17. August 2013
Tarifverträge über Branchenzuschläge
Für die Anwendbarkeit der Tarifverträge über Branchenzuschläge in der Arbeitnehmerüberlassung gelten folgende Regelungen. Inkrafttreten: Seit dem 1.11.2012 gelten die Tarifverträge beim Einsatz von Zeitarbeitnehmern. Derzeit existieren folgende Tarifverträge:
- TV BZ Metall-Elektro
- Protokollnotizen Metall-Elektro
- TV BZ Chemie
- TV BZ Kautschuk
- TV_Abgrenzung_kunststoff_hk_und_ppk
- TV BZ Holz und Kunststoff verarbeitende Industrie
- TV BZ Metall- und Elektroindustrie
- TV BZ Textil- und Bekleidungsindustrie
- TV BZ Eisenbahn
- TV BZ PPK
- TV BZ Druck
- TV BZ Papier erzeugende Industrie
- TV BZ Kali- und Steinsalzbergbau
Räumlicher Geltungsbereich
Räumlicher Geltungsbereich ist gem. § 1 Nr. 1 TV BZ ME das „Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.“
Der TV BZ ME kann auch von Zeitarbeitunternehmen ohne deutschen Betriebssitz angewandt werden.
Eine Geltung für Arbeitnehmerüberlassungen aus Deutschland in das Ausland ist immer anzunehmen, wenn der Arbeitsvertrag deutschem Recht unterfällt und der Einsatzbetrieb im Ausland einen Tarifvertrag anwendet bzw. einer Branche unterfällt, die den in § 1 Nr. 2 TV BZ ME genannten Anforderungen (Branchendefinition) entspricht. Bei der Definition des persönlichen Geltungsbereichs kommt es auf den Sitz des Zeitarbeitunternehmens als Arbeitgeber und nicht auf den Einsatzort an.Eine Anwendbarkeit deutschen Rechts ist gegeben, wenn der Vertrag in Deutschland abgeschlossen wird, eine Tätigkeit überwiegend in Deutschland stattfindet, die Geltung deutschen Rechts ausdrücklich vereinbart wurde oder sich aus den Umständen ergibt, dass der Schwerpunkt des Arbeitsverhältnisses in Deutschland liegt. Solche „Umstände“ sind etwa die vertragliche Bezugnahme auf deutsche Rechtsnormen aus Gesetzen (z.B. Befristung nach dem TzBfG) oder aus Tarifverträgen.Fehlt es an dem engen Bezug zum Recht der Bundesrepublik Deutschland, ist es möglich, die Geltung ausländischen Rechts zu vereinbaren, z.B. wenn die Arbeitnehmer keinen Wohnsitz in Deutschland haben, ausschließlich im Ausland eingesetzt werden etc.
Fachlicher Geltungsbereich
1330Der TV BZ ME gilt gem. § 1 Nr. 2 für alle Unternehmen, die sich zur Vermeidung des gesetzlichen Equal Pay in § 3 AÜG nach den Tarifverträgen zwischen den DGB-Einzelgewerkschaften und iGZ/BZA richten. Er gilt über seinen Wortlaut hinaus nicht nur für Mitgliedsunternehmen der Zeitarbeitsverbände, sondern für alle Unternehmen, die den iGZ/BZA-TV anwenden. Denn die vollständige Tarifanwendung, die zur Vermeidung des Equal Pay erforderlich ist, umfasst auch die Anwendung des TV BZ ME.
Zeitarbeitsunternehmen, die Haustarifverträge mit ver.di, IG Metall oder mit anderen Gewerkschaften abgeschlossen haben, müssen den TV BZ ME nicht anwenden (vgl. § 3 AÜG).
Nach § 1 Nr. 2 TV BZ ME erstreckt sich der fachliche Geltungsbereich allein auf Betriebe der Metall- und Elektroindustrie. Diese Definition deckt sich nicht mit Zuständigkeiten von Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften, die branchenbezogen bzw. bei Haustarifverträgen oft auch unternehmensbezogen, besteht.
Checkliste — Gehört der Kundenbetrieb zu einer zuschlagspflichtigen Branche?
- Es kommt allein auf die Branchenzugehörigkeit des Betriebes an. Ein Betrieb ist u.a. gekennzeichnet durch seine organisatorische Eigenständigkeit und einen eigenständigen arbeitstechnischen Zweck, den er verfolgt.
- Neben‑, Hilfsbetriebe und sonstige unselbständige Betriebsteile werden stets dem Hauptbetrieb zugeschlagen.
- Die Branchenzugehörigkeit richtet sich nach dem Zweck des Betriebes und nicht nach der Tätigkeit der Mitarbeiter.
- Bei Mischbetrieben kommt es auf die überwiegend ausgeübte Tätigkeit der Arbeitnehmer an.
- Keine Zuschläge werden gezahlt für Einsätze in Handwerksbetrieben.
- Bestehen Zweifel über die Branchenzugehörigkeit des Kunden? Nur dann kommt es auf den dort tatsächlich angewandten Tarifvertrag an (Ausnahme: Der TV BZ Chemie soll immer gelten, wenn der Kunde bereits den Chemie TV anwendet).