Bau) sind. Darauf kommt es aber nicht an, allein entschei­den­des Kri­teri­um ist die Teil­nahme an der Win­ter­bauförderung. Ob ein Unternehmen daran teil­nimmt, kann man durch eine Anfrage bei der Arbeit­sagen­tur in Erfahrung bringen.

Das Ver­bot, Zeitar­beit­nehmer einzuset­zen, trifft nicht nur Betriebe, die allein dem Bauhaupt­gewerbe zugerech­net wer­den, son­dern auch solche, die über­wiegend Bauleis­tun­gen erbrin­gen. Auch bei diesen Mis­ch­be­trieben ist stets zu beacht­en, ob sie über­wiegend Bauleis­tun­gen erbrin­gen. Das ist der Fall, wenn von den dort beschäftigten Arbeit­nehmern mehr als die Hälfte der Arbeit­szeit Bauleis­tun­gen erbracht wer­den, wobei zu Bauleis­tun­gen auch Neben- und Hil­f­stätigkeit­en zählen, die zu ein­er sachgerecht­en Aus­führung der Bauleis­tung notwendig sind.

Aus­nah­men von dem Ver­bot der Über­las­sung im Baugewerbe gel­ten zwis­chen Betrieben des Baugewerbes und anderen Betrieben, wenn die diese Betriebe erfassende, für all­ge­mein verbindlich erk­lärten Tar­ifverträ­gen dies aus­drück­lich bes­tim­men oder dann, wenn die Über­las­sung nur zwis­chen Betrieben des Baugewerbes stat­tfind­et und der ver­lei­hende Betrieb nach­weis­lich seit min­destens drei Jahren von den sel­ben Rah­men- und Sozialka­ssen­tar­ifverträ­gen oder von deren All­ge­mein­verbindlichkeit erfasst wird wie der Entlei­her. Da die zur Zeit im Baubere­ich existieren­den Tar­ifverträge der vier Tar­if­bere­iche (Garten- u. Land­schafts­bau, Gerüst­bau, Dachdeck­er­handw­erk und Bauhaupt­gewerbe) durch­weg für all­ge­mein­verbindlich erk­lärt wor­den sind, ist zwis­chen Betrieben dieser Tar­if­bere­iche eine Über­las­sung von Arbeit­nehmern zulässig.

Urteil im Baugewerbe