17. August 2013

Zugang zu Gemeinschaftseinrichtungen

Seit dem 1. Dezem­ber 2011 besitzen Zeitar­beit­nehmer gegen Kun­den nach § 13b AÜG einen eige­nen ein­klag­baren Anspruch auf Zugang zu im Kun­den­be­trieb existieren­den Sozialein­rich­tun­gen. Der  Anspruch beste­ht unab­hängig davon, ob der Grund­satz von Equal Pay/Treatment auf Grund eines anwend­baren Tar­ifver­trages aus­geschlossen ist.

§ 13b AÜG nen­nt als Gemein­schaft­sein­rich­tun­gen beispielhaft

  • Kinderbetreuungseinrichtungen,
  • Gemein­schaftsverpfle­gung (Kan­tine) und
  • Beförderungsmittel.

Es kann davon aus­ge­gan­gen wer­den, dass auch

 

  • Erhol­ung­sheime,
  • Sportan­la­gen,
  • Werk­mi­et­woh­nun­gen,
  • Park­plätze,
  • betriebliche Tankstellen (z.B. eines Stadtwerkes) zum ver­bil­ligten Bezug von Benzin
  • Ein­rich­tun­gen zum ver­bil­ligten Personalkauf

zu „Sozialein­rich­tun­gen“ zählen.

Nicht unter diesen Begriff fall­en reine Geldleis­tun­gen (z.B. Leis­tun­gen der betrieblichen Altersver­sorgung, Essen­szuschuss, Fahrtzuschuss und Mietkosten­zuschuss) oder Geld­sur­ro­gate wie Gutscheine (z.B. Essens- und Tankgutscheine).

Um zu ermit­teln, welche Arbeit­nehmer mit dem Lei­har­beit­nehmer ver­gle­ich­bar sind, ist fol­gende Frage zu stellen: Wie wäre der Lei­har­beit­nehmer zu behan­deln, wenn ihn der Kunde unmit­tel­bar für
den gle­ichen Arbeit­splatz eingestellt hätte? Hätte er dann einen entsprechen­den Zugang gehabt?

Beispiel:
Stellt der Kunde seinen Mitar­beit­ern ver­bil­ligte Kita­plätze zur Ver­fü­gung, beste­ht dieser Anspruch auch für den Lei­har­beit­nehmer; existiert hier­für beim Kun­den eine Warteliste mit ein­jähriger Wartezeit, gilt diese Wartezeit auch für den Leiharbeitnehmer.

Kein Auss­chluss aus „sach­lichen Gründen“
Der Anspruch ist aus­geschlossen, wenn eine unter­schiedliche Behand­lung aus sach­lichen Grün­den gerecht­fer­tigt ist. Das ist der Fall, wenn der Kunde gemessen an der individuellen
Ein­satz­dauer einen unver­hält­nis­mäßi­gen Organ­i­sa­tions- bzw. Verwaltungsaufwand
bei Gewährung des Zugangs hätte.

Prob­leme in der Prax­is — Steuer- und Sozialversicherungsrecht
Wird dem Arbeit­nehmer vom Kun­den Zugang zu seinen Sozialein­rich­tun­gen oder ‑dien­sten gewährt und find­et Equal Pay/Treatment im Lei­har­beitsver­hält­nis keine Anwen­dung, stellt der in der Zugangs­gewährung liegende geld­w­erte Vorteil ein Arbeit­sent­gelt im steuer- und sozialver­sicherungsrechtlichen Sinne dar!  Fol­glich hat der Per­sonal­dien­stleis­ter immer zu prüfen, ob und ggf. welche Abzüge er hin­sichtlich des in der Nutzung der Sozialein­rich­tun­gen oder ‑dien­ste liegen­den geld­w­erten Vorteiles vornehmen und in der Ent­geltabrech­nung ausweisen muss.