16. Februar 2012

Vertriebsmitarbeiter sind keine “normalen” Arbeitnehmer: Schadenersatz wegen Gehaltseinbußen

BAG — 16.02.2012 — 8 AZR 98/11 | Das Bun­de­sar­beits­gericht hat entsch­ieden, dass ohne beson­dere ver­tragliche Vere­in­barung grund­sät­zlich keine Pflicht des Arbeit­ge­bers beste­ht, seine Organ­i­sa­tion­s­ge­walt so auszuüben, dass die Höhe des erfol­gsab­hängi­gen vari­ablen Ent­gelts einzel­ner Mitar­beit­er sich nicht verän­dert. Die Arbeit­ge­berin, die Ver­sicherun­gen vertreibt, hat­te dem Kläger Ver­trieb­smi­tar­beit­er ent­zo­gen, an deren Umsätzen er mit ver­di­ente. Dies führte für ihn zu Gehalt­sein­bußen von 60 %, die er von der Arbeit­ge­berin ver­langte. Vor dem Bun­de­sar­beits­gericht scheit­erte er. Die Begrün­dung des Gerichts: „Grund­sät­zlich beste­ht, soweit die ver­traglich vere­in­barte Auf­gabe nicht verän­dert wird, keine Pflicht des Arbeit­ge­bers, seine Organ­i­sa­tion so vorzuhal­ten, dass die erfol­gsab­hängig Vergüteten ein max­i­males vari­ables Ent­gelt erzie­len. Dies bedürfte ein­er geson­derten ver­traglichen Vere­in­barung. Im konkreten Fall kam hinzu, dass ein Gebi­ets- oder Kun­den­schutz arbeitsver­traglich aus­geschlossen wor­den war.“