12. August 2013
Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung eines Leiharbeitnehmers
Landesarbeitsgericht München — 27.03.2013 — 8 TaBV 110/12 | Der Betriebsrat des Entleiherbetriebes kann die Zustimmung zur Übernahme/Einstellung eines Leiharbeitnehmers (§ 14 Abs. 3 Satz 1 AÜG, § 99 BetrVG) nicht nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG mit der Begründung verweigern, die Maßnahme verstoße gegen § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG. Dies gilt auch dann, wenn § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG dahin zu verstehen ist, dass er sich gegen den Einsatz von Leiharbeitnehmern auf Dauerarbeitsplätzen richtet. Denn auch dann wendet sich die Norm nicht gegen die tatsächliche Eingliederung in den Entleiherbetrieb, sondern gegen eine bestimmte vertragliche Gestaltung der Beschäftigung. Eine Vertragsinhaltskontrolle erlaubt § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG aber nicht.