14. August 2013

Drehtür-Arbeitnehmerüberlassung

Die Drehtür trat zum 30. April 2011 in Kraft. Seit­dem sind Vere­in­barun­gen über eine Schlechter­stel­lung des Arbeit­nehmers in der Zeitar­beit unwirk­sam, wenn in den let­zten sechs Monat­en vor der Über­las­sung an den Entlei­her mit diesem oder einem Arbeit­ge­ber, der mit dem Entlei­her einen Konz­ern bildet, ein Arbeitsver­hält­nis bestanden hat.

Mit der Drehtür soll­ten die Fälle des “Sell and Lease Back” unter­bun­den wer­den, die in dem Schleck­er-Desaster ihren Höhep­unkt gefun­den hat­ten: Die gle­ichzeit­ige Beendi­gung eines Arbeitsver­hält­niss­es und dem unmit­tle­bar fol­gen­den iden­tis­chen Ein­satz beim bish­eri­gen Arbeit­ge­ber, nun aber über ein Zeitar­beitun­ternehmen. Damit ließen sich oft­mals hohe Tar­i­flöhne des Kun­den durch gün­stigere Zeitar­beit­slöhne “aushe­beln”.

Um dies zu ver­hin­dern schreibt § 9 Nr. 2 AÜG vor, dass Arbeit­nehmer Anspruch auf den Tar­i­flohn des Kun­den­be­triebes besitzen, wenn sie inner­halb der let­zten sechs Monate dort einge­set­zt waren, so dass die Anwen­dung eines Zeitar­beit­star­ifver­trages für die Laufzeit dieses Arbeitsver­hält­niss­es auss­chei­det. Solange der Arbeit­nehmer beim Kun­den einge­set­zt ist, hat er dann Anspruch auf volle
Gle­ich­be­hand­lung mit einem ver­gle­ich­baren Stam­mar­beit­nehmer des Kun­den hin­sichtlich aller wesentlichen Arbeits­be­din­gun­gen (u.a. Ent­gelt, Zuschläge, Zula­gen, Urlaub­sanspruch, Jahres­son­derzahlun­gen, Prämien, Boni, Zuschüsse des Arbeit­ge­bers zu betrieblichen Altersversorgungssystemen).

Wichtig ist, dass die Drehtür bere­its anwend­bar ist, wenn der Arbeit­nehmer nur bei einem konz­ern­ver­bun­de­nen Unternehmen des bish­eri­gen Ein­satz­be­triebes einge­set­zt wird. Selb­st eine Tätigkeit

  • mit anderem Inhalt,
  • an einem anderen Ort und
  • in einem anderen Unternehmen (das lediglich konz­ern­ver­bun­den ist),

führt zur Anwend­barkeit der Drehtür­regelung! Die Bun­de­sagen­tur für Arbeit schreibt vor, dass der Arbeit­ge­ber sich beim Arbeit­nehmer über entsprechende Vor­ein­sätze zu informieren hat. Obwohl selb­st Arbeit­nehmer kaum in jedem Fall wis­sen dürften, ob ihr bish­eriger Arbeit­ge­ber mit dem jet­zi­gen Ein­satz­be­trieb “konz­ern­ver­bun­den” ist, hat es bis­lang keine — bekan­nten — gerichtlichen Auseinan­der­set­zun­gen über diese Frage gegeben.

Keine „Drehtür“ liegt vor

  • bei einem Auss­chei­den (z.B. durch Kündi­gung, Befris­tung, Aufhe­bungsver­trag) des Arbeit­nehmers vor mehr als sechs Monat­en vor der Überlassung,
  • vorherige Ein­sätze beim Kun­den als Zeitar­beit­nehmer bzw.
  • vorheriger Ein­satz über einen anderen Per­sonal­dien­stleis­ter beim Kun­den sowie
  • nach Beendi­gung ein­er Aus­bil­dung beim Kun­den und Rücküberlassung.