16. Mai 2013
Betriebsverfassung
Die Mitbestimmung im Unternehmen des Personaldienstleisters richtet sich nach § 14 AÜG. Danach bleiben Zeitarbeitnehmer während ihres Einsatzes beim Kunden Angehörige des Betriebes des Verleihers. Dennoch stehen auch dem Betriebsrat im Kundenbetreib zahlreiche Mitbestimmungsrechte zur Seite, über deren Reichweite im Einzelnen oft und intensiv gestritten wird. Nicht wenige Rechtsfragen der Zeitarbeit sind so schon über den Umweg vor allem der § 80 BetrVG und § 99 BetrVG gerichtlich entschieden worden.