8. Juli 2013
Vertragsklauseln
Haftungsbegrenzungen
Die Rechtsprechung hält Haftungsbeschränkungen nur sehr eingeschränkt für zulässig. Danach ist eine Bestimmung, in der die Haftung für die Verletzung vertragstypischer Pflichten ausgeschlossen wird, unwirksam, sofern von üblichen Haftungsregelungen abgewichen wird. Üblich ist es im Deutschen Recht, eine Haftung an das Verschulden zu binden, so dass es dem Verleiher unbenommen bleibt, in seinen Überlassungsvertrag eine Regelung aufzunehmen, wonach er für die Bereitstellung von Arbeitnehmern nicht hafte, wenn ihn kein Verschulden hieran trifft. Ein Ausschluss für leichte Fahrlässigkeit ist jedoch bereits nicht mehr möglich, da es sich bei der Bereitstellung von Arbeitnehmern um eine sogenannte Kardinalpflicht des Überlassungsvertrages handelt.
In der Praxis gelegentlich anzutreffende Haftungsbegrenzungen auf ein vielfaches des Überlassungsentgelts sind grundsätzlich ebenfalls unzulässig, es sei denn, der Verwender weist auf die Notwendigkeit einer Versicherung hin und bietet dem Entleiher deren Abschluss zur angemessenen Bedingungen an.
Möglich ist hingegen eine Begrenzung der Ersatzpflicht auf die Leistungen der Betriebshaftpflichtversicherung, sofern die Deckungssumme das vertragstypische Schadensrisiko abdeckt und der Verwender mit einer eigenen Ersatzleistung eintritt, soweit der Versicherer leistungsfrei ist, gleich aus welchem Grund. In jedem Falle sind dann aber die Versicherungssumme und auch die Risikoausschlüsse des Versicherers in dem Vertrag audrücklich zu benennen.
Aufrechnungsverbote
Relativ selten anzutreffen sind Aufrechnungsverbote, obgleich diese bei der Durchsetzung von Überlassungsvergütungen sehr wirkungsvoll sind. Aufrechnungsverbote in Allgemeinen Vertragsbedingungen sind zulässig, sofern hiervon Forderungen ausgenommen sind, die durch den Entleiher unbestritten oder aber rechtskräftig festgestellt worden sind.
Aufrechnungsverbote helfen dem Gläubiger bei der schnellen Erlangung eines Zahlungstitels, da der Schuldner nicht irgendwelche fragwürdigen Gegenforderungen erheben kann, mit denen er dann die Aufrechnung erklärt. Er kann diese „Gegenansprüche“ nur mit einer Widerklage verfolgen, wobei der Gläubiger seinen Zahlungsanspruch dann sofort in einem Teilurteil erlangen kann.
Fälligkeitsregelungen
Für Verleiher ist es ferner sinnvoll, die Fälligkeit ihrer Forderung nicht an den Zugang bzw. die Erstellung von Rechnungen sondern bereits an die Erbringung der vertragsgemäßen Leistung innerhalb eines bestimmten Zeitraums durch den Arbeitnehmer, z.B. „wöchentlich“, zu binden. Solche Regelungen sind nach ständiger Rechtsprechung des BGH zu § 271 BGB zulässig, da die Rechnungserstellung keine Fälligkeitsvoraussetzung für ein Zahlungsverlangen ist, selbst dann nicht, wenn der Entleiher umsatzsteuerpflichtig ist. Das erleichtert die gerichtliche Forderungsdurchsetzung im Rahmen eines Urkundsprozesses, der wesentlich schneller als ein normaler Prozess zu führen ist.
Gerichtsstands- und Rechtswahlklauseln
Eine Gerichtsstandvereinbarung ist nur unter Kaufleuten möglich. Sie kann aber in den Mustervereinbarungen des Verleihunternehmens allgemein unter der Bedingung formuliert werden, dass beide Parteien Kaufleute sind. Der Gerade bei einem Verleih über weite Entfernungen ist hiermit eine große Erleichterung bei der Geltendmachung von Forderungen verbunden.
Bei einer Arbeitnehmerüberlassung in das Ausland ist nicht zu vergessen, zugleich gem. EGBGB, EG 27 und 28 in einer Rechtswahlklausel zusätzlich das anwendbare Recht zu vereinbaren, damit es nicht zu einem Auseinanderfallen zwischen internationaler gerichtlicher Zuständigkeit und dem anwendbarem Recht kommt.