8. Juli 2013

Vertragsklauseln

Haf­tungs­be­gren­zun­gen
Die Recht­sprechung hält Haf­tungs­beschränkun­gen nur sehr eingeschränkt für zuläs­sig. Danach ist eine Bes­tim­mung, in der die Haf­tung für die Ver­let­zung ver­tragstyp­is­ch­er Pflicht­en aus­geschlossen wird, unwirk­sam, sofern von üblichen Haf­tungsregelun­gen abgewichen wird. Üblich ist es im Deutschen Recht, eine Haf­tung an das Ver­schulden zu binden, so dass es dem Ver­lei­her unbenom­men bleibt, in seinen Über­las­sungsver­trag eine Regelung aufzunehmen, wonach er für die Bere­it­stel­lung von Arbeit­nehmern nicht hafte, wenn ihn kein Ver­schulden hier­an trifft. Ein Auss­chluss für leichte Fahrläs­sigkeit ist jedoch bere­its nicht mehr möglich, da es sich bei der Bere­it­stel­lung von Arbeit­nehmern um eine soge­nan­nte Kar­di­nalpflicht des Über­las­sungsver­trages handelt.

In der Prax­is gele­gentlich anzutr­e­f­fende Haf­tungs­be­gren­zun­gen auf ein vielfach­es des Über­las­sungsent­gelts sind grund­sät­zlich eben­falls unzuläs­sig, es sei denn, der Ver­wen­der weist auf die Notwendigkeit ein­er Ver­sicherung hin und bietet dem Entlei­her deren Abschluss zur angemesse­nen Bedin­gun­gen an.

Möglich ist hinge­gen eine Begren­zung der Ersatzpflicht auf die Leis­tun­gen der Betrieb­shaftpflichtver­sicherung, sofern die Deck­ungssumme das ver­tragstyp­is­che Schaden­srisiko abdeckt und der Ver­wen­der mit ein­er eige­nen Ersat­zleis­tung ein­tritt, soweit der Ver­sicher­er leis­tungs­frei ist, gle­ich aus welchem Grund. In jedem Falle sind dann aber die Ver­sicherungssumme und auch die Risikoauss­chlüsse des Ver­sicher­ers in dem Ver­trag audrück­lich zu benennen.

Aufrech­nungsver­bote
Rel­a­tiv sel­ten anzutr­e­f­fen sind Aufrech­nungsver­bote, obgle­ich diese bei der Durch­set­zung von Über­las­sungsvergü­tun­gen sehr wirkungsvoll sind. Aufrech­nungsver­bote in All­ge­meinen Ver­trags­be­din­gun­gen sind zuläs­sig, sofern hier­von Forderun­gen ausgenom­men sind, die durch den Entlei­her unbe­strit­ten oder aber recht­skräftig fest­gestellt wor­den sind.

Aufrech­nungsver­bote helfen dem Gläu­biger bei der schnellen Erlan­gung eines Zahlungsti­tels, da der Schuld­ner nicht irgendwelche frag­würdi­gen Gegen­forderun­gen erheben kann, mit denen er dann die Aufrech­nung erk­lärt. Er kann diese „Gege­nansprüche“ nur mit ein­er Widerk­lage ver­fol­gen, wobei der Gläu­biger seinen Zahlungsanspruch dann sofort in einem Teil­urteil erlan­gen kann.

Fäl­ligkeit­sregelun­gen
Für Ver­lei­her ist es fern­er sin­nvoll, die Fäl­ligkeit ihrer Forderung nicht an den Zugang bzw. die Erstel­lung von Rech­nun­gen son­dern bere­its an die Erbringung der ver­trags­gemäßen Leis­tung inner­halb eines bes­timmten Zeitraums durch den Arbeit­nehmer, z.B. „wöchentlich“, zu binden. Solche Regelun­gen sind nach ständi­ger Recht­sprechung des BGH zu § 271 BGB zuläs­sig, da die Rech­nungser­stel­lung keine Fäl­ligkeitsvo­raus­set­zung für ein Zahlungsver­lan­gen ist, selb­st dann nicht, wenn der Entlei­her umsatzs­teuerpflichtig ist. Das erle­ichtert die gerichtliche Forderungs­durch­set­zung im Rah­men eines Urkund­sprozess­es, der wesentlich schneller als ein nor­maler Prozess zu führen ist.

Gerichts­stands- und Rechtswahlklauseln
Eine Gerichts­stand­vere­in­barung ist nur unter Kau­fleuten möglich. Sie kann aber in den Muster­vere­in­barun­gen des Ver­lei­hunternehmens all­ge­mein unter der Bedin­gung for­muliert wer­den, dass bei­de Parteien Kau­fleute sind. Der Ger­ade bei einem Ver­leih über weite Ent­fer­nun­gen ist hier­mit eine große Erle­ichterung bei der Gel­tend­machung von Forderun­gen verbunden.

Bei ein­er Arbeit­nehmerüber­las­sung in das Aus­land ist nicht zu vergessen, zugle­ich gem. EGBGB, EG 27 und 28 in ein­er Rechtswahlk­lausel zusät­zlich das anwend­bare Recht zu vere­in­baren, damit es nicht zu einem Auseinan­der­fall­en zwis­chen inter­na­tionaler gerichtlich­er Zuständigkeit und dem anwend­barem Recht kommt.