16. Mai 2013

Betriebsverfassung

Die Mitbes­tim­mung im Unternehmen des Per­sonal­dien­stleis­ters richtet sich nach § 14 AÜG. Danach bleiben Zeitar­beit­nehmer während ihres Ein­satzes beim Kun­den Ange­hörige des Betriebes des Ver­lei­hers. Den­noch ste­hen auch dem Betrieb­srat im Kun­den­be­treib zahlre­iche Mitbes­tim­mungsrechte zur Seite, über deren Reich­weite im Einzel­nen oft und inten­siv gestrit­ten wird. Nicht wenige Rechts­fra­gen der Zeitar­beit sind so schon über den Umweg vor allem der § 80 BetrVG und § 99 BetrVG gerichtlich entsch­ieden worden.