17. August 2013
Zugang zu Gemeinschaftseinrichtungen
Seit dem 1. Dezember 2011 besitzen Zeitarbeitnehmer gegen Kunden nach § 13b AÜG einen eigenen einklagbaren Anspruch auf Zugang zu im Kundenbetrieb existierenden Sozialeinrichtungen. Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob der Grundsatz von Equal Pay/Treatment auf Grund eines anwendbaren Tarifvertrages ausgeschlossen ist.
§ 13b AÜG nennt als Gemeinschaftseinrichtungen beispielhaft
- Kinderbetreuungseinrichtungen,
- Gemeinschaftsverpflegung (Kantine) und
- Beförderungsmittel.
Es kann davon ausgegangen werden, dass auch
- Erholungsheime,
- Sportanlagen,
- Werkmietwohnungen,
- Parkplätze,
- betriebliche Tankstellen (z.B. eines Stadtwerkes) zum verbilligten Bezug von Benzin
- Einrichtungen zum verbilligten Personalkauf
zu „Sozialeinrichtungen“ zählen.
Nicht unter diesen Begriff fallen reine Geldleistungen (z.B. Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, Essenszuschuss, Fahrtzuschuss und Mietkostenzuschuss) oder Geldsurrogate wie Gutscheine (z.B. Essens- und Tankgutscheine).
Um zu ermitteln, welche Arbeitnehmer mit dem Leiharbeitnehmer vergleichbar sind, ist folgende Frage zu stellen: Wie wäre der Leiharbeitnehmer zu behandeln, wenn ihn der Kunde unmittelbar für
den gleichen Arbeitsplatz eingestellt hätte? Hätte er dann einen entsprechenden Zugang gehabt?
Beispiel:
Stellt der Kunde seinen Mitarbeitern verbilligte Kitaplätze zur Verfügung, besteht dieser Anspruch auch für den Leiharbeitnehmer; existiert hierfür beim Kunden eine Warteliste mit einjähriger Wartezeit, gilt diese Wartezeit auch für den Leiharbeitnehmer.
Kein Ausschluss aus „sachlichen Gründen“
Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn eine unterschiedliche Behandlung aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist. Das ist der Fall, wenn der Kunde gemessen an der individuellen
Einsatzdauer einen unverhältnismäßigen Organisations- bzw. Verwaltungsaufwand
bei Gewährung des Zugangs hätte.
Probleme in der Praxis — Steuer- und Sozialversicherungsrecht
Wird dem Arbeitnehmer vom Kunden Zugang zu seinen Sozialeinrichtungen oder ‑diensten gewährt und findet Equal Pay/Treatment im Leiharbeitsverhältnis keine Anwendung, stellt der in der Zugangsgewährung liegende geldwerte Vorteil ein Arbeitsentgelt im steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Sinne dar! Folglich hat der Personaldienstleister immer zu prüfen, ob und ggf. welche Abzüge er hinsichtlich des in der Nutzung der Sozialeinrichtungen oder ‑dienste liegenden geldwerten Vorteiles vornehmen und in der Entgeltabrechnung ausweisen muss.