12. August 2013

Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung eines Leiharbeitnehmers

Lan­desar­beits­gericht München — 27.03.2013 — 8 TaBV 110/12 | Der Betrieb­srat des Entlei­her­be­triebes kann die Zus­tim­mung zur Übernahme/Einstellung eines Lei­har­beit­nehmers (§ 14 Abs. 3 Satz 1 AÜG, § 99 BetrVG) nicht nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG mit der Begrün­dung ver­weigern, die Maß­nahme ver­stoße gegen § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG. Dies gilt auch dann, wenn § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG dahin zu ver­ste­hen ist, dass er sich gegen den Ein­satz von Lei­har­beit­nehmern auf Dauer­ar­beit­splätzen richtet. Denn auch dann wen­det sich die Norm nicht gegen die tat­säch­liche Eingliederung in den Entlei­her­be­trieb, son­dern gegen eine bes­timmte ver­tragliche Gestal­tung der Beschäf­ti­gung. Eine Ver­tragsin­halt­skon­trolle erlaubt § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG aber nicht.