14. August 2013
Drehtür-Arbeitnehmerüberlassung
Die Drehtür trat zum 30. April 2011 in Kraft. Seitdem sind Vereinbarungen über eine Schlechterstellung des Arbeitnehmers in der Zeitarbeit unwirksam, wenn in den letzten sechs Monaten vor der Überlassung an den Entleiher mit diesem oder einem Arbeitgeber, der mit dem Entleiher einen Konzern bildet, ein Arbeitsverhältnis bestanden hat.
Mit der Drehtür sollten die Fälle des “Sell and Lease Back” unterbunden werden, die in dem Schlecker-Desaster ihren Höhepunkt gefunden hatten: Die gleichzeitige Beendigung eines Arbeitsverhältnisses und dem unmittlebar folgenden identischen Einsatz beim bisherigen Arbeitgeber, nun aber über ein Zeitarbeitunternehmen. Damit ließen sich oftmals hohe Tariflöhne des Kunden durch günstigere Zeitarbeitslöhne “aushebeln”.
Um dies zu verhindern schreibt § 9 Nr. 2 AÜG vor, dass Arbeitnehmer Anspruch auf den Tariflohn des Kundenbetriebes besitzen, wenn sie innerhalb der letzten sechs Monate dort eingesetzt waren, so dass die Anwendung eines Zeitarbeitstarifvertrages für die Laufzeit dieses Arbeitsverhältnisses ausscheidet. Solange der Arbeitnehmer beim Kunden eingesetzt ist, hat er dann Anspruch auf volle
Gleichbehandlung mit einem vergleichbaren Stammarbeitnehmer des Kunden hinsichtlich aller wesentlichen Arbeitsbedingungen (u.a. Entgelt, Zuschläge, Zulagen, Urlaubsanspruch, Jahressonderzahlungen, Prämien, Boni, Zuschüsse des Arbeitgebers zu betrieblichen Altersversorgungssystemen).
Wichtig ist, dass die Drehtür bereits anwendbar ist, wenn der Arbeitnehmer nur bei einem konzernverbundenen Unternehmen des bisherigen Einsatzbetriebes eingesetzt wird. Selbst eine Tätigkeit
- mit anderem Inhalt,
- an einem anderen Ort und
- in einem anderen Unternehmen (das lediglich konzernverbunden ist),
führt zur Anwendbarkeit der Drehtürregelung! Die Bundesagentur für Arbeit schreibt vor, dass der Arbeitgeber sich beim Arbeitnehmer über entsprechende Voreinsätze zu informieren hat. Obwohl selbst Arbeitnehmer kaum in jedem Fall wissen dürften, ob ihr bisheriger Arbeitgeber mit dem jetzigen Einsatzbetrieb “konzernverbunden” ist, hat es bislang keine — bekannten — gerichtlichen Auseinandersetzungen über diese Frage gegeben.
Keine „Drehtür“ liegt vor
- bei einem Ausscheiden (z.B. durch Kündigung, Befristung, Aufhebungsvertrag) des Arbeitnehmers vor mehr als sechs Monaten vor der Überlassung,
- vorherige Einsätze beim Kunden als Zeitarbeitnehmer bzw.
- vorheriger Einsatz über einen anderen Personaldienstleister beim Kunden sowie
- nach Beendigung einer Ausbildung beim Kunden und Rücküberlassung.