16. Februar 2012
Vertriebsmitarbeiter sind keine “normalen” Arbeitnehmer: Schadenersatz wegen Gehaltseinbußen
BAG — 16.02.2012 — 8 AZR 98/11 | Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass ohne besondere vertragliche Vereinbarung grundsätzlich keine Pflicht des Arbeitgebers besteht, seine Organisationsgewalt so auszuüben, dass die Höhe des erfolgsabhängigen variablen Entgelts einzelner Mitarbeiter sich nicht verändert. Die Arbeitgeberin, die Versicherungen vertreibt, hatte dem Kläger Vertriebsmitarbeiter entzogen, an deren Umsätzen er mit verdiente. Dies führte für ihn zu Gehaltseinbußen von 60 %, die er von der Arbeitgeberin verlangte. Vor dem Bundesarbeitsgericht scheiterte er. Die Begründung des Gerichts: „Grundsätzlich besteht, soweit die vertraglich vereinbarte Aufgabe nicht verändert wird, keine Pflicht des Arbeitgebers, seine Organisation so vorzuhalten, dass die erfolgsabhängig Vergüteten ein maximales variables Entgelt erzielen. Dies bedürfte einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung. Im konkreten Fall kam hinzu, dass ein Gebiets- oder Kundenschutz arbeitsvertraglich ausgeschlossen worden war.“