17. August 2013

Tarifverträge über Branchenzuschläge

Für die Anwend­barkeit der Tar­ifverträge über Branchen­zuschläge in der Arbeit­nehmerüber­las­sung gel­ten fol­gende Regelun­gen. Inkraft­treten: Seit dem 1.11.2012 gel­ten die Tar­ifverträge beim Ein­satz von Zeitar­beit­nehmern. Derzeit existieren fol­gende Tarifverträge:

  • TV BZ Metall-Elektro
  • Pro­tokoll­no­ti­zen Metall-Elektro
  • TV BZ Chemie
  • TV BZ Kautschuk
  • TV_Abgrenzung_kunststoff_hk_und_ppk
  • TV BZ Holz und Kun­st­stoff ver­ar­bei­t­ende Industrie
  • TV BZ Met­all- und Elektroindustrie
  • TV BZ Tex­til- und Bekleidungsindustrie
  • TV BZ Eisenbahn
  • TV BZ PPK
  • TV BZ Druck
  • TV BZ Papi­er erzeu­gende Industrie
  • TV BZ Kali- und Steinsalzbergbau

Räumlicher Geltungsbereich

Räum­lich­er Gel­tungs­bere­ich ist gem. § 1 Nr. 1 TV BZ ME das „Gebi­et der Bun­desre­pub­lik Deutschland.“

Der TV BZ ME kann auch von Zeitar­beitun­ternehmen ohne deutschen Betrieb­ssitz ange­wandt werden.

Eine Gel­tung für Arbeit­nehmerüber­las­sun­gen aus Deutsch­land in das Aus­land ist immer anzunehmen, wenn der Arbeitsver­trag deutschem Recht unter­fällt und der Ein­satz­be­trieb im Aus­land einen Tar­ifver­trag anwen­det bzw. ein­er Branche unter­fällt, die den in § 1 Nr. 2 TV BZ ME genan­nten Anforderun­gen (Branchen­de­f­i­n­i­tion) entspricht. Bei der Def­i­n­i­tion des per­sön­lichen Gel­tungs­bere­ichs kommt es auf den Sitz des Zeitar­beitun­ternehmens als Arbeit­ge­ber und nicht auf den Ein­sat­zort an.Eine Anwend­barkeit deutschen Rechts ist gegeben, wenn der Ver­trag in Deutsch­land abgeschlossen wird, eine Tätigkeit über­wiegend in Deutsch­land stat­tfind­et, die Gel­tung deutschen Rechts aus­drück­lich vere­in­bart wurde oder sich aus den Umstän­den ergibt, dass der Schw­er­punkt des Arbeitsver­hält­niss­es in Deutsch­land liegt. Solche „Umstände“ sind etwa die ver­tragliche Bezug­nahme auf deutsche Recht­snor­men aus Geset­zen (z.B. Befris­tung nach dem TzBfG) oder aus Tar­ifverträ­gen.Fehlt es an dem engen Bezug zum Recht der Bun­desre­pub­lik Deutsch­land, ist es möglich, die Gel­tung aus­ländis­chen Rechts zu vere­in­baren, z.B. wenn die Arbeit­nehmer keinen Wohn­sitz in Deutsch­land haben, auss­chließlich im Aus­land einge­set­zt wer­den etc.

Fachlicher Geltungsbereich

1330Der TV BZ ME gilt gem. § 1 Nr. 2 für alle Unternehmen, die sich zur Ver­mei­dung des geset­zlichen Equal Pay in § 3 AÜG nach den Tar­ifverträ­gen zwis­chen den DGB-Einzel­gew­erkschaften und iGZ/BZA richt­en. Er gilt über seinen Wort­laut hin­aus nicht nur für Mit­glied­sun­ternehmen der Zeitar­beitsver­bände, son­dern für alle Unternehmen, die den iGZ/BZA-TV anwen­den. Denn die voll­ständi­ge Tar­i­fan­wen­dung, die zur Ver­mei­dung des Equal Pay erforder­lich ist, umfasst auch die Anwen­dung des TV BZ ME.

Zeitar­beit­sun­ternehmen, die Haus­tar­ifverträge mit ver.di, IG Met­all oder mit anderen Gew­erkschaften abgeschlossen haben, müssen den TV BZ ME nicht anwen­den (vgl. § 3 AÜG).

Nach § 1 Nr. 2 TV BZ ME erstreckt sich der fach­liche Gel­tungs­bere­ich allein auf Betriebe der Met­all- und Elek­troin­dus­trie. Diese Def­i­n­i­tion deckt sich nicht mit Zuständigkeit­en von Arbeit­ge­berver­bän­den und Gew­erkschaften, die branchen­be­zo­gen bzw. bei Haus­tar­ifverträ­gen oft auch unternehmens­be­zo­gen, besteht.

Checkliste — Gehört der Kundenbetrieb zu einer zuschlagspflichtigen Branche?

  • Es kommt allein auf die Branchen­zuge­hörigkeit des Betriebes an. Ein Betrieb ist u.a. gekennze­ich­net durch seine organ­isatorische Eigen­ständigkeit und einen eigen­ständi­gen arbeit­stech­nis­chen Zweck, den er verfolgt.
  • Neben‑, Hil­fs­be­triebe und son­stige unselb­ständi­ge Betrieb­steile wer­den stets dem Haupt­be­trieb zugeschlagen.
  • Die Branchen­zuge­hörigkeit richtet sich nach dem Zweck des Betriebes und nicht nach der Tätigkeit der Mitarbeiter.
  • Bei Mis­ch­be­trieben kommt es auf die über­wiegend aus­geübte Tätigkeit der Arbeit­nehmer an.
  • Keine Zuschläge wer­den gezahlt für Ein­sätze in Handw­erks­be­trieben.
  • Beste­hen Zweifel über die Branchen­zuge­hörigkeit des Kun­den? Nur dann kommt es auf den dort tat­säch­lich ange­wandten Tar­ifver­trag an (Aus­nahme: Der TV BZ Chemie soll immer gel­ten, wenn der Kunde bere­its den Chemie TV anwendet).